Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.mahls denen Possessoribus speciali privilegio vergönnet, Holsteinisch oder Niemunsterisch Recht in solchen Gütern zu gebrauchen. V. Daß die Stadt Lubeck niemahlen Sinnes gewesen, in diesen streitigen Oertern einen Superioritatem territorialem zu acquiriren; indem sie, wann die vorige Könige in Dännemarck, und Hertzoge zu Holstein, von den Possessoribus dieser Dörffer Contribution, oder sonsten etwas gefodert, nicht der Stadt territorial-Gerechtigkeit, sondern alleine der Possessorum exemtion vorgeschützet. Die Stadt Lübeck führet hergegen zu Behauptung ihrer territorial JCtion über diese Oerter an: Lübeckische Gründe. I. Daß Holstein, seit der Zeit diese Dörffer in Lübeckischer Bürger Hände gewesen, keine Landes herrliche Actus daselbst exerciret, noch von den Possessoribus die onera und Dienste genossen, die sonst alle Holsteinische Eingesessene thun müssen, und gethan hätten; dahero diese Oerter auch in der anno 1652 renovirten Holsteinischen Landes-Matricul nicht zu finden; und Hr. D. Danckvvarti hätte in seiner Holsteinischen Landes-Beschreibung diese Güter nicht zu Holstein, sondern zu der Stadt Lübeck Eigenthum gerechnet. II. Daß so offt die Hertzoge zu Holstein sich unternommen, die Possessores dieser Güter auf die Land-Täge zu beschreiben, und Landes-Collecten von ihnen zu fodern, die Stadt Lübeck solches iederzeit mit gutem Grunde verbothen, solche Anmuthungen per literas decliniret, und sich also haec negatione continua in possessione fundiret, dabey es auch ex parte Holstein immer verblieben. III. Daß die Possessores gedachter Dörffer an den Rath zu Lübeck alleine von undencklichen Jahren Schoß, Schützung, Türckensteuer und alle Bürgerliche Onera von diesen Gütern gelieffert, und abgestattet. IV. Daß, wann die Possessores dieser Güter halber entweder geklaget, oder beklaget worden, solche Klage vor niemand anders, als dem Rath zu Lübeck angestellet worden. V. Daß der Rath zu Lübeck die Vormundschafft bestellet, und noch bestelle, wann die Possessores gedachter Güter minorennes. VI. Daß, wann Theilungen, Verpfändungen, und Immissiones in solche Güter gesucht worden, der Rath zu Lübeck solche alleine erkand, und vollzogen hätte. VII. Daß die alten Possessores diese Güter gegen alle kriegende Partheyen für Lübeckische Güter ausgegeben, und Salvaguardien von dem Rath zu Lübeck genommen. VIII. Daß in den alten Kauff-Brieffen de anno 1328 und 1334 stünde: Dat sy tho Lübeckschen Rechte, und NB. in Lübeckischen Gerichte; (h. e. in Lübeckischer Botmäßigkeit) liegen sollen, gelick de Dörper, de von Oldings, ob de Feldmarck tho Lübeck gelegen, sc. dabey es hochbemeldete Herren Grafen von der Zeit an gelaßen. IX. Daß auch die eingesessene Bauren und Hofes-Leute dieser Dörffer den Rath zu Lübeck, und nicht Holstein vor ihren Landes-Ober-Herrn erkandt. X. Daß die Stadt Lübeck die Criminal JCtion daselbst iederzeit exerciret, und daß die delinquenten nach Lübeck in Verhafft gebracht, und daselbst abgestraffet worden. Auff die Dänische und Holsteinische Gründe wird von der Stadt Lübeck geantwortet: Beantwortung der Dänischen Gründe. Ad I. Ob diese Güter gleich in dem Holsteinischen territorio lägen, so wären sie deshalb nicht gleich de territorio, weil in H. Röm. Reich nichts neues, daß ein Stand in des andern Standes territorio aparte Güter und Dörffer mit der territorial JCtion hätte und besässe. Uberdem so wären diese Dörffer nicht so gar ex omni sui parte mit Holstein umgeben, sondern sie schössen auf die Lübeckische Land-Wehr, und hätten also ihre partes continentes mit der Marchia und dem Lübeckischen territorio, ja Meußlingen läge gar intra ipsam Marchiam. Ad II. Daß in den alten Kauff-Brieffen der territorial-Superiorität nicht gedacht würde, dessen Ursache sey, daß solche Vocabula dazumahl wenig oder gar nicht in usu gewesen; hergegen finde man auch darinnen nicht, daß Holstein sich einiges Recht in diesen Dörffern vorbehalten. Ad III. Daß Holstein das Jus Conducendi und Venandi daselbst haben solte würde nicht gestanden, würde auch schwerlich erwiesen werden können; und wann solches Part. 3. c. 8. tit. Lübeckische Dörffer sc.
