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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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Hamburg, wenigstens die Altstadt, dem Rechte nach, als eine erzbischöfliche Stadt zu betrachten, in welcher der Erzbischof die Gerichtsbarkeit (Immunität) erworben hatte. In dieser Altstadt, in dem St. Petri Kirchspiele, stand der Roland, das Zeichen der Gerichtsbarkeit sächsischer Städte auf der alten Dingstätte und in den Namen der Gassen, der Bäcker, Schmiede, Sattler, Riemenschneider, Knochenhauer, Pelzer, Garbrader, Gerber, Beckmacher, Filber oder Hutwalker erkennt man noch die ältesten Anlagen der nach Hofrecht lebenden Handwerker. Lappenberg erblickt in diesem Zusammenwohnen der Handwerker eines Gewerbes einen Anfangspunkt der Zünfte. Die Erzbischöfe von Hamburg hatten für ihren Sitz das Münzrecht (percussura numorum) und das Marktrecht (negotiandi usus) in Anspruch genommen, und diesen dadurch zu einer Stadt im römischen Sinne erhoben; dort versammelten sie die zu ihrem Hofhalte erforderlichen Handwerker, oder viele Freie (liberti) zogen des grösseren Schutzes wegen freiwillig dahin und wurden zu bischöflichen Hörigen.

Für die Geschichte der Handwerke und ihrer Verbindung zu Corporationen, zu Innungen, zu Zünften besonders belehrend und deren untrennbaren Zusammenhang mit den Städten, und daher mit den römischen Städten als den ältesten, in hohem Masse bestätigend, erscheint das Verhalten der Gewerbe in dem scandinavischen Norden und ihr nur sehr beschränktes Aufkommen daselbst, besonders in den Seestädten, in den Handelsstädten und namentlich auch in dem blühenden Bergen (Biörgyn) in der zweiten Hälfte des 13ten Jahrh. durch deutsche Einwanderer.1) Da in dem skandinavischen Norden, besonders in dem Innern von Norwegen und Schweden, auch auf Island, sich aus natürlichen Gründen niemals ein reicheres städtisches Leben entwickeln und festen Fuss fassen konnte, vermochten auch das gewerbliche Leben, die Handwerksstände keine höhere Bedeutung für das eigentliche nordische Leben zu gewinnen; von den See- und Handelsstädten abgesehen, ging der Handwerker in dem Landmanne oder Aekerbauer auf, d. h. in jedem Hause,

1) K. Weinhold, altnordisches Leben, Berlin 1856, S. 90 ff.

Hamburg, wenigstens die Altstadt, dem Rechte nach, als eine erzbischöfliche Stadt zu betrachten, in welcher der Erzbischof die Gerichtsbarkeit (Immunität) erworben hatte. In dieser Altstadt, in dem St. Petri Kirchspiele, stand der Roland, das Zeichen der Gerichtsbarkeit sächsischer Städte auf der alten Dingstätte und in den Namen der Gassen, der Bäcker, Schmiede, Sattler, Riemenschneider, Knochenhauer, Pelzer, Garbrader, Gerber, Beckmacher, Filber oder Hutwalker erkennt man noch die ältesten Anlagen der nach Hofrecht lebenden Handwerker. Lappenberg erblickt in diesem Zusammenwohnen der Handwerker eines Gewerbes einen Anfangspunkt der Zünfte. Die Erzbischöfe von Hamburg hatten für ihren Sitz das Münzrecht (percussura numorum) und das Marktrecht (negotiandi usus) in Anspruch genommen, und diesen dadurch zu einer Stadt im römischen Sinne erhoben; dort versammelten sie die zu ihrem Hofhalte erforderlichen Handwerker, oder viele Freie (liberti) zogen des grösseren Schutzes wegen freiwillig dahin und wurden zu bischöflichen Hörigen.

