wol die eine von diesen beyden das ihrige erlitten: alle aber, so noch auf bösen Wegen lauffen, werden ihren gerechten Richter, er sitze, wo er wolle, nicht entrinnen. Warhafftig eine böse Rotte, die wir nie ärger verstrickt in Banden der Finsterniß mögen gehabt, und aus ihren Ge- fängnissen zum Tode begleitet haben, eine Rotte, die nichts von dem hei- ligen GOtt, noch von Göttlichen und Löblichen Menschen-Gesetzen ge- halten, dahero sie auch wie ein Vieh in Unzucht mit unvertrauten Wei- bern sich geschleppet, und eine unglückliche Kinder-Brut erzielet, die nichts als Grund-böse Dinge von ihren unglücklichen Eltern gehöret und gesehen, auch dazu mit angewehnet werden solte, zu thun, was sie von denen alten Vorgängern gesehen. Sie sind ihnen aber zum Theil abgenommen, und sollen, GOtt gebe es! zu was besseres angewehnet werden.
§. 202.
Jch frage nunmehro bey sothanem vorgestellten Bösen dieser Menschen, alle, die hie zu gegen sind, und die Vollentziehung ihres ausgestandenen Urthels gesehen: Jsts recht gerichtet, und hat mit ihnen anders als also können gehandelt werden? Salomo mags entscheiden, und unsre richterliche Execution rechtfertigen, also, daß uns niemand dar- über besprechen, oder den geringsten Scrupel darüber behalten soll. Und solches (1.) mit ihrer unumgänglichen Nohtwendigkeit, (2.) mit ihrer abgemessenen Schärffe.
§. 203.
Die unumgängliche Nothwendigkeit erhellet aus dem, wenn es heisset: Oportet, man muß dem Bösen wehren, also, daß kei- nem Gerichte, wo der HErr zugegen seyn soll, anders zu thun verstat- tet wird; denn dazu ist die liebe Obrigkeit von GOtt verordnet, daß sie dem Bösen wehren muß, und wenn sie anders thäte, wäre sie nicht Gottes Dienerin, eine Rächerin des Bösen.
§. 204.
Mit ihrer abgemässenen Schärffe hat es auch seine Richtigkeit, es soll geschehen mit harter Straffe, und mit ernsten Schlä- gen, die man fühlet. Jch meine, es sey eine harte Straffe und ernste Schläge gewesen, die diese arme Leute gefühlet hätten. Glaubet aber gewiß, wenn ihre schädliche Händel, die uns besonders bekant worden, solten ins Gericht kommen seyn, möchten ihnen zum Theil noch härtere
Straffe
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wol die eine von dieſen beyden das ihrige erlitten: alle aber, ſo noch auf boͤſen Wegen lauffen, werden ihren gerechten Richter, er ſitze, wo er wolle, nicht entrinnen. Warhafftig eine boͤſe Rotte, die wir nie aͤrger verſtrickt in Banden der Finſterniß moͤgen gehabt, und aus ihren Ge- faͤngniſſen zum Tode begleitet haben, eine Rotte, die nichts von dem hei- ligen GOtt, noch von Goͤttlichen und Loͤblichen Menſchen-Geſetzen ge- halten, dahero ſie auch wie ein Vieh in Unzucht mit unvertrauten Wei- bern ſich geſchleppet, und eine ungluͤckliche Kinder-Brut erzielet, die nichts als Grund-boͤſe Dinge von ihren ungluͤcklichen Eltern gehoͤret und geſehen, auch dazu mit angewehnet werden ſolte, zu thun, was ſie von denen alten Vorgaͤngern geſehen. Sie ſind ihnen aber zum Theil abgenommen, und ſollen, GOtt gebe es! zu was beſſeres angewehnet werden.
§. 202.
Jch frage nunmehro bey ſothanem vorgeſtellten Boͤſen dieſer Menſchen, alle, die hie zu gegen ſind, und die Vollentziehung ihres ausgeſtandenen Urthels geſehen: Jſts recht gerichtet, und hat mit ihnen anders als alſo koͤnnen gehandelt werden? Salomo mags entſcheiden, und unſre richterliche Execution rechtfertigen, alſo, daß uns niemand dar- uͤber beſprechen, oder den geringſten Scrupel daruͤber behalten ſoll. Und ſolches (1.) mit ihrer unumgaͤnglichen Nohtwendigkeit, (2.) mit ihrer abgemeſſenen Schaͤrffe.
