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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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besaegle saa danae breff uden stolbrödrae sein thekae. Och i thaeres naervaerelsae."

Die Bestimmungen dieses und der ähnlichen nordischen Gildestatute beruhen offenbar auf dem gemeinschaftlichen Grunde des Heidenthums und des Christenthums. Die alten heidnischen Schmaus- und Trinkbrüderschaften des Nordens, um ungehindert vor den christlichen Geistlichen fortbestehen zu können, warfen das Gewand einer geistlichen Brüderschaft um und setzten dem Körperheile das Seelenheil zur Seite, indem die Schmausenden und Trinkenden sich auch bei Unglücksfällen, in Krankheit und Todesfällen brüderliche Hülfe gewährten. Auf diesen mehr geselligen als frommen Charakter des dänischen Statuts weist auch schon die Aufschrift desselben hin: "Statuta Convivii beati Canuti regis et martiris;" daran schliesst sich, dass nach dem vorgehenden Art. 43 für den Bruderschaftsbrief (litera fraternitatis) eine Tonne Bier (tynnae öl) gegeben werden soll. In Dänemark gab es viele Gilden des h. Königs Canut, doch hatten sie ihn erst zu ihrem Schutzheiligen gewählt, nachdem er im J. 1100 heilig gesprochen war.1) Ohne Zweifel wurde dieser nordische König canonisirt, um mit ihm die ältern heidnischen Götter zu verdrängen, wie die frommen Brüderschaften oder Gilden den alten heidnischen Gilden entgegengesetzt oder vielmehr diese verchristlicht werden sollten. In einem Dipl. vom J. 1112 in Mieris Groot Charterboek, I. S. 82, wird gesagt: "fraternitas, quam Gilda vocant." In Norwegen hatte König Olaf Kyrre der Friedliche (1066 - 1093) in den Städten deutsches Gildenwesen eingeführt und in Nidaros, dem nachherigen Drontheim, seiner Residenz, errichteten die Gildenbrüder eine steinerne St. Margarethenkirche.2)

Das Gildestatut von Berwich in Schottland, abgedruckt bei Thierry, I. S. 443 ff., ist kein Gildestatut im eigentlichen und engern Sinne, sondern die Verfassung der Stadt Berwich in der auf dieselbe übertragenen und an-

1) Thierry, I. S. 419 Anm.
2) Schnaase, IV. 2. S. 436.

besaegle saa danae breff uden stolbrödrae sein thekae. Och i thaeres naervaerelsae.“

Die Bestimmungen dieses und der ähnlichen nordischen Gildestatute beruhen offenbar auf dem gemeinschaftlichen Grunde des Heidenthums und des Christenthums. Die alten heidnischen Schmaus- und Trinkbrüderschaften des Nordens, um ungehindert vor den christlichen Geistlichen fortbestehen zu können, warfen das Gewand einer geistlichen Brüderschaft um und setzten dem Körperheile das Seelenheil zur Seite, indem die Schmausenden und Trinkenden sich auch bei Unglücksfällen, in Krankheit und Todesfällen brüderliche Hülfe gewährten. Auf diesen mehr geselligen als frommen Charakter des dänischen Statuts weist auch schon die Aufschrift desselben hin: „Statuta Convivii beati Canuti regis et martiris;“ daran schliesst sich, dass nach dem vorgehenden Art. 43 für den Bruderschaftsbrief (litera fraternitatis) eine Tonne Bier (tynnae öl) gegeben werden soll. In Dänemark gab es viele Gilden des h. Königs Canut, doch hatten sie ihn erst zu ihrem Schutzheiligen gewählt, nachdem er im J. 1100 heilig gesprochen war.1) Ohne Zweifel wurde dieser nordische König canonisirt, um mit ihm die ältern heidnischen Götter zu verdrängen, wie die frommen Brüderschaften oder Gilden den alten heidnischen Gilden entgegengesetzt oder vielmehr diese verchristlicht werden sollten. In einem Dipl. vom J. 1112 in Mieris Groot Charterboek, I. S. 82, wird gesagt: „fraternitas, quam Gilda vocant.“ In Norwegen hatte König Olaf Kyrre der Friedliche (1066 – 1093) in den Städten deutsches Gildenwesen eingeführt und in Nidaros, dem nachherigen Drontheim, seiner Residenz, errichteten die Gildenbrüder eine steinerne St. Margarethenkirche.2)

Das Gildestatut von Berwich in Schottland, abgedruckt bei Thierry, I. S. 443 ff., ist kein Gildestatut im eigentlichen und engern Sinne, sondern die Verfassung der Stadt Berwich in der auf dieselbe übertragenen und an-

1) Thierry, I. S. 419 Anm.
2) Schnaase, IV. 2. S. 436.
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[244/0264] besaegle saa danae breff uden stolbrödrae sein thekae. Och i thaeres naervaerelsae.“ Die Bestimmungen dieses und der ähnlichen nordischen Gildestatute beruhen offenbar auf dem gemeinschaftlichen Grunde des Heidenthums und des Christenthums. Die alten heidnischen Schmaus- und Trinkbrüderschaften des Nordens, um ungehindert vor den christlichen Geistlichen fortbestehen zu können, warfen das Gewand einer geistlichen Brüderschaft um und setzten dem Körperheile das Seelenheil zur Seite, indem die Schmausenden und Trinkenden sich auch bei Unglücksfällen, in Krankheit und Todesfällen brüderliche Hülfe gewährten. Auf diesen mehr geselligen als frommen Charakter des dänischen Statuts weist auch schon die Aufschrift desselben hin: „Statuta Convivii beati Canuti regis et martiris;“ daran schliesst sich, dass nach dem vorgehenden Art. 43 für den Bruderschaftsbrief (litera fraternitatis) eine Tonne Bier (tynnae öl) gegeben werden soll. In Dänemark gab es viele Gilden des h. Königs Canut, doch hatten sie ihn erst zu ihrem Schutzheiligen gewählt, nachdem er im J. 1100 heilig gesprochen war. 1) Ohne Zweifel wurde dieser nordische König canonisirt, um mit ihm die ältern heidnischen Götter zu verdrängen, wie die frommen Brüderschaften oder Gilden den alten heidnischen Gilden entgegengesetzt oder vielmehr diese verchristlicht werden sollten. In einem Dipl. vom J. 1112 in Mieris Groot Charterboek, I. S. 82, wird gesagt: „fraternitas, quam Gilda vocant.“ In Norwegen hatte König Olaf Kyrre der Friedliche (1066 – 1093) in den Städten deutsches Gildenwesen eingeführt und in Nidaros, dem nachherigen Drontheim, seiner Residenz, errichteten die Gildenbrüder eine steinerne St. Margarethenkirche. 2) Das Gildestatut von Berwich in Schottland, abgedruckt bei Thierry, I. S. 443 ff., ist kein Gildestatut im eigentlichen und engern Sinne, sondern die Verfassung der Stadt Berwich in der auf dieselbe übertragenen und an- 1) Thierry, I. S. 419 Anm. 2) Schnaase, IV. 2. S. 436.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/264>, abgerufen am 22.11.2024.