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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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und die Gelderer, mit denen er in Bündnüsse stunde, abandoniren solte; welches alles von Francisco dem Käyser zwar vorgestellet worden, dieser hätte davon aber nicht abstehen wollen, jam ad impossibilia & turpia neminem obligari.

IV. Daß Carolus V an der Gültigkeit und Verbindligkeit selber gezweiffelt, dahero er mit dem bloßen Versprechen des Francisci nicht zufrieden gewesen wäre, sondern die Königlichen Kinder auch zu Geisseln genommen hätte.

V. Daß Franciscus gleich in Gegenwart seiner Bedienten protestiret, daß er wider seinen Willen dazu genöthiget worden.

VI. Daß fast alle Christliche Potentaten, der Pabst, die Engeländer, Venetianer, Schweitzer sc. ja theils Spanier selber diese Tractaten vor unverbindlich gehalten, und ihme ihre Hülffe offeriret, im Fall Carolus des Francisci Söhne nicht loß laßen wolte; denen alle Stände des Reichs, alle Theologi, Canonistae, und JCti beygepflichtet.

VII. Daß wann gemeldeter Transact Franciscum auch verbunden hätte, er doch dessen Successores nicht verpflichten können.

Des Cambrischen Friedens. Die Unverbindlichkeit des Cambrischen Friedens wollen sie damit behaupten:

I. Daß der König auch dazu wäre gezwungen worden, damit er seine Söhne, die er bey seiner Loßlaßung zu Geisseln geben müssen, aus der harten Gefangenschafft erlösen möchte.

II. Daß der General Procureur dawider Solenniter protestiret hätte.

III. Daß Franciscus dergestalt zu pacisciren nicht Macht gehabt, dann zugeschweigen daß ein König keine Domainen ohne Consens der Stände alieniren könte, so hätte Neapolis, Meyland, sc. nicht ihm, sondern seinen Kindern gehöret, die es von ihrer Frau Mutter Claudia des Königs Ludovici XII Tochter geerbet.

An den Crespyschen Frieden meynen sie deshalb nicht gebunden zu seyn:

Des Crespyschen Friedens. I. Weil die Noth auch dazumahl Franciscum gezwungen solchen einzugehen, dann er 2 mächtige Feinde an dem Käyser und den Engeländern in seinem Reiche gehabt, die solches gantz verwüstet hätten.

II. Weil auch hie die Stände des Reichs nicht consentiret, sondern das Parlement zu Toulouse hätte vielmehr Solenniter protestiret.

III. Daß der König so wenig in diesem, als vorhergehendem Frieden, seinen Kindern ihr Recht auf Neapolis und Meyland vergeben können, dahero auch der Dauphin anno 1544 den 2 Dec. dawider solenniter protestiret, und declariret hätte, daß die von ihme geschehene Subscription, und approbation aus Respect gegen seinem Herrn Vater geschehen.

Es wird aber von denen Spaniern auf dasjenige, so die Frantzosen wider die Ungültigkeit des Madritischen Friedens anführen geantwortet:

Spanische Beantwortung. Ad I. Die Furcht vor dem Gefängnüs sey nicht justus metus, und sey ein Contract, den ein Gefangener gemacht, gültig; ja wann es nicht erlaubet von einem Gefangenen einige avantage zu suchen, oder wann man mit demselben nicht gültig pacisciren könte, so würden entweder unbarmhertzige Kriege ohne quartier geführet, oder die Gefangenen ewig gefangen gehalten werden müssen; zudem so hätte Franciscus, da er schon in der Freyheit gewesen, an Carolum geschrieben, daß er den Verträgen nachkommen wolle, und also das vorige dadurch also ratihabiret; ja auch in denen nachfolgenden zu Cammerich, Crespy, und Vervin geschlossenen Frieden, wäre der Madritische confirmiret worden.

