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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Persohnen des Stammes verhanden, zur succession in Arragonien nicht admittiret würden, bewiese das Exempel der Constantiae des Petri Tochter, auf welches neue Exempel mehr, als auf die alten, zu sehen; Die Yolanda hätte über dem, ehe sie sich vermählet, und da sie sich vermählet, in faveur des Martini ihres Rechtes sich eydlich begeben, und Martinus sey von Johanne in seinem Testament zum successore benennet worden. Was Ferdinandum beträffe, so hätte Yolanda damahls kein Recht mehr zur succession gehabt, weil sie einmahl schon von der Succession excludiret, foeminam autem semel exclusam semper manere exclusam; zu dem so hätten die 9 erwehlten Arbitri vor Ferdinando gesprochen, und zwar mit Recht, weil nach Arragonischen und Spanischen Gesetzen, nach Abgang des Mannes-Stammes, der nechste Verwandte succedire, doch so, daß wann eine Manns- und Frauens-Persohn in gleichem Grad concurrire, sexus in consideration komme, dahero solches laudum von dem Pabst auch confirmiret worden; Und über das alles sey zu mercken, daß wann die von Anjou auch einiges Recht an Arragonien gehabt, hätten sie solches doch zum praejuditz der Lothringer, als welche von den Hertzogen von Anjou abstammen , auf den von Maine nicht transferiren können.

Ad V. Renatus von Anjou sey von denen Arragoniern bey einem entstandenen Aufruhr zum Könige beruffen worden, woraus kein Recht erlanget werden könte, insonderheit da die von Anjou nicht zum würcklichen Besitz gelanget.

Der Frantzosen Replic. Die Frantzosen repliciren auf den general Einwurff des Madritischen und Crespischen Friedens, daß solche von keiner Verbindlichkeit. Auf das andere Eingewandte wird geantwortet:

Ad I. Dasjenige, so einmahl bey der Cron Franckreich gewesen, könne vermöge des Salischen Gesetzes nicht wieder davon abgerissen werden, und da es geschehe, bliebe der Cron ihr Recht allemahl in salvo.

Ad II. Der Vergleich so zwischen dem Ordens-Meister der Tempel-Herren und König Ramiro in Arragonien gemachet worden, wäre von Seiten der Arragonier nicht impliret worden, und hätten die nachfolgende Ordens-Meister demselben auch beständigst widersprochen.

Ad III. Der Pabst wäre dominus directus und Lehens-Herr über Arragonien seit anno 1034, dahero er allerdings befugt gewesen, Petro wegen einer so bösen That das Reich zu nehmen, und Carolo zu geben; des Königs Philippi Renunciation sey ungültig, weil sie ohne consens der Stände geschehen.

Ad IV. Renunciation der Yolandae wäre ungültig, weil ihr Vater-Bruder Martinus sie dazu überredet, ihr Gemahl Carolus nicht darein consentiret, und sie dazumahl erst 17 Jahr und also noch minorennis gewesen. Ob Johannes obgedachter massen testiret, sey ungewiß, und da es geschehen, so würde die Frage seyn, ob er solches zu thun Macht gehabt, insonderheit, da König Petrus des Johannis und Martini Vater in seinem Testament seine Enckelin vom ältesten Sohne dem andern Sohne Martino vorgezogen; Allein solche Dispositiones und Renunciationes wären terminiret, da Martinus ohne Kinder verstorben, und ob die Yolanda zwar durch Martinum von der succession excludiret worden, so sey ihr Recht doch wieder revicisciret, da er gestorben; Der von den 9 Schiedsrichtern gethane Ausspruch vor Ferdinando sey null und nichtig, dann zugeschweigen solcher wider Natürlich und Göttliche Rechtewäre, vermöge derer die Kinder den Eltern succediren solten, so hätte Yolanda und ihr Gemahl Ludocicus wider 4 von den Arbitris excipiret und protestiret, wie Mariana berichte; die Arbitri wären lauter Spanier gewesen, desgleichen auch Pabst Benedictus XIII, der die Sententz confirmiret; die Confirmation könte auch so viel weniger einiges Recht geben, weil nicht Benedictus, sondern Bonifacius der rechte Pabst gewesen, jener aber wäre von dem Costnitzischen Concilio in Sess. 32 vor einen Meyneidigen, Rebellen, Widerspenstigen, Ketzer, und Schismaticum erkläret worden.

Itziger Zustand. In dem Pyrenaeischen Frieden Artic. 42. sind beyder Reiche Gräntzen determiniret,

Ita Vrgelitanus ap. Marianam L. 20. c. 2.
Conf. Surita ad ann. 1395. Blanc. Comment. rer. Arrag. in Reg. Martino.
Besiehe hiervon oben das dritte Capit.
vid. Autores supra citati.
Hievon ist oben in dem 7. Cap. ausführlich gehandelt.
Conf. Blac. Comment. rer. Arrag. in Reg. Martin. Mariana L. 19. c. 5.
L. 20. c. 2.

