kann die Abwesenheit des erstern oder der letz- tern entschuldigen. Nach der Messe und Pre- digt begleiten die Stände den König, erst in seine Zimmer, sodann in die Senatorenstube, wo er eine feyerliche Kour annimmt. Nach Endigung derselben verfügen sich die Reichsbo- ten in ihre Stube und beschäftigen sich mit der Wahl eines Reichstagsmarschalls.
Dieser Marschall ist gleichsam die Seele des Reichstags und seiner Verhandlungen. Jener hat keine Thätigkeit, und diese haben keine Gültigkeit, wenn er nicht zugegen ist, oder sich protestirend den Sitzungen entzogen hat. Kann er Krankheits halber nicht zuge- gen seyn, so verrichtet der vorderste Reichs- bote der Provinz, aus welcher der Marschall ist, seine Obliegenheiten.
Seine Befugnisse und Pflichten sind: daß er, als Präsident, den Reichsboten die zu ver- handelnden Gegenstände vorlegt; denen, die darum bitten, das Wort giebt, das heißt, ih- nen die Thätigkeit des Reichsboten verleihet;
kann die Abweſenheit des erſtern oder der letz- tern entſchuldigen. Nach der Meſſe und Pre- digt begleiten die Staͤnde den Koͤnig, erſt in ſeine Zimmer, ſodann in die Senatorenſtube, wo er eine feyerliche Kour annimmt. Nach Endigung derſelben verfuͤgen ſich die Reichsbo- ten in ihre Stube und beſchaͤftigen ſich mit der Wahl eines Reichstagsmarſchalls.
Dieſer Marſchall iſt gleichſam die Seele des Reichstags und ſeiner Verhandlungen. Jener hat keine Thaͤtigkeit, und dieſe haben keine Guͤltigkeit, wenn er nicht zugegen iſt, oder ſich proteſtirend den Sitzungen entzogen hat. Kann er Krankheits halber nicht zuge- gen ſeyn, ſo verrichtet der vorderſte Reichs- bote der Provinz, aus welcher der Marſchall iſt, ſeine Obliegenheiten.
Seine Befugniſſe und Pflichten ſind: daß er, als Praͤſident, den Reichsboten die zu ver- handelnden Gegenſtaͤnde vorlegt; denen, die darum bitten, das Wort giebt, das heißt, ih- nen die Thaͤtigkeit des Reichsboten verleihet;
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kann die Abweſenheit des erſtern oder der letz-
tern entſchuldigen. Nach der Meſſe und Pre-
digt begleiten die Staͤnde den Koͤnig, erſt in
ſeine Zimmer, ſodann in die Senatorenſtube,
wo er eine feyerliche Kour annimmt. Nach
Endigung derſelben verfuͤgen ſich die Reichsbo-
ten in ihre Stube und beſchaͤftigen ſich mit
der Wahl eines Reichstagsmarſchalls.
Dieſer Marſchall iſt gleichſam die Seele
des Reichstags und ſeiner Verhandlungen.
Jener hat keine Thaͤtigkeit, und dieſe haben
keine Guͤltigkeit, wenn er nicht zugegen iſt,
oder ſich proteſtirend den Sitzungen entzogen
hat. Kann er Krankheits halber nicht zuge-
gen ſeyn, ſo verrichtet der vorderſte Reichs-
bote der Provinz, aus welcher der Marſchall
iſt, ſeine Obliegenheiten.
Seine Befugniſſe und Pflichten ſind: daß
er, als Praͤſident, den Reichsboten die zu ver-
handelnden Gegenſtaͤnde vorlegt; denen, die
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0201_1795/151>, abgerufen am 16.02.2025.
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