Ad II. Die höchste Gewalt wäre in Franckreich bey dem Könige, und nicht bey den Ständen, und hätte der König Macht, nach seinem Belieben, und unter was Condition er wolle, Friede zu machen; daß aber der König ohne Consens des Parlements nichts alieniren könte, habe Carolus V nicht gewust.

Ad III. Die Friedens-Conditiones enthielten weder etwas unmögliches, noch schändliches; dann die Gesetze, so die Veräusserung der Domainen verbothen, wären denen Ministern, und nicht denen Königen gegeben, und würden diese durch ihre Eydschwüre nicht verhindert; zu den so könten diejenigen Provintzien, so von den Königen aliunde acquiriret worden, vor keine Damainen gehalten werden; die Navarrer

vid. Du Puy d. l. p. 143. & p. 264. Jaques de Cassan. d. l. p. 332. seqq.
vid. Du Puy d. l. p. 15. & 269.
vid. Zypaei hiatus Cassani Obstrictus L. 2. c. 3. & multis sequent Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 6. §. 16.

und die Gelderer, mit denen er in Bündnüsse stunde, abandoniren solte; welches alles von Francisco dem Käyser zwar vorgestellet worden, dieser hätte davon aber nicht abstehen wollen, jam ad impossibilia & turpia neminem obligari.

IV. Daß Carolus V an der Gültigkeit und Verbindligkeit selber gezweiffelt, dahero er mit dem bloßen Versprechen des Francisci nicht zufrieden gewesen wäre, sondern die Königlichen Kinder auch zu Geisseln genommen hätte.

V. Daß Franciscus gleich in Gegenwart seiner Bedienten protestiret, daß er wider seinen Willen dazu genöthiget worden.

VI. Daß fast alle Christliche Potentaten, der Pabst, die Engeländer, Venetianer, Schweitzer sc. ja theils Spanier selber diese Tractaten vor unverbindlich gehalten, und ihme ihre Hülffe offeriret, im Fall Carolus des Francisci Söhne nicht loß laßen wolte; denen alle Stände des Reichs, alle Theologi, Canonistae, und JCti beygepflichtet.

VII. Daß wann gemeldeter Transact Franciscum auch verbunden hätte, er doch dessen Successores nicht verpflichten können.

Des Cambrischen Friedens. Die Unverbindlichkeit des Cambrischen Friedens wollen sie damit behaupten:

I. Daß der König auch dazu wäre gezwungen worden, damit er seine Söhne, die er bey seiner Loßlaßung zu Geisseln geben müssen, aus der harten Gefangenschafft erlösen möchte.

II. Daß der General Procureur dawider Solenniter protestiret hätte.

III. Daß Franciscus dergestalt zu pacisciren nicht Macht gehabt, dann zugeschweigen daß ein König keine Domainen ohne Consens der Stände alieniren könte, so hätte Neapolis, Meyland, sc. nicht ihm, sondern seinen Kindern gehöret, die es von ihrer Frau Mutter Claudia des Königs Ludovici XII Tochter geerbet.

An den Crespyschen Frieden meynen sie deshalb nicht gebunden zu seyn:

Des Crespyschen Friedens. I. Weil die Noth auch dazumahl Franciscum gezwungen solchen einzugehen, dann er 2 mächtige Feinde an dem Käyser und den Engeländern in seinem Reiche gehabt, die solches gantz verwüstet hätten.

II. Weil auch hie die Stände des Reichs nicht consentiret, sondern das Parlement zu Toulouse hätte vielmehr Solenniter protestiret.

III. Daß der König so wenig in diesem, als vorhergehendem Frieden, seinen Kindern ihr Recht auf Neapolis und Meyland vergeben können, dahero auch der Dauphin anno 1544 den 2 Dec. dawider solenniter protestiret, und declariret hätte, daß die von ihme geschehene Subscription, und approbation aus Respect gegen seinem Herrn Vater geschehen.

