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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

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laufendes vom Reichstage beschlossen werden
könnte. Man nennt dies gefährliche Vorrecht
die freie Stimme, das Widerspruchs-
recht
, das liberum veto.

Die Landboten sollen zwar im Namen
ihrer Vollmachtsgeber rathen; aber sie han-
deln doch oft nach eigenem Willen. Bald
halten sie die Berathschlagungen auf, bald
treiben sie dieselben, bald mischen sie, bei un-
erwarteten Wendungen, fremde Dinge ein;
bald sind die Boten Einer Woiwodschaft, Eines
Bezirks unter einander selbst nicht einstimmig;
bald wirkt auf den einen Privatinteresse, bald
auf den andern Drohung oder Bestechung --
und so kann man mit Recht sagen, daß sie
nicht nach ihren Aufträgen, sondern nach eige-
nem Willen die Geschäfte betreiben.

Der Würden und Aemter, die ausschlies-
send aus dem Ritterstande besetzt werden,
sind weit mehr als derer, die der Senatoren-
stand besetzt. Man kann sie füglich in drei
Arten abtheilen, in solche, die von Kron-

laufendes vom Reichstage beſchloſſen werden
koͤnnte. Man nennt dies gefaͤhrliche Vorrecht
die freie Stimme, das Widerſpruchs-
recht
, das liberum veto.

Die Landboten ſollen zwar im Namen
ihrer Vollmachtsgeber rathen; aber ſie han-
deln doch oft nach eigenem Willen. Bald
halten ſie die Berathſchlagungen auf, bald
treiben ſie dieſelben, bald miſchen ſie, bei un-
erwarteten Wendungen, fremde Dinge ein;
bald ſind die Boten Einer Woiwodſchaft, Eines
Bezirks unter einander ſelbſt nicht einſtimmig;
bald wirkt auf den einen Privatintereſſe, bald
auf den andern Drohung oder Beſtechung —
und ſo kann man mit Recht ſagen, daß ſie
nicht nach ihren Auftraͤgen, ſondern nach eige-
nem Willen die Geſchaͤfte betreiben.

Der Wuͤrden und Aemter, die ausſchlieſ-
ſend aus dem Ritterſtande beſetzt werden,
ſind weit mehr als derer, die der Senatoren-
ſtand beſetzt. Man kann ſie fuͤglich in drei
Arten abtheilen, in ſolche, die von Kron-

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[68/0078] laufendes vom Reichstage beſchloſſen werden koͤnnte. Man nennt dies gefaͤhrliche Vorrecht die freie Stimme, das Widerſpruchs- recht, das liberum veto. Die Landboten ſollen zwar im Namen ihrer Vollmachtsgeber rathen; aber ſie han- deln doch oft nach eigenem Willen. Bald halten ſie die Berathſchlagungen auf, bald treiben ſie dieſelben, bald miſchen ſie, bei un- erwarteten Wendungen, fremde Dinge ein; bald ſind die Boten Einer Woiwodſchaft, Eines Bezirks unter einander ſelbſt nicht einſtimmig; bald wirkt auf den einen Privatintereſſe, bald auf den andern Drohung oder Beſtechung — und ſo kann man mit Recht ſagen, daß ſie nicht nach ihren Auftraͤgen, ſondern nach eige- nem Willen die Geſchaͤfte betreiben. Der Wuͤrden und Aemter, die ausſchlieſ- ſend aus dem Ritterſtande beſetzt werden, ſind weit mehr als derer, die der Senatoren- ſtand beſetzt. Man kann ſie fuͤglich in drei Arten abtheilen, in ſolche, die von Kron-

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/78>, abgerufen am 21.11.2024.