mahls denen Possessoribus speciali privilegio vergönnet, Holsteinisch oder Niemunsterisch Recht in solchen Gütern zu gebrauchen. V. Daß die Stadt Lubeck niemahlen Sinnes gewesen, in diesen streitigen Oertern einen Superioritatem territorialem zu acquiriren; indem sie, wann die vorige Könige in Dännemarck, und Hertzoge zu Holstein, von den Possessoribus dieser Dörffer Contribution, oder sonsten etwas gefodert, nicht der Stadt territorial-Gerechtigkeit, sondern alleine der Possessorum exemtion vorgeschützet. Die Stadt Lübeck führet hergegen zu Behauptung ihrer territorial JCtion über diese Oerter an: Lübeckische Gründe. I. Daß Holstein, seit der Zeit diese Dörffer in Lübeckischer Bürger Hände gewesen, keine Landes herrliche Actus daselbst exerciret, noch von den Possessoribus die onera und Dienste genossen, die sonst alle Holsteinische Eingesessene thun müssen, und gethan hätten; dahero diese Oerter auch in der anno 1652 renovirten Holsteinischen Landes-Matricul nicht zu finden; und Hr. D. Danckvvarti hätte in seiner Holsteinischen Landes-Beschreibung diese Güter nicht zu Holstein, sondern zu der Stadt Lübeck Eigenthum gerechnet. II. Daß so offt die Hertzoge zu Holstein sich unternommen, die Possessores dieser Güter auf die Land-Täge zu beschreiben, und Landes-Collecten von ihnen zu fodern, die Stadt Lübeck solches iederzeit mit gutem Grunde verbothen, solche Anmuthungen per literas decliniret, und sich also haec negatione continua in possessione fundiret, dabey es auch ex parte Holstein immer verblieben. III. Daß die Possessores gedachter Dörffer an den Rath zu Lübeck alleine von undencklichen Jahren Schoß, Schützung, Türckensteuer und alle Bürgerliche Onera von diesen Gütern gelieffert, und abgestattet. IV. Daß, wann die Possessores dieser Güter halber entweder geklaget, oder beklaget worden, solche Klage vor niemand anders, als dem Rath zu Lübeck angestellet worden. V. Daß der Rath zu Lübeck die Vormundschafft bestellet, und noch bestelle, wann die Possessores gedachter Güter minorennes. VI. Daß, wann Theilungen, Verpfändungen, und Immissiones in solche Güter gesucht worden, der Rath zu Lübeck solche alleine erkand, und vollzogen hätte. VII. Daß die alten Possessores diese Güter gegen alle kriegende Partheyen für Lübeckische Güter ausgegeben, und Salvaguardien von dem Rath zu Lübeck genommen. VIII. Daß in den alten Kauff-Brieffen de anno 1328 und 1334 stünde: Dat sy tho Lübeckschen Rechte, und NB. in Lübeckischen Gerichte; (h. e. in Lübeckischer Botmäßigkeit) liegen sollen, gelick de Dörper, de von Oldings, ob de Feldmarck tho Lübeck gelegen, sc. dabey es hochbemeldete Herren Grafen von der Zeit an gelaßen. IX. Daß auch die eingesessene Bauren und Hofes-Leute dieser Dörffer den Rath zu Lübeck, und nicht Holstein vor ihren Landes-Ober-Herrn erkandt. X. Daß die Stadt Lübeck die Criminal JCtion daselbst iederzeit exerciret, und daß die delinquenten nach Lübeck in Verhafft gebracht, und daselbst abgestraffet worden. Auff die Dänische und Holsteinische Gründe wird von der Stadt Lübeck geantwortet: Beantwortung der Dänischen Gründe. Ad I. Ob diese Güter gleich in dem Holsteinischen territorio lägen, so wären sie deshalb nicht gleich de territorio, weil in H. Röm. Reich nichts neues, daß ein Stand in des andern Standes territorio aparte Güter und Dörffer mit der territorial JCtion hätte und besässe. Uberdem so wären diese Dörffer nicht so gar ex omni sui parte mit Holstein umgeben, sondern sie schössen auf die Lübeckische Land-Wehr, und hätten also ihre partes continentes mit der Marchia und dem Lübeckischen territorio, ja Meußlingen läge gar intra ipsam Marchiam. Ad II. Daß in den alten Kauff-Brieffen der territorial-Superiorität nicht gedacht würde, dessen Ursache sey, daß solche Vocabula dazumahl wenig oder gar nicht in usu gewesen; hergegen finde man auch darinnen nicht, daß Holstein sich einiges Recht in diesen Dörffern vorbehalten. Ad III. Daß Holstein das Jus Conducendi und Venandi daselbst haben solte würde nicht gestanden, würde auch schwerlich erwiesen werden können; und wann solches Part. 3. c. 8. tit. Lübeckische Dörffer sc.