§. 203.
Die unumgaͤngliche Nothwendigkeit erhellet aus dem, wenn es heiſſet: Oportet, man muß dem Boͤſen wehren, alſo, daß kei- nem Gerichte, wo der HErr zugegen ſeyn ſoll, anders zu thun verſtat- tet wird; denn dazu iſt die liebe Obrigkeit von GOtt verordnet, daß ſie dem Boͤſen wehren muß, und wenn ſie anders thaͤte, waͤre ſie nicht Gottes Dienerin, eine Raͤcherin des Boͤſen.
§. 204.
Mit ihrer abgemaͤſſenen Schaͤrffe hat es auch ſeine Richtigkeit, es ſoll geſchehen mit harter Straffe, und mit ernſten Schlaͤ- gen, die man fuͤhlet. Jch meine, es ſey eine harte Straffe und ernſte Schlaͤge geweſen, die dieſe arme Leute gefuͤhlet haͤtten. Glaubet aber gewiß, wenn ihre ſchaͤdliche Haͤndel, die uns beſonders bekant worden, ſolten ins Gericht kommen ſeyn, moͤchten ihnen zum Theil noch haͤrtere
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[115[113]/0121]
wol die eine von dieſen beyden das ihrige erlitten: alle aber, ſo noch
auf boͤſen Wegen lauffen, werden ihren gerechten Richter, er ſitze, wo er
wolle, nicht entrinnen. Warhafftig eine boͤſe Rotte, die wir nie aͤrger
verſtrickt in Banden der Finſterniß moͤgen gehabt, und aus ihren Ge-
faͤngniſſen zum Tode begleitet haben, eine Rotte, die nichts von dem hei-
ligen GOtt, noch von Goͤttlichen und Loͤblichen Menſchen-Geſetzen ge-
halten, dahero ſie auch wie ein Vieh in Unzucht mit unvertrauten Wei-
bern ſich geſchleppet, und eine ungluͤckliche Kinder-Brut erzielet, die
nichts als Grund-boͤſe Dinge von ihren ungluͤcklichen Eltern gehoͤret
und geſehen, auch dazu mit angewehnet werden ſolte, zu thun, was ſie
von denen alten Vorgaͤngern geſehen. Sie ſind ihnen aber zum Theil
abgenommen, und ſollen, GOtt gebe es! zu was beſſeres angewehnet
werden.
§. 202. Jch frage nunmehro bey ſothanem vorgeſtellten Boͤſen
dieſer Menſchen, alle, die hie zu gegen ſind, und die Vollentziehung ihres
ausgeſtandenen Urthels geſehen: Jſts recht gerichtet, und hat mit ihnen
anders als alſo koͤnnen gehandelt werden? Salomo mags entſcheiden, und
unſre richterliche Execution rechtfertigen, alſo, daß uns niemand dar-
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ihrer abgemeſſenen Schaͤrffe.
§. 203. Die unumgaͤngliche Nothwendigkeit erhellet aus dem,
wenn es heiſſet: Oportet, man muß dem Boͤſen wehren, alſo, daß kei-
nem Gerichte, wo der HErr zugegen ſeyn ſoll, anders zu thun verſtat-
tet wird; denn dazu iſt die liebe Obrigkeit von GOtt verordnet, daß
ſie dem Boͤſen wehren muß, und wenn ſie anders thaͤte, waͤre ſie nicht
Gottes Dienerin, eine Raͤcherin des Boͤſen.
§. 204. Mit ihrer abgemaͤſſenen Schaͤrffe hat es auch ſeine
Richtigkeit, es ſoll geſchehen mit harter Straffe, und mit ernſten Schlaͤ-
gen, die man fuͤhlet. Jch meine, es ſey eine harte Straffe und ernſte
Schlaͤge geweſen, die dieſe arme Leute gefuͤhlet haͤtten. Glaubet aber
gewiß, wenn ihre ſchaͤdliche Haͤndel, die uns beſonders bekant worden,
ſolten ins Gericht kommen ſeyn, moͤchten ihnen zum Theil noch haͤrtere
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Schmidt, Andreas: Das Uber vier Malefitz-Personen ergangene Justitz-Rad. Berlin, 1725, S. 115[113]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmid_justitzrad_1725/121>, abgerufen am 18.02.2025.
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