Es wird aber von denen Spaniern auf dasjenige, so die Frantzosen wider die Ungültigkeit des Madritischen Friedens anführen geantwortet:

Spanische Beantwortung. Ad I. Die Furcht vor dem Gefängnüs sey nicht justus metus, und sey ein Contract, den ein Gefangener gemacht, gültig; ja wann es nicht erlaubet von einem Gefangenen einige avantage zu suchen, oder wann man mit demselben nicht gültig pacisciren könte, so würdẽ entweder unbarmhertzige Kriege ohne quartier geführet, oder die Gefangenen ewig gefangen gehalten werden müssen; zudem so hätte Franciscus, da er schon in der Freyheit gewesen, an Carolum geschrieben, daß er den Verträgen nachkommen wolle, und also das vorige dadurch also ratihabiret; ja auch in denen nachfolgenden zu Cammerich, Crespy, und Vervin geschlossenen Frieden, wäre der Madritische confirmiret worden.

Ad II. Die höchste Gewalt wäre in Franckreich bey dem Könige, und nicht bey den Ständen, und hätte der König Macht, nach seinem Belieben, und unter was Condition er wolle, Friede zu machen; daß aber der König ohne Consens des Parlements nichts alieniren könte, habe Carolus V nicht gewust.

Ad III. Die Friedens-Conditiones enthielten weder etwas unmögliches, noch schändliches; dann die Gesetze, so die Veräusserung der Domainen verbothen, wären denen Ministern, und nicht denen Königen gegeben, und würden diese durch ihre Eydschwüre nicht verhindert; zu den so könten diejenigen Provintzien, so von den Königen aliunde acquiriret worden, vor keine Damainen gehalten werden; die Navarrer

