Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795.

Bild:
<< vorherige Seite

haben, die auf demselben den Säbel ziehen,
jemand verwunden, jemand tödten, und daß
die Landboten und ihre Dienerschaft unter der
Gerichtsbarkeit der Marschälle und des Reichs-
tages stehen. Zu den Vorrechten der Sena-
toren und Reichsboten gehört dieß, daß der
Gang der Rechtshändel, in denen sie verwickelt
sind, sey es vor welchem Gerichtshof es wolle,
vom Anfange der Landtage an, während der
ganzen Dauer des Reichstags, bis vierzehn
Tage nach den Berichts-Landtagen, die auf
ihn folgen, gehemmt ist, und daß alle wäh-
rend dieser Zeit gegen sie gethane Rechtssprüche
nichtig sind.

Ehe der Reichstag angeht, wird in der
Hauptkirche zu Warschau oder zu Grodno,
wenn er sich hier versammlet, eine feyerliche
Messe, entweder vom Primas, oder von einem
der Bischöfe, oder auch von dem päpstlichen
Nuntius gelesen. Der König, die Senatoren
und die Reichsboten aus dem Ritterstande,
sind bey derselben zugegen und nur Krankheit

haben, die auf demſelben den Saͤbel ziehen,
jemand verwunden, jemand toͤdten, und daß
die Landboten und ihre Dienerſchaft unter der
Gerichtsbarkeit der Marſchaͤlle und des Reichs-
tages ſtehen. Zu den Vorrechten der Sena-
toren und Reichsboten gehoͤrt dieß, daß der
Gang der Rechtshaͤndel, in denen ſie verwickelt
ſind, ſey es vor welchem Gerichtshof es wolle,
vom Anfange der Landtage an, waͤhrend der
ganzen Dauer des Reichstags, bis vierzehn
Tage nach den Berichts-Landtagen, die auf
ihn folgen, gehemmt iſt, und daß alle waͤh-
rend dieſer Zeit gegen ſie gethane Rechtsſpruͤche
nichtig ſind.

Ehe der Reichstag angeht, wird in der
Hauptkirche zu Warſchau oder zu Grodno,
wenn er ſich hier verſammlet, eine feyerliche
Meſſe, entweder vom Primas, oder von einem
der Biſchoͤfe, oder auch von dem paͤpſtlichen
Nuntius geleſen. Der Koͤnig, die Senatoren
und die Reichsboten aus dem Ritterſtande,
ſind bey derſelben zugegen und nur Krankheit

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0150" n="140"/>
haben, die auf dem&#x017F;elben den Sa&#x0364;bel ziehen,<lb/>
jemand verwunden, jemand to&#x0364;dten, und daß<lb/>
die Landboten und ihre Diener&#x017F;chaft unter der<lb/>
Gerichtsbarkeit der Mar&#x017F;cha&#x0364;lle und des Reichs-<lb/>
tages &#x017F;tehen. Zu den Vorrechten der Sena-<lb/>
toren und Reichsboten geho&#x0364;rt dieß, daß der<lb/>
Gang der Rechtsha&#x0364;ndel, in denen &#x017F;ie verwickelt<lb/>
&#x017F;ind, &#x017F;ey es vor welchem Gerichtshof es wolle,<lb/>
vom Anfange der Landtage an, wa&#x0364;hrend der<lb/>
ganzen Dauer des Reichstags, bis vierzehn<lb/>
Tage nach den Berichts-Landtagen, die auf<lb/>
ihn folgen, gehemmt i&#x017F;t, und daß alle wa&#x0364;h-<lb/>
rend die&#x017F;er Zeit gegen &#x017F;ie gethane Rechts&#x017F;pru&#x0364;che<lb/>
nichtig &#x017F;ind.</p><lb/>
        <p>Ehe der Reichstag angeht, wird in der<lb/>
Hauptkirche zu War&#x017F;chau oder zu Grodno,<lb/>
wenn er &#x017F;ich hier ver&#x017F;ammlet, eine feyerliche<lb/>
Me&#x017F;&#x017F;e, entweder vom Primas, oder von einem<lb/>
der Bi&#x017F;cho&#x0364;fe, oder auch von dem pa&#x0364;p&#x017F;tlichen<lb/>
Nuntius gele&#x017F;en. Der Ko&#x0364;nig, die Senatoren<lb/>
und die Reichsboten aus dem Ritter&#x017F;tande,<lb/>
&#x017F;ind bey der&#x017F;elben zugegen und nur Krankheit<lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[140/0150] haben, die auf demſelben den Saͤbel ziehen, jemand verwunden, jemand toͤdten, und daß die Landboten und ihre Dienerſchaft unter der Gerichtsbarkeit der Marſchaͤlle und des Reichs- tages ſtehen. Zu den Vorrechten der Sena- toren und Reichsboten gehoͤrt dieß, daß der Gang der Rechtshaͤndel, in denen ſie verwickelt ſind, ſey es vor welchem Gerichtshof es wolle, vom Anfange der Landtage an, waͤhrend der ganzen Dauer des Reichstags, bis vierzehn Tage nach den Berichts-Landtagen, die auf ihn folgen, gehemmt iſt, und daß alle waͤh- rend dieſer Zeit gegen ſie gethane Rechtsſpruͤche nichtig ſind. Ehe der Reichstag angeht, wird in der Hauptkirche zu Warſchau oder zu Grodno, wenn er ſich hier verſammlet, eine feyerliche Meſſe, entweder vom Primas, oder von einem der Biſchoͤfe, oder auch von dem paͤpſtlichen Nuntius geleſen. Der Koͤnig, die Senatoren und die Reichsboten aus dem Ritterſtande, ſind bey derſelben zugegen und nur Krankheit

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0201_1795
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0201_1795/150
Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0201_1795/150>, abgerufen am 24.11.2024.