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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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gewandten Form einer Gilde.1) Die Städte und die (christlichen) Gilden, wovon jene römischen, diese nordischen Ursprunges sind, haben eine ganz verschiedene Geschichte und noch verschiedenere Bedeutung, obschon man hie und da einer Stadt auch die wenig passende Verfassung einer christlichen Gilde oder Bruderschaft zu geben versucht hat. Dahin gehört in Deutschland das Statut für die "bröderschafft der Kauffluden offte Kramers" der Stadt Brilon in Westphalen vom 6. November 1289.2) In der Stadtverfassung von Lille, welche in Erinnerung an die alten Brudergilden sich loi de l'amitie nennt, heisst der erste städtische Beamte zugleich reward (surveillant) de l'amitie, in lateinischen Urkunden respector amicitiae, welcher reward mit den noch heute gebräuchlichen und aus den en,lischen Urkunden und Logen stammenden beiden Stewards übereinkommt.3) Die Gilde und städtische Gildenverfassung findet sich vom nördlichen Frankreich an über England, Schottland und Deutschland bis nach Dänemark, und Schweden, also in den Gegenden, wo römische Städte entweder gar niemals bestanden oder sich nicht forterhalten haben. Die Städte und das städtische Leben breiteten sich aus den frühern Provinzen des römischen Reiches immer mehr nach dem gleichfalls christlich gewordenen Norden, erhielten jedoch hier gewöhnlich den Namen Gilde und nicht selten auch die Verfassung einer christlichen Gilde oder Bruderschaft, welche Bruderschaften aber ebenfalls aus dem Süden gekommen oder römisch-christlichen Ursprunges waren. Es ist mithin ein grosser Irrthum von Winzer, Fallou und Andern, wenn sie die gewerblichen Zünfte und namentlich die Bauzünfte den nordischen Bruderschaften entstammend wähnen und diese vermeintlich germanischen Einrichtungen mit den römischen als ausser allem Zusammenhang stehend erklären. Die ruhige Erwägung, dass bei den Germanen weder eine ausgebildete

1) Vergl.. auch Madox bei Krause, II. 2. S. 387 ff.
2) Gengler, deutsche Stadtrechte, S. 50.
3) Vergl. Lenning, Encyklopädie der Freimaurerei, unter Stewards.

gewandten Form einer Gilde.1) Die Städte und die (christlichen) Gilden, wovon jene römischen, diese nordischen Ursprunges sind, haben eine ganz verschiedene Geschichte und noch verschiedenere Bedeutung, obschon man hie und da einer Stadt auch die wenig passende Verfassung einer christlichen Gilde oder Bruderschaft zu geben versucht hat. Dahin gehört in Deutschland das Statut für die „bröderschafft der Kauffluden offte Kramers“ der Stadt Brilon in Westphalen vom 6. November 1289.2) In der Stadtverfassung von Lille, welche in Erinnerung an die alten Brudergilden sich loi de l’amitie nennt, heisst der erste städtische Beamte zugleich reward (surveillant) de l’amitie, in lateinischen Urkunden respector amicitiae, welcher reward mit den noch heute gebräuchlichen und aus den en,lischen Urkunden und Logen stammenden beiden Stewards übereinkommt.3) Die Gilde und städtische Gildenverfassung findet sich vom nördlichen Frankreich an über England, Schottland und Deutschland bis nach Dänemark, und Schweden, also in den Gegenden, wo römische Städte entweder gar niemals bestanden oder sich nicht forterhalten haben. Die Städte und das städtische Leben breiteten sich aus den frühern Provinzen des römischen Reiches immer mehr nach dem gleichfalls christlich gewordenen Norden, erhielten jedoch hier gewöhnlich den Namen Gilde und nicht selten auch die Verfassung einer christlichen Gilde oder Bruderschaft, welche Bruderschaften aber ebenfalls aus dem Süden gekommen oder römisch-christlichen Ursprunges waren. Es ist mithin ein grosser Irrthum von Winzer, Fallou und Andern, wenn sie die gewerblichen Zünfte und namentlich die Bauzünfte den nordischen Bruderschaften entstammend wähnen und diese vermeintlich germanischen Einrichtungen mit den römischen als ausser allem Zusammenhang stehend erklären. Die ruhige Erwägung, dass bei den Germanen weder eine ausgebildete

1) Vergl.. auch Madox bei Krause, II. 2. S. 387 ff.
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[245/0265] gewandten Form einer Gilde. 1) Die Städte und die (christlichen) Gilden, wovon jene römischen, diese nordischen Ursprunges sind, haben eine ganz verschiedene Geschichte und noch verschiedenere Bedeutung, obschon man hie und da einer Stadt auch die wenig passende Verfassung einer christlichen Gilde oder Bruderschaft zu geben versucht hat. Dahin gehört in Deutschland das Statut für die „bröderschafft der Kauffluden offte Kramers“ der Stadt Brilon in Westphalen vom 6. November 1289. 2) In der Stadtverfassung von Lille, welche in Erinnerung an die alten Brudergilden sich loi de l’amitie nennt, heisst der erste städtische Beamte zugleich reward (surveillant) de l’amitie, in lateinischen Urkunden respector amicitiae, welcher reward mit den noch heute gebräuchlichen und aus den en,lischen Urkunden und Logen stammenden beiden Stewards übereinkommt. 3) Die Gilde und städtische Gildenverfassung findet sich vom nördlichen Frankreich an über England, Schottland und Deutschland bis nach Dänemark, und Schweden, also in den Gegenden, wo römische Städte entweder gar niemals bestanden oder sich nicht forterhalten haben. Die Städte und das städtische Leben breiteten sich aus den frühern Provinzen des römischen Reiches immer mehr nach dem gleichfalls christlich gewordenen Norden, erhielten jedoch hier gewöhnlich den Namen Gilde und nicht selten auch die Verfassung einer christlichen Gilde oder Bruderschaft, welche Bruderschaften aber ebenfalls aus dem Süden gekommen oder römisch-christlichen Ursprunges waren. Es ist mithin ein grosser Irrthum von Winzer, Fallou und Andern, wenn sie die gewerblichen Zünfte und namentlich die Bauzünfte den nordischen Bruderschaften entstammend wähnen und diese vermeintlich germanischen Einrichtungen mit den römischen als ausser allem Zusammenhang stehend erklären. Die ruhige Erwägung, dass bei den Germanen weder eine ausgebildete 1) Vergl.. auch Madox bei Krause, II. 2. S. 387 ff. 2) Gengler, deutsche Stadtrechte, S. 50. 3) Vergl. Lenning, Encyklopädie der Freimaurerei, unter Stewards.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/265>, abgerufen am 22.11.2024.