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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Frantzösische Gründe. I. Daß Carolus M. Arragonien denen Mauren weggenommen, und zu einer Grafschafft gemachet.

II. Daß Alphonsus denen Tempel-Herren Arragonien vermachet; wie dieser Orden aber anno 1310 von Pabst Clemente V, wegen der angenommenen Untugend, aufgehoben, und ihre Güter confisciret worden, hätte der Pabst ein Theil davon, worunter auch das Recht, und die praetension des Ordens auf das Königreich Arragonien gewesen, König Philippo Pulchro in Franckreich geschencker.

III. Daß der Päbstliche Stuhl, nachdem König Petrus in Arragonien, den grausamen Mord an den Frantzosen in Sicilien angestifftet, das Königreich Arragonien, König Philippi Audacis in Franckreich Sohn Carolo aufgetragen.

IV. Daß nach Königs Johannis I in Arragonien Tod die Erbfolge seiner Tochter Yolandae gebühret, weil in Arragonien die Frauens-Persohnen von der Succession nicht excludiret würden, wie das Exempel der Petronellae Ramiri Tochter bewiese, sie wäre aber unrechtmäßiger Weise von ihrem Vater Bruder, und nach dieses seinem Tode von ihres Vaters Schwester Sohn Ferdinand aus Castilien excludiret worden; wodurch jedoch ihr und ihren Nachkommen, denen Hertzogen von Anjou, ihr Recht nicht benommen werden können; Von diesen sey solche Gerechtigkeit nebst denen übrigen Gütern auf Carolum von Maine gekommen, welcher hinwiederum König Ludovicum XI in Franckreich zum Erben eingesetzet.

V. Daß die Arragonier anno 1468 Renatum von Anjou, wegen seines an Arragonien habenden Rechtes, zu ihrem Könige benennet, dessen Sohn auch ein Theil davon unter sich gebracht; und ob zwar dieses sein Tod und der Neapolitanische Krieg solche Gerechtigkeit zu prosequiren verhindert hätte, so sey denen von Anjou dadurch doch ein neues Recht zugewachsen, welches mit ihren Gütern, wie schon gemeldet, auf den von Maine, und von diesem auf die Könige in Franckreich kommen.

Der Spanier Antwort. Worauff von den Spaniern geantwortet wird: Erstlich in genere, daß König Etanciscus I sich dieser Praetension in dem Madritischen Frieden Artic. 7 und dem Crespischen Art. 12 begeben. In specie auf die Frantzösischen Gründe aber:

Ad I. Was Carolus M. vor Recht an Arragonien gehabt, und welcher gestalt er es dem Avilera übergeben, sey ziemlich ungewiß, zumahlen man nicht finde, daß des Avilerae Nachkommen einige Lehens-Pflicht abgestattet, oder daß Carolus sich weiter etwas darüber angemaßet; Es gebe dieses alles auch denen Frantzosen kein Recht, weil die itzigen Könige nicht von Carolo M. abstammeten.

Ad II. Alphonsus hätte zum praejuditz seines Bruders Ramiri, und seiner andern Verwandten, das Königreich denen Tempel-Herren nicht vermachen können, welches diese auch wohl gemerket, dahero sich der Ordens-Meister mit Ramiro in Güte gesetzet hätte, und wäre solcher Vergleich von Pabst Honorio IV und dem Patriarchen zu Jerusalem confirmiret worden. Und über das alles, so würde die Vertilgung des Tempel-Ordens von vielen vor eine unrechtmäßige Sache gehalten; dahero Franckreich daraus kein bündiges Recht zuwachsen könne, wann der Orden auch noch etwas gehabt hätte.

Ad III. Die Pästliche Investitur könte denen Frantzosen kein Recht geben, weil es in des Pabsts Gewalt nicht stünde Königreiche zu verschenken, in temporalibus aber würde ihme in Arragonien nichts zugestanden; zu dem so hätte sich Philippus Pulcher, Kön. in Franckreich, des durch die Päbstliche Belehnung erhaltenen Rechtes begeben, da ihme Carolus von Anjou einige Oerter pro compensatione eingeräumet, und die Arragonier andere Praetensiones dagegen remittiret, und hätte sich nachdem anno 1295 gedachter Kön. Philippus in Franckreich mit dem Könige in Arragonien, in der damahls unter ihnen aufgerichteten Alliantz, gäntzlich ausgesöhnet, damit er ihm wider die Engeländer assistiren möchte.

