Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.laufendes vom Reichstage beschlossen werden Die Landboten sollen zwar im Namen Der Würden und Aemter, die ausschlies- laufendes vom Reichstage beſchloſſen werden Die Landboten ſollen zwar im Namen Der Wuͤrden und Aemter, die ausſchlieſ- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0078" n="68"/> laufendes vom Reichstage beſchloſſen werden<lb/> koͤnnte. Man nennt dies gefaͤhrliche Vorrecht<lb/> die <hi rendition="#g">freie Stimme</hi>, das <hi rendition="#g">Widerſpruchs-<lb/> recht</hi>, das <hi rendition="#aq">liberum veto</hi>.</p><lb/> <p>Die Landboten ſollen zwar im Namen<lb/> ihrer Vollmachtsgeber rathen; aber ſie han-<lb/> deln doch oft nach eigenem Willen. Bald<lb/> halten ſie die Berathſchlagungen auf, bald<lb/> treiben ſie dieſelben, bald miſchen ſie, bei un-<lb/> erwarteten Wendungen, fremde Dinge ein;<lb/> bald ſind die Boten Einer Woiwodſchaft, Eines<lb/> Bezirks unter einander ſelbſt nicht einſtimmig;<lb/> bald wirkt auf den einen Privatintereſſe, bald<lb/> auf den andern Drohung oder Beſtechung —<lb/> und ſo kann man mit Recht ſagen, daß ſie<lb/> nicht nach ihren Auftraͤgen, ſondern nach eige-<lb/> nem Willen die Geſchaͤfte betreiben.</p><lb/> <p>Der Wuͤrden und Aemter, die ausſchlieſ-<lb/> ſend aus dem Ritterſtande beſetzt werden,<lb/> ſind weit mehr als derer, die der Senatoren-<lb/> ſtand beſetzt. Man kann ſie fuͤglich in drei<lb/> Arten abtheilen, in ſolche, die von Kron-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [68/0078]
laufendes vom Reichstage beſchloſſen werden
koͤnnte. Man nennt dies gefaͤhrliche Vorrecht
die freie Stimme, das Widerſpruchs-
recht, das liberum veto.
Die Landboten ſollen zwar im Namen
ihrer Vollmachtsgeber rathen; aber ſie han-
deln doch oft nach eigenem Willen. Bald
halten ſie die Berathſchlagungen auf, bald
treiben ſie dieſelben, bald miſchen ſie, bei un-
erwarteten Wendungen, fremde Dinge ein;
bald ſind die Boten Einer Woiwodſchaft, Eines
Bezirks unter einander ſelbſt nicht einſtimmig;
bald wirkt auf den einen Privatintereſſe, bald
auf den andern Drohung oder Beſtechung —
und ſo kann man mit Recht ſagen, daß ſie
nicht nach ihren Auftraͤgen, ſondern nach eige-
nem Willen die Geſchaͤfte betreiben.
Der Wuͤrden und Aemter, die ausſchlieſ-
ſend aus dem Ritterſtande beſetzt werden,
ſind weit mehr als derer, die der Senatoren-
ſtand beſetzt. Man kann ſie fuͤglich in drei
Arten abtheilen, in ſolche, die von Kron-
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