Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Königs Vasall gewesen, ein grosses contribuiret, indem er sich mit den Engeländern conjungiret, und den König fast von Cron und Zepter gebracht hätte; dahero kein ander Mittel gewesen, als den Hertzog durch cedirung einiger Oerter zu gewinnen. Ad II. Gleiche Bewandnüß hätte es mit dem zu Peronne geschlossenen Frieden; Dann wie der König zu dem Hertzog zu Burgund auf gegebene Parol nach Peronne kommen, hätte ihn dieser in Arrest behalten, und nicht eher erlassen wollen, biß er die ihme vorgeschribene, puncta eingegangen; weshalb auch 2 Jahr hernach, nehmlich an. 1470 der Hertzog von Burgund, in der Versammlung der Printzen von Geblüth und anderer Grossen des Königreiches, wegen solcher felonie, aller seiner Güter verlustig erklähret, und der König von seinem zu Provence gethanen Versprechen absolviret worden. Ad III. Der Madritische Friede sey im Gefängnüß und von einem Gefangenen gemacht, und also am allerwenigsten verbindlich, welches auch die Ursache gewesen, daß Käyser Carolus V von selbsten davon abgestanden, und in dem Cambrayschen Frieden die Könige in Franckreich in Possession gelassen, ihme aber nur die Ausführung seines Rechtes vorbehalten. Achtes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Burgund oder Franche-Comte. DAß diese Grafschafft nebst denen Niederländischen Provintzien, durch die zwischen der Margaretha, des letzten Hertzogs in Burgund Tochter und Erbin, und Ertz-Hertzog Maximiliano getroffene Heyrath, auf das Hauß Oesterreich gekommen, und demselben an. 1493 in dem zu Senlis gemachten Frieden von König Carolo VIII in Franckreich restituiret worden, davon ist im vorhergehenden V Cap. gehandelt worden. In der Theilung nun, so Käyser Carolus V und sein Bruder Ferdinandus wegen der Oesterreichischen Länder unter sich traffen, kam diese Grafschafft nebst denen Niederlanden auf die Spanische Linie, bey welcher es auch biß an. 1667 geblieben, denn um solche Zeit machte der König in Franckreich wegen seiner Gemahlin, wie auf alle Spanische Niederlande, also auch auf diese Grafschafft Anspruch, und nahm solche in possession, vorgebend, vermöge Burgundischer Statuten und Gewohnheiten succedirten die Kinder ohne Unterscheid des männ- oder weiblichen Geschlechtes, zu gleichen Theilen; weil nun König Philippus IV in Spanien 3 Kinder hinterlassen, davon die älteste Infantin nach Franckreich vermählet, so gebühre ihren Nachkommen von dieser Grafschafft wenigstens der 3te Theil. Ob nun zwar diese Grafschafft im Achischen Frieden an 1668 restituiret wurde, so bemächtigte sich doch solcher der König in Franckreich in dem bald darauf erfolgten Kriege wieder, und muste sie ihme auch in dem Nimegischen Frieden überlassen werden. Weil aber in solche Translation die Teutsche Linie nicht gewilliget, scheinet dieser ihr Recht daran annoch in salvo zu seyn; Und dringet man dahero auch bey itzigen Friedens-Tractaten auf dessen restitution, wie aus dem, was an. 1709 den 20 Aug. auf dem Reichstage wegen der Reichs-Barrier proponiret ; und den 20. Nov. e. a. an die Königin in Engeland und die General-Staaten von dem Reichs-Convent geschrieben worde , zu ersehen. Von der Verbindlichkeit des Madritischen Friedens wird unten bey den Praetens. der Könige in Franckreich in einem aparten Cap. gebandelt werden. vid. Traite des Interets des Princes. p. 116. seqq. Tabulae hujus pacis extant in Diar. Europ. Contin. XVI. in Append. & ap. Fritsch. in Elect. jur. publ. c. 17. vid. art. XI. & XII. des zwischen J. K. M. in Franckr. und Spanien zu Nimegen geschlossenen Friedens. Giovanni German. Princ. L. 1. c. 3. §. 7. vid. Fabri Staats-Cantzeley. Part. XIV. 6. 8. p. 822. vid. Faber. d. l. p. 833. & 839.