Ad IV. Martinus wäre als ein Masculus ob sexum mit allem Recht seines Brudern Tochter vorgezogen und von den Ständen zur Crone beruffen worden; denn, daß die Frauens-Persohnen, so lange noch Manns-

vid. Spener in histor. Insign. L. 2. c. 38. §. 13. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1 Disc. 6. §. 20. Autor. des Interests des Princes. p. 66. seqq. Zypae L. 1. c. 4.
vid. Phil. Camerar. Hor. subciss. Cent. 1. c. 83.
vid. Surit. Indic. Rer. Arragon. ad ann. 1295.

Frantzösische Gründe. I. Daß Carolus M. Arragonien denen Mauren weggenommen, und zu einer Grafschafft gemachet.

II. Daß Alphonsus denen Tempel-Herren Arragonien vermachet; wie dieser Orden aber anno 1310 von Pabst Clemente V, wegen der angenommenen Untugend, aufgehoben, und ihre Güter confisciret worden, hätte der Pabst ein Theil davon, worunter auch das Recht, und die praetension des Ordens auf das Königreich Arragonien gewesen, König Philippo Pulchro in Franckreich geschencker.

III. Daß der Päbstliche Stuhl, nachdem König Petrus in Arragonien, den grausamen Mord an den Frantzosen in Sicilien angestifftet, das Königreich Arragonien, König Philippi Audacis in Franckreich Sohn Carolo aufgetragen.

IV. Daß nach Königs Johannis I in Arragonien Tod die Erbfolge seiner Tochter Yolandae gebühret, weil in Arragonien die Frauens-Persohnen von der Succession nicht excludiret würden, wie das Exempel der Petronellae Ramiri Tochter bewiese, sie wäre aber unrechtmäßiger Weise von ihrem Vater Bruder, und nach dieses seinem Tode von ihres Vaters Schwester Sohn Ferdinand aus Castilien excludiret worden; wodurch jedoch ihr und ihren Nachkommen, denen Hertzogen von Anjou, ihr Recht nicht benommen werden können; Von diesen sey solche Gerechtigkeit nebst denen übrigen Gütern auf Carolum von Maine gekommen, welcher hinwiederum König Ludovicum XI in Franckreich zum Erben eingesetzet.

V. Daß die Arragonier anno 1468 Renatum von Anjou, wegen seines an Arragonien habenden Rechtes, zu ihrem Könige benennet, dessen Sohn auch ein Theil davon unter sich gebracht; und ob zwar dieses sein Tod und der Neapolitanische Krieg solche Gerechtigkeit zu prosequiren verhindert hätte, so sey denen von Anjou dadurch doch ein neues Recht zugewachsen, welches mit ihren Gütern, wie schon gemeldet, auf den von Maine, und von diesem auf die Könige in Franckreich kommen.

Der Spanier Antwort. Worauff von den Spaniern geantwortet wird: Erstlich in genere, daß König Etanciscus I sich dieser Praetension in dem Madritischen Frieden Artic. 7 und dem Crespischen Art. 12 begeben. In specie auf die Frantzösischen Gründe aber:

Ad I. Was Carolus M. vor Recht an Arragonien gehabt, und welcher gestalt er es dem Avilera übergeben, sey ziemlich ungewiß, zumahlen man nicht finde, daß des Avilerae Nachkommen einige Lehens-Pflicht abgestattet, oder daß Carolus sich weiter etwas darüber angemaßet; Es gebe dieses alles auch denen Frantzosen kein Recht, weil die itzigen Könige nicht von Carolo M. abstammeten.