Persohnen des Stammes verhanden, zur succession in Arragonien nicht admittiret würden, bewiese das Exempel der Constantiae des Petri Tochter, auf welches neue Exempel mehr, als auf die alten, zu sehen; Die Yolanda hätte über dem, ehe sie sich vermählet, und da sie sich vermählet, in faveur des Martini ihres Rechtes sich eydlich begeben, und Martinus sey von Johanne in seinem Testament zum successore benennet worden. Was Ferdinandum beträffe, so hätte Yolanda damahls kein Recht mehr zur succession gehabt, weil sie einmahl schon von der Succession excludiret, foeminam autem semel exclusam semper manere exclusam; zu dem so hätten die 9 erwehlten Arbitri vor Ferdinando gesprochen, und zwar mit Recht, weil nach Arragonischen und Spanischen Gesetzen, nach Abgang des Mannes-Stammes, der nechste Verwandte succedire, doch so, daß wann eine Manns- und Frauens-Persohn in gleichem Grad concurrire, sexus in consideration komme, dahero solches laudum von dem Pabst auch confirmiret worden; Und über das alles sey zu mercken, daß wann die von Anjou auch einiges Recht an Arragonien gehabt, hätten sie solches doch zum praejuditz der Lothringer, als welche von den Hertzogen von Anjou abstammen , auf den von Maine nicht transferiren können.

Ad V. Renatus von Anjou sey von denen Arragoniern bey einem entstandenẽ Aufruhr zum Könige beruffen worden, woraus kein Recht erlanget werden könte, insonderheit da die von Anjou nicht zum würcklichen Besitz gelanget.

Der Frantzosen Replic. Die Frantzosen repliciren auf den general Einwurff des Madritischen und Crespischen Friedens, daß solche von keiner Verbindlichkeit. Auf das andere Eingewandte wird geantwortet:

Ad I. Dasjenige, so einmahl bey der Cron Franckreich gewesen, könne vermöge des Salischen Gesetzes nicht wieder davon abgerissen werden, und da es geschehe, bliebe der Cron ihr Recht allemahl in salvo.

Ad II. Der Vergleich so zwischen dem Ordens-Meister der Tempel-Herren und König Ramiro in Arragonien gemachet worden, wäre von Seiten der Arragonier nicht impliret worden, und hätten die nachfolgende Ordens-Meister demselben auch beständigst widersprochen.

Ad III. Der Pabst wäre dominus directus und Lehens-Herr über Arragonien seit anno 1034, dahero er allerdings befugt gewesen, Petro wegen einer so bösen That das Reich zu nehmen, und Carolo zu geben; des Königs Philippi Renunciation sey ungültig, weil sie ohne consens der Stände geschehen.

Ad IV. Renunciation der Yolandae wäre ungültig, weil ihr Vater-Bruder Martinus sie dazu überredet, ihr Gemahl Carolus nicht darein consentiret, und sie dazumahl erst 17 Jahr und also noch minorennis gewesen. Ob Johannes obgedachter massen testiret, sey ungewiß, und da es geschehen, so würde die Frage seyn, ob er solches zu thun Macht gehabt, insonderheit, da König Petrus des Johannis und Martini Vater in seinem Testament seine Enckelin vom ältesten Sohne dem andern Sohne Martino vorgezogen; Allein solche Dispositiones und Renunciationes wären terminiret, da Martinus ohne Kinder verstorben, und ob die Yolanda zwar durch Martinum von der succession excludiret worden, so sey ihr Recht doch wieder revicisciret, da er gestorben; Der von den 9 Schiedsrichtern gethane Ausspruch vor Ferdinando sey null und nichtig, dann zugeschweigen solcher wider Natürlich und Göttliche Rechtewäre, vermöge derer die Kinder den Eltern succediren solten, so hätte Yolanda und ihr Gemahl Ludocicus wider 4 von den Arbitris excipiret und protestiret, wie Mariana berichte; die Arbitri wären lauter Spanier gewesen, desgleichen auch Pabst Benedictus XIII, der die Sententz confirmiret; die Confirmation könte auch so viel weniger einiges Recht geben, weil nicht Benedictus, sondern Bonifacius der rechte Pabst gewesen, jener aber wäre von dem Costnitzischen Concilio in Sess. 32 vor einen Meyneidigen, Rebellen, Widerspenstigen, Ketzer, und Schismaticum erkläret worden.