Königs Vasall gewesen, ein grosses contribuiret, indem er sich mit den Engeländern conjungiret, und den König fast von Cron und Zepter gebracht hätte; dahero kein ander Mittel gewesen, als den Hertzog durch cedirung einiger Oerter zu gewinnen. Ad II. Gleiche Bewandnüß hätte es mit dem zu Peronne geschlossenen Frieden; Dann wie der König zu dem Hertzog zu Burgund auf gegebene Parol nach Peronne kommen, hätte ihn dieser in Arrest behalten, und nicht eher erlassen wollen, biß er die ihme vorgeschribene, puncta eingegangen; weshalb auch 2 Jahr hernach, nehmlich an. 1470 der Hertzog von Burgund, in der Versammlung der Printzen von Geblüth und anderer Grossen des Königreiches, wegen solcher felonie, aller seiner Güter verlustig erklähret, und der König von seinem zu Provence gethanen Versprechen absolviret worden. Ad III. Der Madritische Friede sey im Gefängnüß und von einem Gefangenen gemacht, und also am allerwenigsten verbindlich, welches auch die Ursache gewesen, daß Käyser Carolus V von selbsten davon abgestanden, und in dem Cambrayschen Frieden die Könige in Franckreich in Possession gelassen, ihme aber nur die Ausführung seines Rechtes vorbehalten. Achtes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Burgund oder Franche-Comté. DAß diese Grafschafft nebst denen Niederländischen Provintzien, durch die zwischen der Margaretha, des letzten Hertzogs in Burgund Tochter und Erbin, und Ertz-Hertzog Maximiliano getroffene Heyrath, auf das Hauß Oesterreich gekommen, und demselben an. 1493 in dem zu Senlis gemachten Frieden von König Carolo VIII in Franckreich restituiret worden, davon ist im vorhergehenden V Cap. gehandelt worden. In der Theilung nun, so Käyser Carolus V und sein Bruder Ferdinandus wegen der Oesterreichischen Länder unter sich traffen, kam diese Grafschafft nebst denen Niederlanden auf die Spanische Linie, bey welcher es auch biß an. 1667 geblieben, denn um solche Zeit machte der König in Franckreich wegen seiner Gemahlin, wie auf alle Spanische Niederlande, also auch auf diese Grafschafft Anspruch, und nahm solche in possession, vorgebend, vermöge Burgundischer Statuten und Gewohnheiten succedirten die Kinder ohne Unterscheid des männ- oder weiblichen Geschlechtes, zu gleichen Theilen; weil nun König Philippus IV in Spanien 3 Kinder hinterlassen, davon die älteste Infantin nach Franckreich vermählet, so gebühre ihren Nachkommen von dieser Grafschafft wenigstens der 3te Theil. Ob nun zwar diese Grafschafft im Achischen Frieden an 1668 restituiret wurde, so bemächtigte sich doch solcher der König in Franckreich in dem bald darauf erfolgten Kriege wieder, und muste sie ihme auch in dem Nimegischen Frieden überlassen werden. Weil aber in solche Translation die Teutsche Linie nicht gewilliget, scheinet dieser ihr Recht daran annoch in salvo zu seyn; Und dringet man dahero auch bey itzigen Friedens-Tractaten auf dessen restitution, wie aus dem, was an. 1709 den 20 Aug. auf dem Reichstage wegen der Reichs-Barrier proponiret ; und den 20. Nov. e. a. an die Königin in Engeland und die General-Staaten von dem Reichs-Convent geschrieben worde , zu ersehen. Von der Verbindlichkeit des Madritischen Friedens wird unten bey den Praetens. der Könige in Franckreich in einem aparten Cap. gebandelt werden. vid. Traité des Interêts des Princes. p. 116. seqq. Tabulae hujus pacis extant in Diar. Europ. Contin. XVI. in Append. & ap. Fritsch. in Elect. jur. publ. c. 17. vid. art. XI. & XII. des zwischen J. K. M. in Franckr. und Spanien zu Nimegen geschlossenen Friedens. Giovanni German. Princ. L. 1. c. 3. §. 7. vid. Fabri Staats-Cantzeley. Part. XIV. 6. 8. p. 822. vid. Faber. d. l. p. 833. & 839.