Ad II. Alphonsus hätte zum praejuditz seines Bruders Ramiri, und seiner andern Verwandten, das Königreich denen Tempel-Herren nicht vermachen können, welches diese auch wohl gemerket, dahero sich der Ordens-Meister mit Ramiro in Güte gesetzet hätte, und wäre solcher Vergleich von Pabst Honorio IV und dem Patriarchen zu Jerusalem confirmiret worden. Und über das alles, so würde die Vertilgung des Tempel-Ordens von vielen vor eine unrechtmäßige Sache gehalten; dahero Franckreich daraus kein bündiges Recht zuwachsen könne, wann der Orden auch noch etwas gehabt hätte.

Ad III. Die Pästliche Investitur könte denen Frantzosen kein Recht geben, weil es in des Pabsts Gewalt nicht stünde Königreiche zu verschenken, in temporalibus aber würde ihme in Arragonien nichts zugestanden; zu dem so hätte sich Philippus Pulcher, Kön. in Franckreich, des durch die Päbstliche Belehnung erhaltenen Rechtes begeben, da ihme Carolus von Anjou einige Oerter pro compensatione eingeräumet, und die Arragonier andere Praetensiones dagegen remittiret, und hätte sich nachdem anno 1295 gedachter Kön. Philippus in Franckreich mit dem Könige in Arragonien, in der damahls unter ihnen aufgerichteten Alliantz, gäntzlich ausgesöhnet, damit er ihm wider die Engeländer assistiren möchte.

Ad IV. Martinus wäre als ein Masculus ob sexum mit allem Recht seines Brudern Tochter vorgezogen und von den Ständen zur Crone beruffen worden; denn, daß die Frauens-Persohnen, so lange noch Manns-