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mahls denen Possessoribus speciali privilegio vergönnet, Holsteinisch oder Niemunsterisch Recht in solchen Gütern zu gebrauchen.
V. Daß die Stadt Lubeck niemahlen Sinnes gewesen, in diesen streitigen Oertern einen Superioritatem territorialem zu acquiriren; indem sie, wann die vorige Könige in Dännemarck, und Hertzoge zu Holstein, von den Possessoribus dieser Dörffer Contribution, oder sonsten etwas gefodert, nicht der Stadt territorial-Gerechtigkeit, sondern alleine der Possessorum exemtion vorgeschützet.
Die Stadt Lübeck führet hergegen zu Behauptung ihrer territorial JCtion über diese Oerter an:
I. Daß Holstein, seit der Zeit diese Dörffer in Lübeckischer Bürger Hände gewesen, keine Landes herrliche Actus daselbst exerciret, noch von den Possessoribus die onera und Dienste genossen, die sonst alle Holsteinische Eingesessene thun müssen, und gethan hätten; dahero diese Oerter auch in der anno 1652 renovirten Holsteinischen Landes-Matricul nicht zu finden; und Hr. D. Danckvvarti hätte in seiner Holsteinischen Landes-Beschreibung diese Güter nicht zu Holstein, sondern zu der Stadt Lübeck Eigenthum gerechnet.
Lübeckische Gründe. II. Daß so offt die Hertzoge zu Holstein sich unternommen, die Possessores dieser Güter auf die Land-Täge zu beschreiben, und Landes-Collecten von ihnen zu fodern, die Stadt Lübeck solches iederzeit mit gutem Grunde verbothen, solche Anmuthungen per literas decliniret, und sich also haec negatione continua in possessione fundiret, dabey es auch ex parte Holstein immer verblieben.
III. Daß die Possessores gedachter Dörffer an den Rath zu Lübeck alleine von undencklichen Jahren Schoß, Schützung, Türckensteuer und alle Bürgerliche Onera von diesen Gütern gelieffert, und abgestattet.
IV. Daß, wann die Possessores dieser Güter halber entweder geklaget, oder beklaget worden, solche Klage vor niemand anders, als dem Rath zu Lübeck angestellet worden.
V. Daß der Rath zu Lübeck die Vormundschafft bestellet, und noch bestelle, wann die Possessores gedachter Güter minorennes.
VI. Daß, wann Theilungen, Verpfändungen, und Immissiones in solche Güter gesucht worden, der Rath zu Lübeck solche alleine erkand, und vollzogen hätte.
VII. Daß die alten Possessores diese Güter gegen alle kriegende Partheyen für Lübeckische Güter ausgegeben, und Salvaguardien von dem Rath zu Lübeck genommen.
VIII. Daß in den alten Kauff-Brieffen de anno 1328 und 1334 stünde: Dat sy tho Lübeckschen Rechte, und NB. in Lübeckischen Gerichte; (h. e. in Lübeckischer Botmäßigkeit) liegen sollen, gelick de Dörper, de von Oldings, ob de Feldmarck tho Lübeck gelegen, sc. dabey es hochbemeldete Herren Grafen von der Zeit an gelaßen.
IX. Daß auch die eingesessene Bauren und Hofes-Leute dieser Dörffer den Rath zu Lübeck, und nicht Holstein vor ihren Landes-Ober-Herrn erkandt.
X. Daß die Stadt Lübeck die Criminal JCtion daselbst iederzeit exerciret, und daß die delinquenten nach Lübeck in Verhafft gebracht, und daselbst abgestraffet worden.
Auff die Dänische und Holsteinische Gründe wird von der Stadt Lübeck geantwortet:
Ad I. Ob diese Güter gleich in dem Holsteinischen territorio lägen, so wären sie deshalb nicht gleich de territorio, weil in H. Röm. Reich nichts neues, daß ein Stand in des andern Standes territorio aparte Güter und Dörffer mit der territorial JCtion hätte und besässe. Uberdem so wären diese Dörffer nicht so gar ex omni sui parte mit Holstein umgeben, sondern sie schössen auf die Lübeckische Land-Wehr, und hätten also ihre partes continentes mit der Marchia und dem Lübeckischen territorio, ja Meußlingen läge gar intra ipsam Marchiam.
Beantwortung der Dänischen Gründe. Ad II. Daß in den alten Kauff-Brieffen der territorial-Superiorität nicht gedacht würde, dessen Ursache sey, daß solche Vocabula dazumahl wenig oder gar nicht in usu gewesen; hergegen finde man auch darinnen nicht, daß Holstein sich einiges Recht in diesen Dörffern vorbehalten.
Ad III. Daß Holstein das Jus Conducendi und Venandi daselbst haben solte würde nicht gestanden, würde auch schwerlich erwiesen werden können; und wann solches
Part. 3. c. 8. tit. Lübeckische Dörffer sc.
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