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Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.

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Geschlechts eingerichtet, vielmehr beschränken sich die-
selbe in den meisten Orten lediglich auf die Mädchen.
Allein aus dem, was im Vorhergehenden gesagt ist,
wird erhellen, daß sie für beide Geschlechter ein gleich
dringendes Bedürfniß sind, und daß sie daher noth-
wendig beyde Geschlechter, Knaben und Mädchen,
umfassen sollten, wovon man sich auch an vielen Or-
ten bereits überzeugt hat. *)

§. 64.

Andere glauben ferner, mit dem Stande man-
cher Eltern
sey die Theilnahme ihrer Kinder an
einer solchen Anstalt nicht vereinbarlich. Allein
da der Staat gleiche Pflicht für die gute Erziehung
aller ihm angehörigen Kinder ohne Ausnahme hat; so
kann der Stand an und für sich von dieser Theilnahme
niemand befreyen, vielmehr ist es billig, daß jedes
Kind, das nicht aus anderen Gründen freygelassen
werden muß, sich derselben ohne Rücksicht auf den
Stand der Eltern unterwerfe. -- Es müsste schon
einen Widerwillen der ärmeren Kinder und Eltern ge-
gen die Sache erregen, wenn nur sie einer solchen
Aufsicht unterworfen, und die Kinder der Wohlhaben-
deren davon freygelassen würden, wohingegen es die
Anstalt in der öffentlichen Meinung heben, und die
ärmeren Kinder und Eltern zu wärmerer Theilnahme
ermuntern würde, wenn auch wohlhabendere Eltern
ihre Kinder Theil nehmen ließen, und somit öffent-
lich bewiesen, daß sie die Theilnahme an einer solchen

*) Wegen Trennung und Entfernthaltung der beyden Ge-
schlechter von einander S. §. 89.
6 *

Geſchlechts eingerichtet, vielmehr beſchraͤnken ſich die-
ſelbe in den meiſten Orten lediglich auf die Maͤdchen.
Allein aus dem, was im Vorhergehenden geſagt iſt,
wird erhellen, daß ſie fuͤr beide Geſchlechter ein gleich
dringendes Beduͤrfniß ſind, und daß ſie daher noth-
wendig beyde Geſchlechter, Knaben und Maͤdchen,
umfaſſen ſollten, wovon man ſich auch an vielen Or-
ten bereits uͤberzeugt hat. *)

§. 64.

Andere glauben ferner, mit dem Stande man-
cher Eltern
ſey die Theilnahme ihrer Kinder an
einer ſolchen Anſtalt nicht vereinbarlich. Allein
da der Staat gleiche Pflicht fuͤr die gute Erziehung
aller ihm angehoͤrigen Kinder ohne Ausnahme hat; ſo
kann der Stand an und fuͤr ſich von dieſer Theilnahme
niemand befreyen, vielmehr iſt es billig, daß jedes
Kind, das nicht aus anderen Gruͤnden freygelaſſen
werden muß, ſich derſelben ohne Ruͤckſicht auf den
Stand der Eltern unterwerfe. — Es muͤſſte ſchon
einen Widerwillen der aͤrmeren Kinder und Eltern ge-
gen die Sache erregen, wenn nur ſie einer ſolchen
Aufſicht unterworfen, und die Kinder der Wohlhaben-
deren davon freygelaſſen wuͤrden, wohingegen es die
Anſtalt in der oͤffentlichen Meinung heben, und die
aͤrmeren Kinder und Eltern zu waͤrmerer Theilnahme
ermuntern wuͤrde, wenn auch wohlhabendere Eltern
ihre Kinder Theil nehmen ließen, und ſomit oͤffent-
lich bewieſen, daß ſie die Theilnahme an einer ſolchen

*) Wegen Trennung und Entfernthaltung der beyden Ge-
ſchlechter von einander S. §. 89.
6 *
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[83/0093] Geſchlechts eingerichtet, vielmehr beſchraͤnken ſich die- ſelbe in den meiſten Orten lediglich auf die Maͤdchen. Allein aus dem, was im Vorhergehenden geſagt iſt, wird erhellen, daß ſie fuͤr beide Geſchlechter ein gleich dringendes Beduͤrfniß ſind, und daß ſie daher noth- wendig beyde Geſchlechter, Knaben und Maͤdchen, umfaſſen ſollten, wovon man ſich auch an vielen Or- ten bereits uͤberzeugt hat. *) §. 64. Andere glauben ferner, mit dem Stande man- cher Eltern ſey die Theilnahme ihrer Kinder an einer ſolchen Anſtalt nicht vereinbarlich. Allein da der Staat gleiche Pflicht fuͤr die gute Erziehung aller ihm angehoͤrigen Kinder ohne Ausnahme hat; ſo kann der Stand an und fuͤr ſich von dieſer Theilnahme niemand befreyen, vielmehr iſt es billig, daß jedes Kind, das nicht aus anderen Gruͤnden freygelaſſen werden muß, ſich derſelben ohne Ruͤckſicht auf den Stand der Eltern unterwerfe. — Es muͤſſte ſchon einen Widerwillen der aͤrmeren Kinder und Eltern ge- gen die Sache erregen, wenn nur ſie einer ſolchen Aufſicht unterworfen, und die Kinder der Wohlhaben- deren davon freygelaſſen wuͤrden, wohingegen es die Anſtalt in der oͤffentlichen Meinung heben, und die aͤrmeren Kinder und Eltern zu waͤrmerer Theilnahme ermuntern wuͤrde, wenn auch wohlhabendere Eltern ihre Kinder Theil nehmen ließen, und ſomit oͤffent- lich bewieſen, daß ſie die Theilnahme an einer ſolchen *) Wegen Trennung und Entfernthaltung der beyden Ge- ſchlechter von einander S. §. 89. 6 *

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Zitationshilfe: Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmidlin_kinderindustrie_1821/93>, abgerufen am 21.11.2024.