<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0122" n="94"/> Königs Vasall gewesen, ein grosses contribuiret, indem er sich mit den Engeländern conjungiret, und den König fast von Cron und Zepter gebracht hätte; dahero kein ander Mittel gewesen, als den Hertzog durch cedirung einiger Oerter zu gewinnen.</p> <p>Ad II. Gleiche Bewandnüß hätte es mit dem zu Peronne geschlossenen Frieden; Dann wie der König zu dem Hertzog zu Burgund auf gegebene Parol nach Peronne kommen, hätte ihn dieser in Arrest behalten, und nicht eher erlassen wollen, biß er die ihme vorgeschribene, puncta eingegangen; weshalb auch 2 Jahr hernach, nehmlich an. 1470 der Hertzog von Burgund, in der Versammlung der Printzen von Geblüth und anderer Grossen des Königreiches, wegen solcher felonie, aller seiner Güter verlustig erklähret, und der König von seinem zu Provence gethanen Versprechen absolviret worden.</p> <p>Ad III. Der Madritische Friede sey im Gefängnüß und von einem Gefangenen gemacht, und also am allerwenigsten verbindlich, <note place="foot">Von der Verbindlichkeit des Madritischen Friedens wird unten bey den Praetens. der Könige in Franckreich in einem aparten Cap. gebandelt werden.</note> welches auch die Ursache gewesen, daß Käyser Carolus V von selbsten davon abgestanden, und in dem Cambrayschen Frieden die Könige in Franckreich in Possession gelassen, ihme aber nur die Ausführung seines Rechtes vorbehalten.</p> <p>Achtes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Burgund oder Franche-Comté.</p> <p>DAß diese Grafschafft nebst denen Niederländischen Provintzien, durch die zwischen der Margaretha, des letzten Hertzogs in Burgund Tochter und Erbin, und Ertz-Hertzog Maximiliano getroffene Heyrath, auf das Hauß Oesterreich gekommen, und demselben an. 1493 in dem zu Senlis gemachten Frieden von König Carolo VIII in Franckreich restituiret worden, davon ist im vorhergehenden V Cap. gehandelt worden. In der Theilung nun, so Käyser Carolus V und sein Bruder Ferdinandus wegen der Oesterreichischen Länder unter sich traffen, kam diese Grafschafft nebst denen Niederlanden auf die Spanische Linie, bey welcher es auch biß an. 1667 geblieben, denn um solche Zeit machte der König in Franckreich wegen seiner Gemahlin, wie auf alle Spanische Niederlande, also auch auf diese Grafschafft Anspruch, und nahm solche in possession, vorgebend, vermöge Burgundischer Statuten und Gewohnheiten succedirten die Kinder ohne Unterscheid des männ- oder weiblichen Geschlechtes, zu gleichen Theilen; weil nun König Philippus IV in Spanien 3 Kinder hinterlassen, davon die älteste Infantin nach Franckreich vermählet, so gebühre ihren Nachkommen von dieser Grafschafft wenigstens der 3te Theil. <note place="foot">vid. Traité des Interêts des Princes. p. 116. seqq.</note> Ob nun zwar diese Grafschafft im Achischen Frieden <note place="foot">Tabulae hujus pacis extant in Diar. Europ. Contin. XVI. in Append. & ap. Fritsch. in Elect. jur. publ. c. 17.</note> an 1668 restituiret wurde, so bemächtigte sich doch solcher der König in Franckreich in dem bald darauf erfolgten Kriege wieder, und muste sie ihme auch in dem Nimegischen Frieden <note place="foot">vid. art. XI. & XII. des zwischen J. K. M. in Franckr. und Spanien zu Nimegen geschlossenen Friedens.</note> überlassen werden. Weil aber in solche Translation die Teutsche Linie nicht gewilliget, scheinet dieser ihr Recht daran annoch in salvo zu seyn; <note place="foot">Giovanni German. Princ. L. 1. c. 3. §. 7.</note> Und dringet man dahero auch bey itzigen Friedens-Tractaten auf dessen restitution, wie aus dem, was an. 1709 den 20 Aug. auf dem Reichstage wegen der Reichs-Barrier proponiret <note place="foot">vid. Fabri Staats-Cantzeley. Part. XIV. 6. 8. p. 822.</note>; und den 20. Nov. e. a. an die Königin in Engeland und die General-Staaten von dem Reichs-Convent geschrieben worde <note place="foot">vid. Faber. d. l. p. 833. & 839.</note>, zu ersehen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [94/0122]
Königs Vasall gewesen, ein grosses contribuiret, indem er sich mit den Engeländern conjungiret, und den König fast von Cron und Zepter gebracht hätte; dahero kein ander Mittel gewesen, als den Hertzog durch cedirung einiger Oerter zu gewinnen.
