Schiller, Friedrich: Geschichte des dreyßigjährigen Kriegs. Frankfurt u. a., 1792.Rudolph II. erpreßt hatten, war eben so, wie in dem Religionsfrieden der Deutschen, ein Hauptartikel unausgemacht geblieben. Alle Rechte, welche der Leztere den Protestanten bewilligte, kamen nur den Ständen (dem Landesherrn), nicht den Unterthanen zu Gute, und bloß für die Unterthanen geistlicher Länder hatte man eine schwankende Gewissensfreyheit ausbedungen. Auch der Böhmische Majestätsbrief sprach nur von den Ständen und von den königlichen Städten, deren Magistrate sich gleiche Rechte mit den Ständen zu erringen gewußt hatten. Diesen allein wurde die Freyheit eingeräumt, Kirchen und Schulen zu errichten, und ihren protestantischen Gottesdienst öffentlich auszuüben; in allen übrigen Städten blieb es dem Landstande überlassen, dem sie angehörten, welche Religionsfreyheit er den Unterthanen vergönnen wollte. Dieses Rechts hatten sich die Deutschen Reichsstände in seinem ganzen Umfange bedient, und zwar die weltlichen ohne Widerspruch; die geistlichen, denen eine Erklärung Kaiser Ferdinands dasselbe streitig machte, hatten nicht ohne Grund die Verbindlichkeit dieser Erklärung bestritten. Was im Religionsfrieden ein bestrittener Punkt war, war ein unbestimmter im Majestätsbriefe: dort war die Auslegung nicht zweifelhaft, aber es war zweifelhaft, ob man zu gehorchen hätte; hier war die Deutung den Ständen überlassen. Die Unterthanen geistlicher Landstände in Böhmen glaubten daher, eben das Recht zu besitzen, das die Ferdinandische Erklärung den Unterthanen Deutscher Bischöfe einräumte; sie achteten sich den Unterthanen in den königlichen Städten gleich, weil sie die geistlichen Güter unter die Krongüter zählten. In der kleinen Stadt Klostergrab, die dem Erzbischof zu Prag, und in Braunau, welches dem Abt dieses Klosters angehörte, wurden von den protestantischen Unterthanen eigenmächtig Kirchen aufgeführt, und ungeachtet des Widerspruchs ihrer Gutsherren, und selbst der Mißbilligung des Kaisers, der Bau derselben vollendet. Rudolph II. erpreßt hatten, war eben so, wie in dem Religionsfrieden der Deutschen, ein Hauptartikel unausgemacht geblieben. Alle Rechte, welche der Leztere den Protestanten bewilligte, kamen nur den Ständen (dem Landesherrn), nicht den Unterthanen zu Gute, und bloß für die Unterthanen geistlicher Länder hatte man eine schwankende Gewissensfreyheit ausbedungen. Auch der Böhmische Majestätsbrief sprach nur von den Ständen und von den königlichen Städten, deren Magistrate sich gleiche Rechte mit den Ständen zu erringen gewußt hatten. Diesen allein wurde die Freyheit eingeräumt, Kirchen und Schulen zu errichten, und ihren protestantischen Gottesdienst öffentlich auszuüben; in allen übrigen Städten blieb es dem Landstande überlassen, dem sie angehörten, welche Religionsfreyheit er den Unterthanen vergönnen wollte. Dieses Rechts hatten sich die Deutschen Reichsstände in seinem ganzen Umfange bedient, und zwar die weltlichen ohne Widerspruch; die geistlichen, denen eine Erklärung Kaiser Ferdinands dasselbe streitig machte, hatten nicht ohne Grund die Verbindlichkeit dieser Erklärung bestritten. Was im Religionsfrieden ein bestrittener Punkt war, war ein unbestimmter im Majestätsbriefe: dort war die Auslegung nicht zweifelhaft, aber es war zweifelhaft, ob man zu gehorchen hätte; hier war die Deutung den Ständen überlassen. Die Unterthanen geistlicher Landstände in Böhmen glaubten daher, eben das Recht zu besitzen, das die Ferdinandische Erklärung den Unterthanen Deutscher Bischöfe einräumte; sie achteten sich den Unterthanen in den königlichen Städten gleich, weil sie die geistlichen Güter unter die Krongüter zählten. In der kleinen Stadt Klostergrab, die dem Erzbischof zu Prag, und in Braunau, welches dem Abt dieses Klosters angehörte, wurden von den protestantischen Unterthanen eigenmächtig Kirchen aufgeführt, und ungeachtet des Widerspruchs ihrer Gutsherren, und selbst der Mißbilligung des Kaisers, der Bau derselben vollendet. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0082" n="74"/><persName>Rudolph II.</persName> erpreßt hatten, war eben so, wie in dem Religionsfrieden der Deutschen, ein Hauptartikel unausgemacht geblieben. 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Dieses Rechts hatten sich die Deutschen Reichsstände in seinem ganzen Umfange bedient, und zwar die weltlichen ohne Widerspruch; die geistlichen, denen eine Erklärung Kaiser Ferdinands dasselbe streitig machte, hatten nicht ohne Grund die Verbindlichkeit dieser Erklärung bestritten. Was im Religionsfrieden <hi rendition="#fr">ein bestrittener</hi> Punkt war, war ein <hi rendition="#fr">unbestimmter</hi> im Majestätsbriefe: dort war die Auslegung nicht zweifelhaft, aber es war zweifelhaft, ob man zu gehorchen hätte; hier war die Deutung den Ständen überlassen. Die Unterthanen <hi rendition="#fr">geistlicher Landstände</hi> in Böhmen glaubten daher, eben das Recht zu besitzen, das die Ferdinandische Erklärung den Unterthanen Deutscher Bischöfe einräumte; sie achteten sich den Unterthanen in den königlichen Städten gleich, weil sie die geistlichen Güter unter die Krongüter zählten. In der kleinen Stadt Klostergrab, die dem Erzbischof zu Prag, und in Braunau, welches dem Abt dieses Klosters angehörte, wurden von den protestantischen Unterthanen eigenmächtig Kirchen aufgeführt, und ungeachtet des Widerspruchs ihrer Gutsherren, und selbst der Mißbilligung des Kaisers, der Bau derselben vollendet.</p> </div> </body> </text> </TEI> [74/0082]
Rudolph II. erpreßt hatten, war eben so, wie in dem Religionsfrieden der Deutschen, ein Hauptartikel unausgemacht geblieben. Alle Rechte, welche der Leztere den Protestanten bewilligte, kamen nur den Ständen (dem Landesherrn), nicht den Unterthanen zu Gute, und bloß für die Unterthanen geistlicher Länder hatte man eine schwankende Gewissensfreyheit ausbedungen. Auch der Böhmische Majestätsbrief sprach nur von den Ständen und von den königlichen Städten, deren Magistrate sich gleiche Rechte mit den Ständen zu erringen gewußt hatten. Diesen allein wurde die Freyheit eingeräumt, Kirchen und Schulen zu errichten, und ihren protestantischen Gottesdienst öffentlich auszuüben; in allen übrigen Städten blieb es dem Landstande überlassen, dem sie angehörten, welche Religionsfreyheit er den Unterthanen vergönnen wollte. Dieses Rechts hatten sich die Deutschen Reichsstände in seinem ganzen Umfange bedient, und zwar die weltlichen ohne Widerspruch; die geistlichen, denen eine Erklärung Kaiser Ferdinands dasselbe streitig machte, hatten nicht ohne Grund die Verbindlichkeit dieser Erklärung bestritten. Was im Religionsfrieden ein bestrittener Punkt war, war ein unbestimmter im Majestätsbriefe: dort war die Auslegung nicht zweifelhaft, aber es war zweifelhaft, ob man zu gehorchen hätte; hier war die Deutung den Ständen überlassen. Die Unterthanen geistlicher Landstände in Böhmen glaubten daher, eben das Recht zu besitzen, das die Ferdinandische Erklärung den Unterthanen Deutscher Bischöfe einräumte; sie achteten sich den Unterthanen in den königlichen Städten gleich, weil sie die geistlichen Güter unter die Krongüter zählten. In der kleinen Stadt Klostergrab, die dem Erzbischof zu Prag, und in Braunau, welches dem Abt dieses Klosters angehörte, wurden von den protestantischen Unterthanen eigenmächtig Kirchen aufgeführt, und ungeachtet des Widerspruchs ihrer Gutsherren, und selbst der Mißbilligung des Kaisers, der Bau derselben vollendet.
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