Für die Geschichte der Handwerke und ihrer Verbindung zu Corporationen, zu Innungen, zu Zünften besonders belehrend und deren untrennbaren Zusammenhang mit den Städten, und daher mit den römischen Städten als den ältesten, in hohem Masse bestätigend, erscheint das Verhalten der Gewerbe in dem scandinavischen Norden und ihr nur sehr beschränktes Aufkommen daselbst, besonders in den Seestädten, in den Handelsstädten und namentlich auch in dem blühenden Bergen (Biörgyn) in der zweiten Hälfte des 13ten Jahrh. durch deutsche Einwanderer.1) Da in dem skandinavischen Norden, besonders in dem Innern von Norwegen und Schweden, auch auf Island, sich aus natürlichen Gründen niemals ein reicheres städtisches Leben entwickeln und festen Fuss fassen konnte, vermochten auch das gewerbliche Leben, die Handwerksstände keine höhere Bedeutung für das eigentliche nordische Leben zu gewinnen; von den See- und Handelsstädten abgesehen, ging der Handwerker in dem Landmanne oder Aekerbauer auf, d. h. in jedem Hause,

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Hamburg, wenigstens die Altstadt, dem Rechte nach, als eine erzbischöfliche Stadt zu betrachten, in welcher der Erzbischof die Gerichtsbarkeit (Immunität) erworben hatte. In dieser Altstadt, in dem St. Petri Kirchspiele, stand der Roland, das Zeichen der Gerichtsbarkeit sächsischer Städte auf der alten Dingstätte und in den Namen der Gassen, der Bäcker, Schmiede, Sattler, Riemenschneider, Knochenhauer, Pelzer, Garbrader, Gerber, Beckmacher, Filber oder Hutwalker erkennt man noch die ältesten Anlagen der nach Hofrecht lebenden Handwerker. Lappenberg erblickt in diesem Zusammenwohnen der Handwerker eines Gewerbes einen Anfangspunkt der Zünfte. Die Erzbischöfe von Hamburg hatten für ihren Sitz das Münzrecht (percussura numorum) und das Marktrecht (negotiandi usus) in Anspruch genommen, und diesen dadurch zu einer Stadt im römischen Sinne erhoben; dort versammelten sie die zu ihrem Hofhalte erforderlichen Handwerker, oder viele Freie (liberti) zogen des grösseren Schutzes wegen freiwillig dahin und wurden zu bischöflichen Hörigen.</p>
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[493/0513] Hamburg, wenigstens die Altstadt, dem Rechte nach, als eine erzbischöfliche Stadt zu betrachten, in welcher der Erzbischof die Gerichtsbarkeit (Immunität) erworben hatte. In dieser Altstadt, in dem St. Petri Kirchspiele, stand der Roland, das Zeichen der Gerichtsbarkeit sächsischer Städte auf der alten Dingstätte und in den Namen der Gassen, der Bäcker, Schmiede, Sattler, Riemenschneider, Knochenhauer, Pelzer, Garbrader, Gerber, Beckmacher, Filber oder Hutwalker erkennt man noch die ältesten Anlagen der nach Hofrecht lebenden Handwerker. Lappenberg erblickt in diesem Zusammenwohnen der Handwerker eines Gewerbes einen Anfangspunkt der Zünfte. Die Erzbischöfe von Hamburg hatten für ihren Sitz das Münzrecht (percussura numorum) und das Marktrecht (negotiandi usus) in Anspruch genommen, und diesen dadurch zu einer Stadt im römischen Sinne erhoben; dort versammelten sie die zu ihrem Hofhalte erforderlichen Handwerker, oder viele Freie (liberti) zogen des grösseren Schutzes wegen freiwillig dahin und wurden zu bischöflichen Hörigen. Für die Geschichte der Handwerke und ihrer Verbindung zu Corporationen, zu Innungen, zu Zünften besonders belehrend und deren untrennbaren Zusammenhang mit den Städten, und daher mit den römischen Städten als den ältesten, in hohem Masse bestätigend, erscheint das Verhalten der Gewerbe in dem scandinavischen Norden und ihr nur sehr beschränktes Aufkommen daselbst, besonders in den Seestädten, in den Handelsstädten und namentlich auch in dem blühenden Bergen (Biörgyn) in der zweiten Hälfte des 13ten Jahrh. durch deutsche Einwanderer. 1) Da in dem skandinavischen Norden, besonders in dem Innern von Norwegen und Schweden, auch auf Island, sich aus natürlichen Gründen niemals ein reicheres städtisches Leben entwickeln und festen Fuss fassen konnte, vermochten auch das gewerbliche Leben, die Handwerksstände keine höhere Bedeutung für das eigentliche nordische Leben zu gewinnen; von den See- und Handelsstädten abgesehen, ging der Handwerker in dem Landmanne oder Aekerbauer auf, d. h. in jedem Hause, 1) K. Weinhold, altnordisches Leben, Berlin 1856, S. 90 ff.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 493. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/513>, abgerufen am 22.11.2024.