Ad II. Gleiche Bewandnüß hätte es mit dem zu Peronne geschlossenen Frieden; Dann wie der König zu dem Hertzog zu Burgund auf gegebene Parol nach Peronne kommen, hätte ihn dieser in Arrest behalten, und nicht eher erlassen wollen, biß er die ihme vorgeschribene, puncta eingegangen; weshalb auch 2 Jahr hernach, nehmlich an. 1470 der Hertzog von Burgund, in der Versammlung der Printzen von Geblüth und anderer Grossen des Königreiches, wegen solcher felonie, aller seiner Güter verlustig erklähret, und der König von seinem zu Provence gethanen Versprechen absolviret worden.
Ad III. Der Madritische Friede sey im Gefängnüß und von einem Gefangenen gemacht, und also am allerwenigsten verbindlich, welches auch die Ursache gewesen, daß Käyser Carolus V von selbsten davon abgestanden, und in dem Cambrayschen Frieden die Könige in Franckreich in Possession gelassen, ihme aber nur die Ausführung seines Rechtes vorbehalten.
Achtes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Burgund oder Franche-Comté.
DAß diese Grafschafft nebst denen Niederländischen Provintzien, durch die zwischen der Margaretha, des letzten Hertzogs in Burgund Tochter und Erbin, und Ertz-Hertzog Maximiliano getroffene Heyrath, auf das Hauß Oesterreich gekommen, und demselben an. 1493 in dem zu Senlis gemachten Frieden von König Carolo VIII in Franckreich restituiret worden, davon ist im vorhergehenden V Cap. gehandelt worden. In der Theilung nun, so Käyser Carolus V und sein Bruder Ferdinandus wegen der Oesterreichischen Länder unter sich traffen, kam diese Grafschafft nebst denen Niederlanden auf die Spanische Linie, bey welcher es auch biß an. 1667 geblieben, denn um solche Zeit machte der König in Franckreich wegen seiner Gemahlin, wie auf alle Spanische Niederlande, also auch auf diese Grafschafft Anspruch, und nahm solche in possession, vorgebend, vermöge Burgundischer Statuten und Gewohnheiten succedirten die Kinder ohne Unterscheid des männ- oder weiblichen Geschlechtes, zu gleichen Theilen; weil nun König Philippus IV in Spanien 3 Kinder hinterlassen, davon die älteste Infantin nach Franckreich vermählet, so gebühre ihren Nachkommen von dieser Grafschafft wenigstens der 3te Theil. Ob nun zwar diese Grafschafft im Achischen Frieden an 1668 restituiret wurde, so bemächtigte sich doch solcher der König in Franckreich in dem bald darauf erfolgten Kriege wieder, und muste sie ihme auch in dem Nimegischen Frieden überlassen werden. Weil aber in solche Translation die Teutsche Linie nicht gewilliget, scheinet dieser ihr Recht daran annoch in salvo zu seyn; Und dringet man dahero auch bey itzigen Friedens-Tractaten auf dessen restitution, wie aus dem, was an. 1709 den 20 Aug. auf dem Reichstage wegen der Reichs-Barrier proponiret ; und den 20. Nov. e. a. an die Königin in Engeland und die General-Staaten von dem Reichs-Convent geschrieben worde , zu ersehen.
Von der Verbindlichkeit des Madritischen Friedens wird unten bey den Praetens. der Könige in Franckreich in einem aparten Cap. gebandelt werden.
vid. Traité des Interêts des Princes. p. 116. seqq.
Tabulae hujus pacis extant in Diar. Europ. Contin. XVI. in Append. & ap. Fritsch. in Elect. jur. publ. c. 17.
vid. art. XI. & XII. des zwischen J. K. M. in Franckr. und Spanien zu Nimegen geschlossenen Friedens.
Giovanni German. Princ. L. 1. c. 3. §. 7.
vid. Fabri Staats-Cantzeley. Part. XIV. 6. 8. p. 822.
vid. Faber. d. l. p. 833. & 839.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/122 |
Zitationshilfe: | Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/122>, abgerufen am 16.02.2025. |