Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.Burgen Lind Pfalzen, und um die bischöflichen und erzbischöflichen Sitze, um die Kirchen und Münster, Klöster und Abteien erhoben sich überall Dörfer, die (grossen) Städte und Staaten. Die bürgerliche Freiheit, die Volksfreiheit ging jetzt an die neuen weltlichen und geistlichen Herrscher und in ihren Herrschersitzen, den Städten und Staaten, grösstentheils verloren, um später kräftiger wieder zu erstehen. In den neuen germanisch-römischen oder germanisch-romanischen Staaten sanken jedenfalls die Handwerker und Handwerksinnungen zu blossen königlichen oder fürstlichen und kirchlichen, bischöflichen und erzbischöflichen Hörigen (liti, servi, coloni, ministeriales) herab, hatten jetzt nur noch das frühere Stadt- und Innungsrecht unter der Form eines Hofrechtes, weil sie alle dem unterworfenen Volke und überdem den niedern Ständen desselben angehörten. In den ersten Jahrhunderten nach der Auflösung des römischen Reiches waren die meisten alten Städte in Folge der mit jener verbundenen verheerenden Kriege und Stürme so verödet, dass sie nur noch zum Sitze eines Fürsten oder Königs, eines Bischofs oder Erzbischofs dienten1) und diese dort ihre Höfe und Residenzen einrichteten, so dass die Städte und Stadtrechte eine lange Zeit in dem Hofrechte verborgen, geschützt und enthalten sind, und aus diesem Grunde auch wieder daraus hervorgehen konnten und gingen. Die Handwerksinnungen und Zünfte, ja die Städte und Stadtverfassungen selbst, sind in diesem Sinne dennoch oft aus dem Hofrechte und hofrechtlichen Immunitätsrechte hervorgegangen, obwohl Mittermaier (gemeines deutsches Privatrecht, II. §. 502) hierin Eichhorn widerspricht. Die Bischöfe besonders wurden dadurch wider Willen entweder die Bewahrer und Erretter der Städte, des städtischen Lebens und Rechtes, wie z. B. zu Basel,2) oder die neuen Begründer derselben, wie z. B. zu Hamburg. Bis zum Ende des 11ten Jahrh. ist zufolge Lappenberg, hamburgische Rechtsalterthümer , I. (Hamburg 1845) S. V ff., 1) Vergl. auch Mannert, I. S. 376 ff. 2) Heusler, Verfassungsgesch. der Stadt Basel, Basel 1860; Merian, Gesch der Bischöfe zu Basel, Basel 1862, 2 Abtheilungen.
Burgen Lind Pfalzen, und um die bischöflichen und erzbischöflichen Sitze, um die Kirchen und Münster, Klöster und Abteien erhoben sich überall Dörfer, die (grossen) Städte und Staaten. Die bürgerliche Freiheit, die Volksfreiheit ging jetzt an die neuen weltlichen und geistlichen Herrscher und in ihren Herrschersitzen, den Städten und Staaten, grösstentheils verloren, um später kräftiger wieder zu erstehen. In den neuen germanisch-römischen oder germanisch-romanischen Staaten sanken jedenfalls die Handwerker und Handwerksinnungen zu blossen königlichen oder fürstlichen und kirchlichen, bischöflichen und erzbischöflichen Hörigen (liti, servi, coloni, ministeriales) herab, hatten jetzt nur noch das frühere Stadt- und Innungsrecht unter der Form eines Hofrechtes, weil sie alle dem unterworfenen Volke und überdem den niedern Ständen desselben angehörten. In den ersten Jahrhunderten nach der Auflösung des römischen Reiches waren die meisten alten Städte in Folge der mit jener verbundenen verheerenden Kriege und Stürme so verödet, dass sie nur noch zum Sitze eines Fürsten oder Königs, eines Bischofs oder Erzbischofs dienten1) und diese dort ihre Höfe und Residenzen einrichteten, so dass die Städte und Stadtrechte eine lange Zeit in dem Hofrechte verborgen, geschützt und enthalten sind, und aus diesem Grunde auch wieder daraus hervorgehen konnten und gingen. Die Handwerksinnungen und Zünfte, ja die Städte und Stadtverfassungen selbst, sind in diesem Sinne dennoch oft aus dem Hofrechte und hofrechtlichen Immunitätsrechte hervorgegangen, obwohl Mittermaier (gemeines deutsches Privatrecht, II. §. 502) hierin Eichhorn widerspricht. Die Bischöfe besonders wurden dadurch wider Willen entweder die Bewahrer und Erretter der Städte, des städtischen Lebens und Rechtes, wie z. B. zu Basel,2) oder die neuen Begründer derselben, wie z. B. zu Hamburg. Bis zum Ende des 11ten Jahrh. ist zufolge Lappenberg, hamburgische Rechtsalterthümer , I. (Hamburg 1845) S. V ff., 1) Vergl. auch Mannert, I. S. 376 ff. 2) Heusler, Verfassungsgesch. der Stadt Basel, Basel 1860; Merian, Gesch der Bischöfe zu Basel, Basel 1862, 2 Abtheilungen.
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Burgen Lind Pfalzen, und um die bischöflichen und erzbischöflichen Sitze, um die Kirchen und Münster, Klöster und Abteien erhoben sich überall Dörfer, die (grossen) Städte und Staaten. Die bürgerliche Freiheit, die Volksfreiheit ging jetzt an die neuen weltlichen und geistlichen Herrscher und in ihren Herrschersitzen, den Städten und Staaten, grösstentheils verloren, um später kräftiger wieder zu erstehen. In den neuen germanisch-römischen oder germanisch-romanischen Staaten sanken jedenfalls die Handwerker und Handwerksinnungen zu blossen königlichen oder fürstlichen und kirchlichen, bischöflichen und erzbischöflichen Hörigen (liti, servi, coloni, ministeriales) herab, hatten jetzt nur noch das frühere Stadt- und Innungsrecht unter der Form eines Hofrechtes, weil sie alle dem unterworfenen Volke und überdem den niedern Ständen desselben angehörten. In den ersten Jahrhunderten nach der Auflösung des römischen Reiches waren die meisten alten Städte in Folge der mit jener verbundenen verheerenden Kriege und Stürme so verödet, dass sie nur noch zum Sitze eines Fürsten oder Königs, eines Bischofs oder Erzbischofs dienten 1) und diese dort ihre Höfe und Residenzen einrichteten, so dass die Städte und Stadtrechte eine lange Zeit in dem Hofrechte verborgen, geschützt und enthalten sind, und aus diesem Grunde auch wieder daraus hervorgehen konnten und gingen. Die Handwerksinnungen und Zünfte, ja die Städte und Stadtverfassungen selbst, sind in diesem Sinne dennoch oft aus dem Hofrechte und hofrechtlichen Immunitätsrechte hervorgegangen, obwohl Mittermaier (gemeines deutsches Privatrecht, II. §. 502) hierin Eichhorn widerspricht. Die Bischöfe besonders wurden dadurch wider Willen entweder die Bewahrer und Erretter der Städte, des städtischen Lebens und Rechtes, wie z. B. zu Basel, 2) oder die neuen Begründer derselben, wie z. B. zu Hamburg. Bis zum Ende des 11ten Jahrh. ist zufolge Lappenberg, hamburgische Rechtsalterthümer , I. (Hamburg 1845) S. V ff.,
1) Vergl. auch Mannert, I. S. 376 ff.
2) Heusler, Verfassungsgesch. der Stadt Basel, Basel 1860; Merian, Gesch der Bischöfe zu Basel, Basel 1862, 2 Abtheilungen.
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