Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Siebendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Auxerre, und Mascon, nebst der Herrschafft Bar an der Seine. Historie. WIe es in dem 13 seculo dem Könige in Franckreich Carolo VII wegen der vereinigten Waffen der Engeländer und Burgunder ziemlich nahe gieng, und diese ein grosses Theil des Konigreiches albereit in ihrer Gewalt hatten, brachte es der König endlich bey dem Hertzog zu Burgund Philippo II dahin, daß er die Englische partie verließ, und mit ihm an. 1435 einen besondern Frieden schloß; dagegen cedirte ihm König Carl die Grafschafften Auxerre und Mascon nebst der Herrschafft Bar an der Seine, und zwar dergestalt, daß darinnen alle dessen Nachkommen, so wohl weib- als männlichen Geschlechts, succediren solten, nur reservirte er sich die Huldigung und oberste Herrschafft darüber. Diese Cession ward an 1468 in dem zu Provence gemachten Frieden confirmiret, und blieben die Hertzoge in Burgund in geruhigem Besitz; Wie aber der letzte Hertzog Carolus Audax mit Tode abgieng, und nur eine Tochter Mariam hinterließ, die an Maximilianum Ertz-Hertzogen zu Oesterreich, und nachmahls Käyser, vermählet ward, so zog König Ludovicus XI diese Herrichafften nebst dem Hertzogthum Burgund als eröffnete Frantzösische Lehen ein. Der Krieg so daraus entstand, wurd, wie im vorigen Cap. bereits gemeldet, durch die zwischen Ludovici XI Sohne Carolo, und Maximiliani Tochter Margaretha getroffene Heyrath beygeleget, und dieser solche Herrschafften nebst andern zum Braut-Schatz mitgegeben. Weil solche Heyrath aber nach dem nicht volzogen wurde, und solches die Ursache eines neuen Krieges war, so wurd in dem darauf an. 1495 erfolgten Frieden pacisciret, daß von denen dem Könige in Franckreich an statt des Braut-Schatzes überlassenen Graf- und Herrschafften, die Grafschafft Burgund, Artois, Charolois und Nojers zwar restituiren werden, Masconne, Auxerre und Bar an der Seine aber bey Franckreich so lange verbleiben solten, biß eines jeden daran habende Gerechtigkeit untersuchet, und wem solche Oerter von Rechts wegen zustünden, entschieden worden. Nach der Zeit ist weiter nichts daraus geworden, sondern die Sache ist in solchem Stande geblieben biß König Franciscus I in Franckreich von Carolo V gefangen wurde, bey welcher Gelegenheit dieser in dem Madritischen Frieden ann. 1526 unter andern auch die restitution dieser Herrschafften stipulirte. Weil Franciscus aber nach dem an solchen Frieden nicht gehalten seyn wolte, so wurd aus der versprochenen restitution nichts, sondern in dem darauf an. 1529 zu Cambray geschlossenen Frieden wurd beliebet, daß der König in possession gedachter Grafschafft verbleiben, dem Hause Oesterreich aber sein Recht daran vorbehalten seyn solte; welches auch an. 1544 in dem [unleserliches Material]respischen, und andern nachfolgenden Frieden wiederholet worden. Die Gründe des Hauses Oesterreich demnach sind: Oesterreichische Gründe. I. Der Frieden zu Arras von an. 1435, worinnen diese Graf- und Herrschafften dem Hertzoge Philippo II auf ewig, vor ihn, alle seine Nachkommen mann- und weiblichen Geschlechtes, cediret worden; dahero dieselbe der Mariae und dero Nachkommen den Ertz-Hertzogen zu Oesterreich nicht entzogen werden können. II. Der Frieden zu Peronne, darinnen obige cession confirmiret. III. Der Madritische Frieden, worinnen Franciscus I abermahl eydlich versprochen diese Graf- und Herrschafften zu restituiren. Wowider aber die Frantzosen einwenden: Frantzösische Einwürffe. Ad I. Der Friede zu Arras wäre nicht verbindlich, weil der K. Carolus aus grosser Noth dazu gezwungen worden, wozu der Hertzog von Burgund, ohnerachtet er des Videri de hac praetensione potest Du Puy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 505. & seqq. & le Traite du Chancelier de Bourgogne sur les praetensions & differents, qui sont entre les maisons de France & de Bourgogne ou d' Autriche, touchant plusieurs grandes terres & Seigneuries. ap. Leibnitzium in Mantissa Cod. jur. gent. Dipl. p. 1. seqq. Videri de hac praetensione potest Du Puy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 505. & seqq. & le Traite du Chancelier de Bourgogne sur les praetensions & differents, qui sont entre les maisons de France & de Bourgogne ou d' Autriche, touchant plusieurs grandes terres & Seigneuries. ap. Leibnitzium in Mantissa Cod. jur. gent. Dipl. p. 1. seqq. Besiehe das vorhergebende Cap. p. 92. Instrumentum pacis extat dans le Recueil des Traitez de Paix. Tom. 1
Siebendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Auxerre, und Mascon, nebst der Herrschafft Bar an der Seine. Historie. WIe es in dem 13 seculo dem Könige in Franckreich Carolo VII wegen der vereinigten Waffen der Engeländer und Burgunder ziemlich nahe gieng, und diese ein grosses Theil des Konigreiches albereit in ihrer Gewalt hatten, brachte es der König endlich bey dem Hertzog zu Burgund Philippo II dahin, daß er die Englische partie verließ, und mit ihm an. 1435 einen besondern Frieden schloß; dagegen cedirte ihm König Carl die Grafschafften Auxerre und Mascon nebst der Herrschafft Bar an der Seine, und zwar dergestalt, daß darinnen alle dessen Nachkommen, so wohl weib- als männlichen Geschlechts, succediren solten, nur reservirte er sich die Huldigung und oberste Herrschafft darüber. Diese Cession ward an 1468 in dem zu Provence gemachten Frieden confirmiret, und blieben die Hertzoge in Burgund in geruhigem Besitz; Wie aber der letzte Hertzog Carolus Audax mit Tode abgieng, und nur eine Tochter Mariam hinterließ, die an Maximilianum Ertz-Hertzogen zu Oesterreich, und nachmahls Käyser, vermählet ward, so zog König Ludovicus XI diese Herrichafften nebst dem Hertzogthum Burgund als eröffnete Frantzösische Lehen ein. Der Krieg so daraus entstand, wurd, wie im vorigen Cap. bereits gemeldet, durch die zwischen Ludovici XI Sohne Carolo, und Maximiliani Tochter Margaretha getroffene Heyrath beygeleget, und dieser solche Herrschafften nebst andern zum Braut-Schatz mitgegeben. Weil solche Heyrath aber nach dem nicht volzogen wurde, und solches die Ursache eines neuen Krieges war, so wurd in dem darauf an. 1495 erfolgten Frieden pacisciret, daß von denen dem Könige in Franckreich an statt des Braut-Schatzes überlassenen Graf- und Herrschafften, die Grafschafft Burgund, Artois, Charolois und Nojers zwar restituiren werden, Masconne, Auxerre und Bar an der Seine aber bey Franckreich so lange verbleiben solten, biß eines jeden daran habende Gerechtigkeit untersuchet, und wem solche Oerter von Rechts wegen zustünden, entschieden worden. Nach der Zeit ist weiter nichts daraus geworden, sondern die Sache ist in solchem Stande geblieben biß König Franciscus I in Franckreich von Carolo V gefangen wurde, bey welcher Gelegenheit dieser in dem Madritischen Frieden ann. 1526 unter andern auch die restitution dieser Herrschafften stipulirte. Weil Franciscus aber nach dem an solchen Frieden nicht gehalten seyn wolte, so wurd aus der versprochenen restitution nichts, sondern in dem darauf an. 1529 zu Cambray geschlossenen Frieden wurd beliebet, daß der König in possession gedachter Grafschafft verbleiben, dem Hause Oesterreich aber sein Recht daran vorbehalten seyn solte; welches auch an. 1544 in dem [unleserliches Material]respischen, und andern nachfolgenden Frieden wiederholet worden. Die Gründe des Hauses Oesterreich demnach sind: Oesterreichische Gründe. I. Der Frieden zu Arras von an. 1435, worinnen diese Graf- und Herrschafften dem Hertzoge Philippo II auf ewig, vor ihn, alle seine Nachkommen mann- und weiblichen Geschlechtes, cediret worden; dahero dieselbe der Mariae und dero Nachkommen den Ertz-Hertzogen zu Oesterreich nicht entzogen werden können. II. Der Frieden zu Peronne, darinnen obige cession confirmiret. III. Der Madritische Frieden, worinnen Franciscus I abermahl eydlich versprochen diese Graf- und Herrschafften zu restituiren. Wowider aber die Frantzosen einwenden: Frantzösische Einwürffe. Ad I. Der Friede zu Arras wäre nicht verbindlich, weil der K. Carolus aus grosser Noth dazu gezwungen worden, wozu der Hertzog von Burgund, ohnerachtet er des Videri de hac praetensione potest Du Puy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 505. & seqq. & le Traité du Chancelier de Bourgogne sur les praetensions & differents, qui sont entre les maisons de France & de Bourgogne ou d' Autriche, touchant plusieurs grandes terres & Seigneuries. ap. Leibnitzium in Mantissa Cod. jur. gent. Dipl. p. 1. seqq. Videri de hac praetensione potest Du Puy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 505. & seqq. & le Traité du Chancelier de Bourgogne sur les praetensions & differents, qui sont entre les maisons de France & de Bourgogne ou d' Autriche, touchant plusieurs grandes terres & Seigneuries. ap. Leibnitzium in Mantissa Cod. jur. gent. Dipl. p. 1. seqq. Besiehe das vorhergebende Cap. p. 92. Instrumentum pacis extat dans le Recueil des Traitez de Paix. Tom. 1
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Siebendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Auxerre, und Mascon, nebst der Herrschafft Bar an der Seine.