Itziger Zustand. In dem Pyrenaeischen Frieden Artic. 42. sind beyder Reiche Gräntzen determiniret,

Ita Vrgelitanus ap. Marianam L. 20. c. 2.
Conf. Surita ad ann. 1395. Blanc. Comment. rer. Arrag. in Reg. Martino.
Besiehe hiervon oben das dritte Capit.
vid. Autores supra citati.
Hievon ist oben in dem 7. Cap. ausführlich gehandelt.
Conf. Blac. Comment. rer. Arrag. in Reg. Martin. Mariana L. 19. c. 5.
L. 20. c. 2.
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Persohnen des Stammes            verhanden, zur succession in Arragonien nicht admittiret würden, bewiese das Exempel der            Constantiae des Petri Tochter, auf welches neue Exempel mehr, als auf die alten, zu sehen;              <note place="foot">Ita Vrgelitanus ap. Marianam L. 20. c. 2.</note> Die Yolanda hätte            über dem, ehe sie sich vermählet, und da sie sich vermählet, in faveur des Martini ihres            Rechtes sich eydlich begeben, und Martinus sey von Johanne in seinem Testament zum            successore benennet worden. <note place="foot">Conf. Surita ad ann. 1395. Blanc. Comment.              rer. Arrag. in Reg. Martino.</note> Was Ferdinandum beträffe, so hätte Yolanda damahls            kein Recht mehr zur succession gehabt, weil sie einmahl schon von der Succession            excludiret, foeminam autem semel exclusam semper manere exclusam; zu dem so hätten die 9            erwehlten Arbitri vor Ferdinando gesprochen, und zwar mit Recht, weil nach Arragonischen            und Spanischen Gesetzen, nach Abgang des Mannes-Stammes, der nechste Verwandte succedire,            doch so, daß wann eine Manns- und Frauens-Persohn in gleichem Grad concurrire, sexus in            consideration komme, dahero solches laudum von dem Pabst auch confirmiret worden; Und über            das alles sey zu mercken, daß wann die von Anjou auch einiges Recht an Arragonien gehabt,            hätten sie solches doch zum praejuditz der Lothringer, als welche von den Hertzogen von            Anjou abstammen <note place="foot">Besiehe hiervon oben das dritte Capit.</note>, auf den            von Maine nicht transferiren können.</p>
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        <p>Ad II. Der Vergleich so zwischen dem Ordens-Meister der Tempel-Herren und König Ramiro in            Arragonien gemachet worden, wäre von Seiten der Arragonier nicht impliret worden, und            hätten die nachfolgende Ordens-Meister demselben auch beständigst widersprochen.</p>
        <p>Ad III. Der Pabst wäre dominus directus und Lehens-Herr über Arragonien seit anno 1034,            dahero er allerdings befugt gewesen, Petro wegen einer so bösen That das Reich zu nehmen,            und Carolo zu geben; des Königs Philippi Renunciation sey ungültig, weil sie ohne consens            der Stände geschehen.</p>
        <p>Ad IV. Renunciation der Yolandae wäre ungültig, weil ihr Vater-Bruder Martinus sie dazu            überredet, ihr Gemahl Carolus nicht darein consentiret, und sie dazumahl erst 17 Jahr und            also noch minorennis gewesen. Ob Johannes obgedachter massen testiret, sey ungewiß, und da            es geschehen, so würde die Frage seyn, ob er solches zu thun Macht gehabt, insonderheit,            da König Petrus des Johannis und Martini Vater in seinem Testament seine Enckelin vom            ältesten Sohne dem andern Sohne Martino vorgezogen; <note place="foot">Conf. Blac.              Comment. rer. Arrag. in Reg. Martin. Mariana L. 19. c. 5.</note> Allein solche            Dispositiones und Renunciationes wären terminiret, da Martinus ohne Kinder verstorben, und            ob die Yolanda zwar durch Martinum von der succession excludiret worden, so sey ihr Recht            doch wieder revicisciret, da er gestorben; Der von den 9 Schiedsrichtern gethane Ausspruch            vor Ferdinando sey null und nichtig, dann zugeschweigen solcher wider Natürlich und            Göttliche Rechtewäre, vermöge derer die Kinder den Eltern succediren solten, so hätte            Yolanda und ihr Gemahl Ludocicus wider 4 von den Arbitris excipiret und protestiret, wie            Mariana <note place="foot">L. 20. c. 2.</note> berichte; die Arbitri wären lauter Spanier            gewesen, desgleichen auch Pabst Benedictus XIII, der die Sententz confirmiret; die            Confirmation könte auch so viel weniger einiges Recht geben, weil nicht Benedictus,            sondern Bonifacius der rechte Pabst gewesen, jener aber wäre von dem Costnitzischen            Concilio in Sess. 32 vor einen Meyneidigen, Rebellen, Widerspenstigen, Ketzer, und            Schismaticum erkläret worden.</p>
