Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795.der wechselseitig, für sich und ihre Nachkom- der wechſelſeitig, fuͤr ſich und ihre Nachkom- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0099" n="89"/> der wechſelſeitig, fuͤr ſich und ihre Nachkom-<lb/> men, auf ewig Frieden unter einander zu er-<lb/> halten; wegen der Verſchiedenheit ihrer Be-<lb/> kenntniſſe nie Blut zu vergießen; keine Strafe<lb/> darauf zu ſetzen; keinem Gerichtshofe, wenn<lb/> er eine ſolche vollſtrecken wollte, behuͤlflich zu<lb/> ſeyn, ja, ſich dem zu widerſetzen, der aus die-<lb/> ſer Urſach Blut zu vergießen trachten wuͤrde,<lb/> ſelbſt wenn er einen Urtheilsſpruch, oder einen<lb/> Rechtshandel vorſchuͤtzte. Man fuͤgte hinzu;<lb/> daß alle geiſtliche Stellen, die der Koͤnig, ver-<lb/> moͤge ſeines Patronatrechts, zu vergeben haͤt-<lb/> te, als Erzbisthuͤmer, Bisthuͤmer und andre<lb/> Pfruͤnden, nur roͤmiſchkatholiſchen, eingebohr-<lb/> nen, ſo wie die Stellen der griechiſchen Kir-<lb/> chen, nur Geiſtlichen vom griechiſchen Bekennt-<lb/> niſſe, gegeben werden ſollten. Zum Beweiſe,<lb/> daß dieſer Beſchluß von allen Staͤnden einmuͤ-<lb/> thig gefaßt ſey, unterſchrieben ſich alle geiſt-<lb/> liche und weltliche Senatoren, der geſammte<lb/> Adel und die Staͤdte der Einen und unzertrenn-<lb/> baren Republik. Daß ſich uͤbrigens die am<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [89/0099]
der wechſelſeitig, fuͤr ſich und ihre Nachkom-
men, auf ewig Frieden unter einander zu er-
halten; wegen der Verſchiedenheit ihrer Be-
kenntniſſe nie Blut zu vergießen; keine Strafe
darauf zu ſetzen; keinem Gerichtshofe, wenn
er eine ſolche vollſtrecken wollte, behuͤlflich zu
ſeyn, ja, ſich dem zu widerſetzen, der aus die-
ſer Urſach Blut zu vergießen trachten wuͤrde,
ſelbſt wenn er einen Urtheilsſpruch, oder einen
Rechtshandel vorſchuͤtzte. Man fuͤgte hinzu;
daß alle geiſtliche Stellen, die der Koͤnig, ver-
moͤge ſeines Patronatrechts, zu vergeben haͤt-
te, als Erzbisthuͤmer, Bisthuͤmer und andre
Pfruͤnden, nur roͤmiſchkatholiſchen, eingebohr-
nen, ſo wie die Stellen der griechiſchen Kir-
chen, nur Geiſtlichen vom griechiſchen Bekennt-
niſſe, gegeben werden ſollten. Zum Beweiſe,
daß dieſer Beſchluß von allen Staͤnden einmuͤ-
thig gefaßt ſey, unterſchrieben ſich alle geiſt-
liche und weltliche Senatoren, der geſammte
Adel und die Staͤdte der Einen und unzertrenn-
baren Republik. Daß ſich uͤbrigens die am
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