vid. Spener in histor. Insign. L. 2. c. 38. §. 13. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1 Disc. 6. §. 20. Autor. des Interests des Princes. p. 66. seqq. Zypae L. 1. c. 4.
vid. Phil. Camerar. Hor. subciss. Cent. 1. c. 83.
vid. Surit. Indic. Rer. Arragon. ad ann. 1295.
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        <p><note place="left">Frantzösische Gründe.</note> I. Daß Carolus M. Arragonien denen Mauren            weggenommen, und zu einer Grafschafft gemachet.</p>
        <p>II. Daß Alphonsus denen Tempel-Herren Arragonien vermachet; wie dieser Orden aber anno            1310 von Pabst Clemente V, wegen der angenommenen Untugend, aufgehoben, und ihre Güter            confisciret worden, hätte der Pabst ein Theil davon, worunter auch das Recht, und die            praetension des Ordens auf das Königreich Arragonien gewesen, König Philippo Pulchro in            Franckreich geschencker.</p>
        <p>III. Daß der Päbstliche Stuhl, nachdem König Petrus in Arragonien, den grausamen Mord an            den Frantzosen in Sicilien angestifftet, das Königreich Arragonien, König Philippi Audacis            in Franckreich Sohn Carolo aufgetragen.</p>
        <p>IV. Daß nach Königs Johannis I in Arragonien Tod die Erbfolge seiner Tochter Yolandae            gebühret, weil in Arragonien die Frauens-Persohnen von der Succession nicht excludiret            würden, wie das Exempel der Petronellae Ramiri Tochter bewiese, sie wäre aber            unrechtmäßiger Weise von ihrem Vater Bruder, und nach dieses seinem Tode von ihres Vaters            Schwester Sohn Ferdinand aus Castilien excludiret worden; wodurch jedoch ihr und ihren            Nachkommen, denen Hertzogen von Anjou, ihr Recht nicht benommen werden können; Von diesen            sey solche Gerechtigkeit nebst denen übrigen Gütern auf Carolum von Maine gekommen,            welcher hinwiederum König Ludovicum XI in Franckreich zum Erben eingesetzet.</p>
        <p>V. Daß die Arragonier anno 1468 Renatum von Anjou, wegen seines an Arragonien habenden            Rechtes, zu ihrem Könige benennet, dessen Sohn auch ein Theil davon unter sich gebracht;            und ob zwar dieses sein Tod und der Neapolitanische Krieg solche Gerechtigkeit zu            prosequiren verhindert hätte, so sey denen von Anjou dadurch doch ein neues Recht            zugewachsen, welches mit ihren Gütern, wie schon gemeldet, auf den von Maine, und von            diesem auf die Könige in Franckreich kommen.</p>
        <p><note place="left">Der Spanier Antwort.</note> Worauff von den Spaniern geantwortet wird:              <note place="foot">vid. Spener in histor. Insign. L. 2. c. 38. §. 13. Burgoldens. ad              Instr. Pac. Part. 1 Disc. 6. §. 20. Autor. des Interests des Princes. p. 66. seqq. Zypae              L. 1. c. 4.</note> Erstlich in genere, daß König Etanciscus I sich dieser Praetension in            dem Madritischen Frieden Artic. 7 und dem Crespischen Art. 12 begeben. In specie auf die            Frantzösischen Gründe aber:</p>
        <p>Ad I. Was Carolus M. vor Recht an Arragonien gehabt, und welcher gestalt er es dem            Avilera übergeben, sey ziemlich ungewiß, zumahlen man nicht finde, daß des Avilerae            Nachkommen einige Lehens-Pflicht abgestattet, oder daß Carolus sich weiter etwas darüber            angemaßet; Es gebe dieses alles auch denen Frantzosen kein Recht, weil die itzigen Könige            nicht von Carolo M. abstammeten.</p>
        <p>Ad II. Alphonsus hätte zum praejuditz seines Bruders Ramiri, und seiner andern            Verwandten, das Königreich denen Tempel-Herren nicht vermachen können, welches diese auch            wohl gemerket, dahero sich der Ordens-Meister mit Ramiro in Güte gesetzet hätte, und wäre            solcher Vergleich von Pabst Honorio IV und dem Patriarchen zu Jerusalem confirmiret            worden. Und über das alles, so würde die Vertilgung des Tempel-Ordens von vielen vor eine            unrechtmäßige Sache gehalten; <note place="foot">vid. Phil. Camerar. Hor. subciss. Cent.              1. c. 83.</note> dahero Franckreich daraus kein bündiges Recht zuwachsen könne, wann der            Orden auch noch etwas gehabt hätte.</p>
        <p>Ad III. Die Pästliche Investitur könte denen Frantzosen kein Recht geben, weil es in des            Pabsts Gewalt nicht stünde Königreiche zu verschenken, in temporalibus aber würde ihme in            Arragonien nichts zugestanden; zu dem so hätte sich Philippus Pulcher, Kön. in            Franckreich, des durch die Päbstliche Belehnung erhaltenen Rechtes begeben, da ihme            Carolus von Anjou einige Oerter pro compensatione eingeräumet, und die Arragonier andere            Praetensiones dagegen remittiret, und hätte sich nachdem anno 1295 gedachter Kön.            Philippus in Franckreich mit dem Könige in Arragonien, in der damahls unter ihnen            aufgerichteten Alliantz, <note place="foot">vid. Surit. Indic. Rer. Arragon. ad ann.              1295.</note> gäntzlich ausgesöhnet, damit er ihm wider die Engeländer assistiren            möchte.</p>
