Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.nische Mittelschule und unter studium (generale) eine Universität, universitas, corporatio, zu verstehen; studium privilegiatum ist eine vom Papste anerkannte Universität, deren Zeugnisse allein allgemeine Gültigkeit hatten. Im 12ten und 13ten Jahrh. finden sich Dom- oder Stiftsschulen zu Constanz, Creuzlingen, Freiburg, Basel, Speier, Worms, Mainz, Aschaffenburg u. s. w., worüber das Nähere aus den bei Mone I. mitgetheilten Urkunden zu erheben ist. Der Schulunterricht bezog sich fast allgemein auf die sog. 7 freien Künste, von denen drei (trivium), nämlich Grammatik, Rhetorik und Dialektik die eine Hauptabtheilung, vier, nämlich Arithmetik, Geometrie, Musik und Astronomie (quadrivium), die zweite Hauptabtheilung bildeten. Die Scholastiker, die Geistlichen überwachten das gesammte Schulwesen und ohne ihre Zustimmung durfte keine Schule gegründet und eröffnet werden; zu Lübeck z. B. stand die Stadtschule unter der Aufsicht des Scholastikus der Stiftsschule. In Errichtung solcher Schulen sind begreiflich die italienischen und französischen Städte den deutsehen vorausgegangen, wie z. B. schon im 11ten Jahrh. zwei Schulen für Einheimische und Fremde mit besoldeten Lehrern bei der Kirche des h. Ambrosius zu Mailand bestanden. Der allgemeine Volks- und Gelehrtenunterricht scheint ziemlich gleichzeitig während des 13ten Jahrh. in Italien, Frankreich und Deutschland, wenigstens Süddeutschland eingeführt worden zu sein,1) während der Schulunterricht in der neu gebildeten englischen Sprache in England erst gegen das Ende des 14ten Jahrh. durch Verdrängung der französischen Sprache aufkommen konnte.2) Das Chorherrnstift Amsoldingen im Kanton Bern gründete die Stelle eines Pfarrers und scolasticus zu Amsoldingen im J. 1310 mit der eidlichen Verpflichtung des Bestellten: "se ad hoc adstringet et personaliter resideat in loco Ansoltingen et ibi honorabiliter ac utiliter ecclesie deserviat et scole presit per se scolares docendo inibi personaliter et actualiter et fideliter sine dolo."3) 1) Raumer, VI. S. 442 ff. 2) Schnaase, VI. S. 163. 3) Mohr, Regesten, I. S. 18, Nr. 5.
nische Mittelschule und unter studium (generale) eine Universität, universitas, corporatio, zu verstehen; studium privilegiatum ist eine vom Papste anerkannte Universität, deren Zeugnisse allein allgemeine Gültigkeit hatten. Im 12ten und 13ten Jahrh. finden sich Dom- oder Stiftsschulen zu Constanz, Creuzlingen, Freiburg, Basel, Speier, Worms, Mainz, Aschaffenburg u. s. w., worüber das Nähere aus den bei Mone I. mitgetheilten Urkunden zu erheben ist. Der Schulunterricht bezog sich fast allgemein auf die sog. 7 freien Künste, von denen drei (trivium), nämlich Grammatik, Rhetorik und Dialektik die eine Hauptabtheilung, vier, nämlich Arithmetik, Geometrie, Musik und Astronomie (quadrivium), die zweite Hauptabtheilung bildeten. Die Scholastiker, die Geistlichen überwachten das gesammte Schulwesen und ohne ihre Zustimmung durfte keine Schule gegründet und eröffnet werden; zu Lübeck z. B. stand die Stadtschule unter der Aufsicht des Scholastikus der Stiftsschule. In Errichtung solcher Schulen sind begreiflich die italienischen und französischen Städte den deutsehen vorausgegangen, wie z. B. schon im 11ten Jahrh. zwei Schulen für Einheimische und Fremde mit besoldeten Lehrern bei der Kirche des h. Ambrosius zu Mailand bestanden. Der allgemeine Volks- und Gelehrtenunterricht scheint ziemlich gleichzeitig während des 13ten Jahrh. in Italien, Frankreich und Deutschland, wenigstens Süddeutschland eingeführt worden zu sein,1) während der Schulunterricht in der neu gebildeten englischen Sprache in England erst gegen das Ende des 14ten Jahrh. durch Verdrängung der französischen Sprache aufkommen konnte.2) Das Chorherrnstift Amsoldingen im Kanton Bern gründete die Stelle eines Pfarrers und scolasticus zu Amsoldingen im J. 1310 mit der eidlichen Verpflichtung des Bestellten: „se ad hoc adstringet et personaliter resideat in loco Ansoltingen et ibi honorabiliter ac utiliter ecclesie deserviat et scole presit per se scolares docendo inibi personaliter et actualiter et fideliter sine dolo.“3) 1) Raumer, VI. S. 442 ff. 2) Schnaase, VI. S. 163. 3) Mohr, Regesten, I. S. 18, Nr. 5.
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nische Mittelschule und unter studium (generale) eine Universität, universitas, corporatio, zu verstehen; studium privilegiatum ist eine vom Papste anerkannte Universität, deren Zeugnisse allein allgemeine Gültigkeit hatten. Im 12ten und 13ten Jahrh. finden sich Dom- oder Stiftsschulen zu Constanz, Creuzlingen, Freiburg, Basel, Speier, Worms, Mainz, Aschaffenburg u. s. w., worüber das Nähere aus den bei Mone I. mitgetheilten Urkunden zu erheben ist. Der Schulunterricht bezog sich fast allgemein auf die sog. 7 freien Künste, von denen drei (trivium), nämlich Grammatik, Rhetorik und Dialektik die eine Hauptabtheilung, vier, nämlich Arithmetik, Geometrie, Musik und Astronomie (quadrivium), die zweite Hauptabtheilung bildeten. Die Scholastiker, die Geistlichen überwachten das gesammte Schulwesen und ohne ihre Zustimmung durfte keine Schule gegründet und eröffnet werden; zu Lübeck z. B. stand die Stadtschule unter der Aufsicht des Scholastikus der Stiftsschule. In Errichtung solcher Schulen sind begreiflich die italienischen und französischen Städte den deutsehen vorausgegangen, wie z. B. schon im 11ten Jahrh. zwei Schulen für Einheimische und Fremde mit besoldeten Lehrern bei der Kirche des h. Ambrosius zu Mailand bestanden. Der allgemeine Volks- und Gelehrtenunterricht scheint ziemlich gleichzeitig während des 13ten Jahrh. in Italien, Frankreich und Deutschland, wenigstens Süddeutschland eingeführt worden zu sein, 1) während der Schulunterricht in der neu gebildeten englischen Sprache in England erst gegen das Ende des 14ten Jahrh. durch Verdrängung der französischen Sprache aufkommen konnte. 2) Das Chorherrnstift Amsoldingen im Kanton Bern gründete die Stelle eines Pfarrers und scolasticus zu Amsoldingen im J. 1310 mit der eidlichen Verpflichtung des Bestellten: „se ad hoc adstringet et personaliter resideat in loco Ansoltingen et ibi honorabiliter ac utiliter ecclesie deserviat et scole presit per se scolares docendo inibi personaliter et actualiter et fideliter sine dolo.“ 3)
1) Raumer, VI. S. 442 ff.
2) Schnaase, VI. S. 163.
3) Mohr, Regesten, I. S. 18, Nr. 5.
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