Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.zehnte, zwanzigste etc. Jahr beybehalten. Allein diese §. 63. Es glauben zwar manche, daß eine Anstalt dieser zehnte, zwanzigſte ꝛc. Jahr beybehalten. Allein dieſe §. 63. Es glauben zwar manche, daß eine Anſtalt dieſer <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0092" n="82"/> zehnte, zwanzigſte ꝛc. Jahr beybehalten. Allein dieſe<lb/> lange Theilnahme derſelben ſcheint dem Zwecke nicht<lb/> ganz zu entſprechen, nicht nur, weil die jungen Leute<lb/> ſelbſt, wenn ſie einmal ein gewiſſes Alter erreicht ha-<lb/> ben, nicht mehr auf jedem Tritte und Schritte von<lb/> Eltern und Lehrern gegaͤngelt, ſondern nach und nach<lb/> gewoͤhnt werden ſollten, von ihrem freyen Willen Ge-<lb/> brauch zu machen, und ſich allmaͤhlich zu ſelbſtſtaͤndi-<lb/> gen Menſchen zu bilden, ſondern auch, weil in dieſem<lb/> Falle diejenige innige Verbindung der Jnduſtrie-Schule<lb/> mit der Elementar-Schule, welche nach dem Obigen<lb/> zu wuͤnſchen waͤre, nicht moͤglich iſt, und uͤberdieß die<lb/> Theilnahme junger Leute, welche im Alter ſchon ſo<lb/> weit vorgeruͤckt, und nicht ſelten ſchon in Dinge ein-<lb/> geweyht ſind, welche der zaͤrteren Jugend fremd blei-<lb/> ben ſollten, leicht der Unſchuld der letzteren gefaͤhrlich<lb/> werden koͤnnte. Es moͤchte daher angemeſſener ſeyn,<lb/> wenn, wie auch wirklich an den meiſten Orten geſchieht,<lb/> die Beſchaͤftigung der erwachſenen Armen ganz abge-<lb/> ſondert von den Kinder-Jnduſtrie-Schulen eingeleitet,<lb/> und in dieſen jedes Kind nur bis zu ſeiner Confirma-<lb/> tion, oder uͤberhaupt bis zu der Zeit, da es ohnehin<lb/> auch aus der Elementar-Schule entlaſſen wird, alſo<lb/> bis nach zuruͤckgelegtem 14ten Jahre, beybehalten wird,<lb/> wie dieß auch in den wuͤrttembergiſchen Waiſenhaͤuſern<lb/> bisher beobachtet worden iſt. —</p> </div><lb/> <div n="1"> <head>§. 63.</head><lb/> <p>Es glauben zwar manche, daß eine Anſtalt dieſer<lb/> Art <hi rendition="#g">fuͤr das maͤnnliche Geſchlecht weniger<lb/> nothwendig ſey, als fuͤr das weibliche,</hi> und<lb/> wirklich iſt nur ein geringer Theil der in Wuͤrttemberg<lb/> beſtehenden Jnduſtrie-Schulen fuͤr Kinder beyderley<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [82/0092]
zehnte, zwanzigſte ꝛc. Jahr beybehalten. Allein dieſe
lange Theilnahme derſelben ſcheint dem Zwecke nicht
ganz zu entſprechen, nicht nur, weil die jungen Leute
ſelbſt, wenn ſie einmal ein gewiſſes Alter erreicht ha-
ben, nicht mehr auf jedem Tritte und Schritte von
Eltern und Lehrern gegaͤngelt, ſondern nach und nach
gewoͤhnt werden ſollten, von ihrem freyen Willen Ge-
brauch zu machen, und ſich allmaͤhlich zu ſelbſtſtaͤndi-
gen Menſchen zu bilden, ſondern auch, weil in dieſem
Falle diejenige innige Verbindung der Jnduſtrie-Schule
mit der Elementar-Schule, welche nach dem Obigen
zu wuͤnſchen waͤre, nicht moͤglich iſt, und uͤberdieß die
Theilnahme junger Leute, welche im Alter ſchon ſo
weit vorgeruͤckt, und nicht ſelten ſchon in Dinge ein-
geweyht ſind, welche der zaͤrteren Jugend fremd blei-
ben ſollten, leicht der Unſchuld der letzteren gefaͤhrlich
werden koͤnnte. Es moͤchte daher angemeſſener ſeyn,
wenn, wie auch wirklich an den meiſten Orten geſchieht,
die Beſchaͤftigung der erwachſenen Armen ganz abge-
ſondert von den Kinder-Jnduſtrie-Schulen eingeleitet,
und in dieſen jedes Kind nur bis zu ſeiner Confirma-
tion, oder uͤberhaupt bis zu der Zeit, da es ohnehin
auch aus der Elementar-Schule entlaſſen wird, alſo
bis nach zuruͤckgelegtem 14ten Jahre, beybehalten wird,
wie dieß auch in den wuͤrttembergiſchen Waiſenhaͤuſern
bisher beobachtet worden iſt. —
§. 63.
Es glauben zwar manche, daß eine Anſtalt dieſer
Art fuͤr das maͤnnliche Geſchlecht weniger
nothwendig ſey, als fuͤr das weibliche, und
wirklich iſt nur ein geringer Theil der in Wuͤrttemberg
beſtehenden Jnduſtrie-Schulen fuͤr Kinder beyderley
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