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[189/0217] Persohnen des Stammes verhanden, zur succession in Arragonien nicht admittiret würden, bewiese das Exempel der Constantiae des Petri Tochter, auf welches neue Exempel mehr, als auf die alten, zu sehen; Die Yolanda hätte über dem, ehe sie sich vermählet, und da sie sich vermählet, in faveur des Martini ihres Rechtes sich eydlich begeben, und Martinus sey von Johanne in seinem Testament zum successore benennet worden. Was Ferdinandum beträffe, so hätte Yolanda damahls kein Recht mehr zur succession gehabt, weil sie einmahl schon von der Succession excludiret, foeminam autem semel exclusam semper manere exclusam; zu dem so hätten die 9 erwehlten Arbitri vor Ferdinando gesprochen, und zwar mit Recht, weil nach Arragonischen und Spanischen Gesetzen, nach Abgang des Mannes-Stammes, der nechste Verwandte succedire, doch so, daß wann eine Manns- und Frauens-Persohn in gleichem Grad concurrire, sexus in consideration komme, dahero solches laudum von dem Pabst auch confirmiret worden; Und über das alles sey zu mercken, daß wann die von Anjou auch einiges Recht an Arragonien gehabt, hätten sie solches doch zum praejuditz der Lothringer, als welche von den Hertzogen von Anjou abstammen , auf den von Maine nicht transferiren können. Ad V. Renatus von Anjou sey von denen Arragoniern bey einem entstandenẽ Aufruhr zum Könige beruffen worden, woraus kein Recht erlanget werden könte, insonderheit da die von Anjou nicht zum würcklichen Besitz gelanget. Die Frantzosen repliciren auf den general Einwurff des Madritischen und Crespischen Friedens, daß solche von keiner Verbindlichkeit. Auf das andere Eingewandte wird geantwortet: Der Frantzosen Replic. Ad I. Dasjenige, so einmahl bey der Cron Franckreich gewesen, könne vermöge des Salischen Gesetzes nicht wieder davon abgerissen werden, und da es geschehe, bliebe der Cron ihr Recht allemahl in salvo. Ad II. Der Vergleich so zwischen dem Ordens-Meister der Tempel-Herren und König Ramiro in Arragonien gemachet worden, wäre von Seiten der Arragonier nicht impliret worden, und hätten die nachfolgende Ordens-Meister demselben auch beständigst widersprochen. Ad III. Der Pabst wäre dominus directus und Lehens-Herr über Arragonien seit anno 1034, dahero er allerdings befugt gewesen, Petro wegen einer so bösen That das Reich zu nehmen, und Carolo zu geben; des Königs Philippi Renunciation sey ungültig, weil sie ohne consens der Stände geschehen. Ad IV. Renunciation der Yolandae wäre ungültig, weil ihr Vater-Bruder Martinus sie dazu überredet, ihr Gemahl Carolus nicht darein consentiret, und sie dazumahl erst 17 Jahr und also noch minorennis gewesen. Ob Johannes obgedachter massen testiret, sey ungewiß, und da es geschehen, so würde die Frage seyn, ob er solches zu thun Macht gehabt, insonderheit, da König Petrus des Johannis und Martini Vater in seinem Testament seine Enckelin vom ältesten Sohne dem andern Sohne Martino vorgezogen; Allein solche Dispositiones und Renunciationes wären terminiret, da Martinus ohne Kinder verstorben, und ob die Yolanda zwar durch Martinum von der succession excludiret worden, so sey ihr Recht doch wieder revicisciret, da er gestorben; Der von den 9 Schiedsrichtern gethane Ausspruch vor Ferdinando sey null und nichtig, dann zugeschweigen solcher wider Natürlich und Göttliche Rechtewäre, vermöge derer die Kinder den Eltern succediren solten, so hätte Yolanda und ihr Gemahl Ludocicus wider 4 von den Arbitris excipiret und protestiret, wie Mariana berichte; die Arbitri wären lauter Spanier gewesen, desgleichen auch Pabst Benedictus XIII, der die Sententz confirmiret; die Confirmation könte auch so viel weniger einiges Recht geben, weil nicht Benedictus, sondern Bonifacius der rechte Pabst gewesen, jener aber wäre von dem Costnitzischen Concilio in Sess. 32 vor einen Meyneidigen, Rebellen, Widerspenstigen, Ketzer, und Schismaticum erkläret worden. In dem Pyrenaeischen Frieden Artic. 42. sind beyder Reiche Gräntzen determiniret, Itziger Zustand. Ita Vrgelitanus ap. Marianam L. 20. c. 2. Conf. Surita ad ann. 1395. Blanc. Comment. rer. Arrag. in Reg. Martino. Besiehe hiervon oben das dritte Capit. vid. Autores supra citati. Hievon ist oben in dem 7. Cap. ausführlich gehandelt. Conf. Blac. Comment. rer. Arrag. in Reg. Martin. Mariana L. 19. c. 5. L. 20. c. 2.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/217>, abgerufen am 29.11.2024.