WIe es in dem 13 seculo dem Könige in Franckreich Carolo VII wegen der vereinigten Waffen der Engeländer und Burgunder ziemlich nahe gieng, und diese ein grosses Theil des Konigreiches albereit in ihrer Gewalt hatten, brachte es der König endlich bey dem Hertzog zu Burgund Philippo II dahin, daß er die Englische partie verließ, und mit ihm an. 1435 einen besondern Frieden schloß; dagegen cedirte ihm König Carl die Grafschafften Auxerre und Mascon nebst der Herrschafft Bar an der Seine, und zwar dergestalt, daß darinnen alle dessen Nachkommen, so wohl weib- als männlichen Geschlechts, succediren solten, nur reservirte er sich die Huldigung und oberste Herrschafft darüber. Diese Cession ward an 1468 in dem zu Provence gemachten Frieden confirmiret, und blieben die Hertzoge in Burgund in geruhigem Besitz; Wie aber der letzte Hertzog Carolus Audax mit Tode abgieng, und nur eine Tochter Mariam hinterließ, die an Maximilianum Ertz-Hertzogen zu Oesterreich, und nachmahls Käyser, vermählet ward, so zog König Ludovicus XI diese Herrichafften nebst dem Hertzogthum Burgund als eröffnete Frantzösische Lehen ein. Der Krieg so daraus entstand, wurd, wie im vorigen Cap. bereits gemeldet, durch die zwischen Ludovici XI Sohne Carolo, und Maximiliani Tochter Margaretha getroffene Heyrath beygeleget, und dieser solche Herrschafften nebst andern zum Braut-Schatz mitgegeben. Weil solche Heyrath aber nach dem nicht volzogen wurde, und solches die Ursache eines neuen Krieges war, so wurd in dem darauf an. 1495 erfolgten Frieden pacisciret, daß von denen dem Könige in Franckreich an statt des Braut-Schatzes überlassenen Graf- und Herrschafften, die Grafschafft Burgund, Artois, Charolois und Nojers zwar restituiren werden, Masconne, Auxerre und Bar an der Seine aber bey Franckreich so lange verbleiben solten, biß eines jeden daran habende Gerechtigkeit untersuchet, und wem solche Oerter von Rechts wegen zustünden, entschieden worden. Nach der Zeit ist weiter nichts daraus geworden, sondern die Sache ist in solchem Stande geblieben biß König Franciscus I in Franckreich von Carolo V gefangen wurde, bey welcher Gelegenheit dieser in dem Madritischen Frieden ann. 1526 unter andern auch die restitution dieser Herrschafften stipulirte. Weil Franciscus aber nach dem an solchen Frieden nicht gehalten seyn wolte, so wurd aus der versprochenen restitution nichts, sondern in dem darauf an. 1529 zu Cambray geschlossenen Frieden wurd beliebet, daß der König in possession gedachter Grafschafft verbleiben, dem Hause Oesterreich aber sein Recht daran vorbehalten seyn solte; welches auch an. 1544 in dem _ respischen, und andern nachfolgenden Frieden wiederholet worden.
Historie. Die Gründe des Hauses Oesterreich demnach sind:
I. Der Frieden zu Arras von an. 1435, worinnen diese Graf- und Herrschafften dem Hertzoge Philippo II auf ewig, vor ihn, alle seine Nachkommen mann- und weiblichen Geschlechtes, cediret worden; dahero dieselbe der Mariae und dero Nachkommen den Ertz-Hertzogen zu Oesterreich nicht entzogen werden können.
Oesterreichische Gründe. II. Der Frieden zu Peronne, darinnen obige cession confirmiret.
III. Der Madritische Frieden, worinnen Franciscus I abermahl eydlich versprochen diese Graf- und Herrschafften zu restituiren.
Wowider aber die Frantzosen einwenden:
Ad I. Der Friede zu Arras wäre nicht verbindlich, weil der K. Carolus aus grosser Noth dazu gezwungen worden, wozu der Hertzog von Burgund, ohnerachtet er des
Frantzösische Einwürffe.
Videri de hac praetensione potest Du Puy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 505. & seqq. & le Traité du Chancelier de Bourgogne sur les praetensions & differents, qui sont entre les maisons de France & de Bourgogne ou d' Autriche, touchant plusieurs grandes terres & Seigneuries. ap. Leibnitzium in Mantissa Cod. jur. gent. Dipl. p. 1. seqq.
Videri de hac praetensione potest Du Puy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 505. & seqq. & le Traité du Chancelier de Bourgogne sur les praetensions & differents, qui sont entre les maisons de France & de Bourgogne ou d' Autriche, touchant plusieurs grandes terres & Seigneuries. ap. Leibnitzium in Mantissa Cod. jur. gent. Dipl. p. 1. seqq.
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Instrumentum pacis extat dans le Recueil des Traitez de Paix. Tom. 1
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