vid. Du Puy d. l. p. 143. & p. 264. Jaques de Cassan. d. l. p. 332. seqq.
vid. Du Puy d. l. p. 15. & 269.
vid. Zypaei hiatus Cassani Obstrictus L. 2. c. 3. & multis sequent Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 6. §. 16.
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        <p>V. Daß Franciscus gleich in Gegenwart seiner Bedienten protestiret, daß er wider seinen            Willen dazu genöthiget worden.</p>
        <p>VI. Daß fast alle Christliche Potentaten, der Pabst, die Engeländer, Venetianer,            Schweitzer sc. ja theils Spanier selber diese Tractaten vor unverbindlich gehalten, und            ihme ihre Hülffe offeriret, im Fall Carolus des Francisci Söhne nicht loß laßen wolte;            denen alle Stände des Reichs, alle Theologi, Canonistae, und JCti beygepflichtet.</p>
        <p>VII. Daß wann gemeldeter Transact Franciscum auch verbunden hätte, er doch dessen            Successores nicht verpflichten können.</p>
        <p><note place="left">Des Cambrischen Friedens.</note> Die Unverbindlichkeit des Cambrischen            Friedens wollen sie damit behaupten: <note place="foot">vid. Du Puy d. l. p. 143. &amp; p.              264. Jaques de Cassan. d. l. p. 332. seqq.</note></p>
        <p>I. Daß der König auch dazu wäre gezwungen worden, damit er seine Söhne, die er bey seiner            Loßlaßung zu Geisseln geben müssen, aus der harten Gefangenschafft erlösen möchte.</p>
        <p>II. Daß der General Procureur dawider Solenniter protestiret hätte.</p>
        <p>III. Daß Franciscus dergestalt zu pacisciren nicht Macht gehabt, dann zugeschweigen daß            ein König keine Domainen ohne Consens der Stände alieniren könte, so hätte Neapolis,            Meyland, sc. nicht ihm, sondern seinen Kindern gehöret, die es von ihrer Frau Mutter            Claudia des Königs Ludovici XII Tochter geerbet.</p>
        <p>An den Crespyschen Frieden meynen sie deshalb nicht gebunden zu seyn: <note place="foot">vid. Du Puy d. l. p. 15. &amp; 269.</note></p>
        <p><note place="left">Des Crespyschen Friedens.</note> I. Weil die Noth auch dazumahl            Franciscum gezwungen solchen einzugehen, dann er 2 mächtige Feinde an dem Käyser und den            Engeländern in seinem Reiche gehabt, die solches gantz verwüstet hätten.</p>
        <p>II. Weil auch hie die Stände des Reichs nicht consentiret, sondern das Parlement zu            Toulouse hätte vielmehr Solenniter protestiret.</p>
        <p>III. Daß der König so wenig in diesem, als vorhergehendem Frieden, seinen Kindern ihr            Recht auf Neapolis und Meyland vergeben können, dahero auch der Dauphin anno 1544 den 2            Dec. dawider solenniter protestiret, und declariret hätte, daß die von ihme geschehene            Subscription, und approbation aus Respect gegen seinem Herrn Vater geschehen.</p>
        <p>Es wird aber von denen Spaniern auf dasjenige, so die Frantzosen wider die Ungültigkeit            des Madritischen Friedens anführen geantwortet: <note place="foot">vid. Zypaei hiatus              Cassani Obstrictus L. 2. c. 3. &amp; multis sequent Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1.              Disc. 6. §. 16.</note></p>
        <p><note place="right">Spanische Beantwortung.</note> Ad I. Die Furcht vor dem Gefängnüs sey            nicht justus metus, und sey ein Contract, den ein Gefangener gemacht, gültig; ja wann es            nicht erlaubet von einem Gefangenen einige avantage zu suchen, oder wann man mit demselben            nicht gültig pacisciren könte, so würde&#x0303; entweder unbarmhertzige Kriege ohne            quartier geführet, oder die Gefangenen ewig gefangen gehalten werden müssen; zudem so            hätte Franciscus, da er schon in der Freyheit gewesen, an Carolum geschrieben, daß er den            Verträgen nachkommen wolle, und also das vorige dadurch also ratihabiret; ja auch in denen            nachfolgenden zu Cammerich, Crespy, und Vervin geschlossenen Frieden, wäre der Madritische            confirmiret worden.</p>
        <p>Ad II. Die höchste Gewalt wäre in Franckreich bey dem Könige, und nicht bey den Ständen,            und hätte der König Macht, nach seinem Belieben, und unter was Condition er wolle, Friede            zu machen; daß aber der König ohne Consens des Parlements nichts alieniren könte, habe            Carolus V nicht gewust.</p>