        <p>Ad IV. Martinus wäre als ein Masculus ob sexum mit allem Recht seines Brudern Tochter            vorgezogen und von den Ständen zur Crone beruffen worden; denn, daß die Frauens-Persohnen,            so lange noch Manns-
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[188/0216] I. Daß Carolus M. Arragonien denen Mauren weggenommen, und zu einer Grafschafft gemachet. Frantzösische Gründe. II. Daß Alphonsus denen Tempel-Herren Arragonien vermachet; wie dieser Orden aber anno 1310 von Pabst Clemente V, wegen der angenommenen Untugend, aufgehoben, und ihre Güter confisciret worden, hätte der Pabst ein Theil davon, worunter auch das Recht, und die praetension des Ordens auf das Königreich Arragonien gewesen, König Philippo Pulchro in Franckreich geschencker. III. Daß der Päbstliche Stuhl, nachdem König Petrus in Arragonien, den grausamen Mord an den Frantzosen in Sicilien angestifftet, das Königreich Arragonien, König Philippi Audacis in Franckreich Sohn Carolo aufgetragen. IV. Daß nach Königs Johannis I in Arragonien Tod die Erbfolge seiner Tochter Yolandae gebühret, weil in Arragonien die Frauens-Persohnen von der Succession nicht excludiret würden, wie das Exempel der Petronellae Ramiri Tochter bewiese, sie wäre aber unrechtmäßiger Weise von ihrem Vater Bruder, und nach dieses seinem Tode von ihres Vaters Schwester Sohn Ferdinand aus Castilien excludiret worden; wodurch jedoch ihr und ihren Nachkommen, denen Hertzogen von Anjou, ihr Recht nicht benommen werden können; Von diesen sey solche Gerechtigkeit nebst denen übrigen Gütern auf Carolum von Maine gekommen, welcher hinwiederum König Ludovicum XI in Franckreich zum Erben eingesetzet. V. Daß die Arragonier anno 1468 Renatum von Anjou, wegen seines an Arragonien habenden Rechtes, zu ihrem Könige benennet, dessen Sohn auch ein Theil davon unter sich gebracht; und ob zwar dieses sein Tod und der Neapolitanische Krieg solche Gerechtigkeit zu prosequiren verhindert hätte, so sey denen von Anjou dadurch doch ein neues Recht zugewachsen, welches mit ihren Gütern, wie schon gemeldet, auf den von Maine, und von diesem auf die Könige in Franckreich kommen. Worauff von den Spaniern geantwortet wird: Erstlich in genere, daß König Etanciscus I sich dieser Praetension in dem Madritischen Frieden Artic. 7 und dem Crespischen Art. 12 begeben. In specie auf die Frantzösischen Gründe aber: Der Spanier Antwort. Ad I. Was Carolus M. vor Recht an Arragonien gehabt, und welcher gestalt er es dem Avilera übergeben, sey ziemlich ungewiß, zumahlen man nicht finde, daß des Avilerae Nachkommen einige Lehens-Pflicht abgestattet, oder daß Carolus sich weiter etwas darüber angemaßet; Es gebe dieses alles auch denen Frantzosen kein Recht, weil die itzigen Könige nicht von Carolo M. abstammeten. Ad II. Alphonsus hätte zum praejuditz seines Bruders Ramiri, und seiner andern Verwandten, das Königreich denen Tempel-Herren nicht vermachen können, welches diese auch wohl gemerket, dahero sich der Ordens-Meister mit Ramiro in Güte gesetzet hätte, und wäre solcher Vergleich von Pabst Honorio IV und dem Patriarchen zu Jerusalem confirmiret worden. Und über das alles, so würde die Vertilgung des Tempel-Ordens von vielen vor eine unrechtmäßige Sache gehalten; dahero Franckreich daraus kein bündiges Recht zuwachsen könne, wann der Orden auch noch etwas gehabt hätte. Ad III. Die Pästliche Investitur könte denen Frantzosen kein Recht geben, weil es in des Pabsts Gewalt nicht stünde Königreiche zu verschenken, in temporalibus aber würde ihme in Arragonien nichts zugestanden; zu dem so hätte sich Philippus Pulcher, Kön. in Franckreich, des durch die Päbstliche Belehnung erhaltenen Rechtes begeben, da ihme Carolus von Anjou einige Oerter pro compensatione eingeräumet, und die Arragonier andere Praetensiones dagegen remittiret, und hätte sich nachdem anno 1295 gedachter Kön. Philippus in Franckreich mit dem Könige in Arragonien, in der damahls unter ihnen aufgerichteten Alliantz, gäntzlich ausgesöhnet, damit er ihm wider die Engeländer assistiren möchte. Ad IV. Martinus wäre als ein Masculus ob sexum mit allem Recht seines Brudern Tochter vorgezogen und von den Ständen zur Crone beruffen worden; denn, daß die Frauens-Persohnen, so lange noch Manns- vid. Spener in histor. Insign. L. 2. c. 38. §. 13. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1 Disc. 6. §. 20. Autor. des Interests des Princes. p. 66. seqq. Zypae L. 1. c. 4. vid. Phil. Camerar. Hor. subciss. Cent. 1. c. 83. vid. Surit. Indic. Rer. Arragon. ad ann. 1295.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/216>, abgerufen am 25.05.2024.