        <p>Ad III. Die Friedens-Conditiones enthielten weder etwas unmögliches, noch schändliches;            dann die Gesetze, so die Veräusserung der Domainen verbothen, wären denen Ministern, und            nicht denen Königen gegeben, und würden diese durch ihre Eydschwüre nicht verhindert; zu            den so könten diejenigen Provintzien, so von den Königen aliunde acquiriret worden, vor            keine Damainen gehalten werden; die Navarrer
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[177/0205] und die Gelderer, mit denen er in Bündnüsse stunde, abandoniren solte; welches alles von Francisco dem Käyser zwar vorgestellet worden, dieser hätte davon aber nicht abstehen wollen, jam ad impossibilia & turpia neminem obligari. IV. Daß Carolus V an der Gültigkeit und Verbindligkeit selber gezweiffelt, dahero er mit dem bloßen Versprechen des Francisci nicht zufrieden gewesen wäre, sondern die Königlichen Kinder auch zu Geisseln genommen hätte. V. Daß Franciscus gleich in Gegenwart seiner Bedienten protestiret, daß er wider seinen Willen dazu genöthiget worden. VI. Daß fast alle Christliche Potentaten, der Pabst, die Engeländer, Venetianer, Schweitzer sc. ja theils Spanier selber diese Tractaten vor unverbindlich gehalten, und ihme ihre Hülffe offeriret, im Fall Carolus des Francisci Söhne nicht loß laßen wolte; denen alle Stände des Reichs, alle Theologi, Canonistae, und JCti beygepflichtet. VII. Daß wann gemeldeter Transact Franciscum auch verbunden hätte, er doch dessen Successores nicht verpflichten können. Die Unverbindlichkeit des Cambrischen Friedens wollen sie damit behaupten: Des Cambrischen Friedens. I. Daß der König auch dazu wäre gezwungen worden, damit er seine Söhne, die er bey seiner Loßlaßung zu Geisseln geben müssen, aus der harten Gefangenschafft erlösen möchte. II. Daß der General Procureur dawider Solenniter protestiret hätte. III. Daß Franciscus dergestalt zu pacisciren nicht Macht gehabt, dann zugeschweigen daß ein König keine Domainen ohne Consens der Stände alieniren könte, so hätte Neapolis, Meyland, sc. nicht ihm, sondern seinen Kindern gehöret, die es von ihrer Frau Mutter Claudia des Königs Ludovici XII Tochter geerbet. An den Crespyschen Frieden meynen sie deshalb nicht gebunden zu seyn: I. Weil die Noth auch dazumahl Franciscum gezwungen solchen einzugehen, dann er 2 mächtige Feinde an dem Käyser und den Engeländern in seinem Reiche gehabt, die solches gantz verwüstet hätten. Des Crespyschen Friedens. II. Weil auch hie die Stände des Reichs nicht consentiret, sondern das Parlement zu Toulouse hätte vielmehr Solenniter protestiret. III. Daß der König so wenig in diesem, als vorhergehendem Frieden, seinen Kindern ihr Recht auf Neapolis und Meyland vergeben können, dahero auch der Dauphin anno 1544 den 2 Dec. dawider solenniter protestiret, und declariret hätte, daß die von ihme geschehene Subscription, und approbation aus Respect gegen seinem Herrn Vater geschehen. Es wird aber von denen Spaniern auf dasjenige, so die Frantzosen wider die Ungültigkeit des Madritischen Friedens anführen geantwortet: Ad I. Die Furcht vor dem Gefängnüs sey nicht justus metus, und sey ein Contract, den ein Gefangener gemacht, gültig; ja wann es nicht erlaubet von einem Gefangenen einige avantage zu suchen, oder wann man mit demselben nicht gültig pacisciren könte, so würdẽ entweder unbarmhertzige Kriege ohne quartier geführet, oder die Gefangenen ewig gefangen gehalten werden müssen; zudem so hätte Franciscus, da er schon in der Freyheit gewesen, an Carolum geschrieben, daß er den Verträgen nachkommen wolle, und also das vorige dadurch also ratihabiret; ja auch in denen nachfolgenden zu Cammerich, Crespy, und Vervin geschlossenen Frieden, wäre der Madritische confirmiret worden. Spanische Beantwortung. Ad II. Die höchste Gewalt wäre in Franckreich bey dem Könige, und nicht bey den Ständen, und hätte der König Macht, nach seinem Belieben, und unter was Condition er wolle, Friede zu machen; daß aber der König ohne Consens des Parlements nichts alieniren könte, habe Carolus V nicht gewust. Ad III. Die Friedens-Conditiones enthielten weder etwas unmögliches, noch schändliches; dann die Gesetze, so die Veräusserung der Domainen verbothen, wären denen Ministern, und nicht denen Königen gegeben, und würden diese durch ihre Eydschwüre nicht verhindert; zu den so könten diejenigen Provintzien, so von den Königen aliunde acquiriret worden, vor keine Damainen gehalten werden; die Navarrer vid. Du Puy d. l. p. 143. & p. 264. Jaques de Cassan. d. l. p. 332. seqq. vid. Du Puy d. l. p. 15. & 269. vid. Zypaei hiatus Cassani Obstrictus L. 2. c. 3. & multis sequent Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 6. §. 16.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/205>, abgerufen am 28.11.2024.