Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.men. Zwar erboth sich Rudolphus die Huldigung Ludovico von Chalon, u. Printzen von Orange, abzustatten, es wolte dieser aber solches nicht annehmen, und bestund auf seinem Recht die Grafschafft einzuziehen; bemühete sich auch den Canton Bern auf seine Seite zu bringen, und ersuchte denselben ihme justice wiederfahren zu laßen, erhielte aber nichts, als dilationes, und zweydeutige Antwort; der Käyser und das Reich, deme er es auch klagete/ konten ihm nicht helffen, weil sie selber mit den abgerissenen Schweitzern im Streit waren, und Ludovicum also zur Gedult, und das Haupt-Werck mit den Schweitzern abzuwarten, ermahneten. Er brachte seine Klage endlich vor Pabst Pium II, welcher die Sache aber wieder an den Käyser remittirte. Weil aber Rudolphus von Hochberg bey dem damahligen Käyser Friderico III viele Gönner hatte, welche vor ihn intercedirten, so erhielte er anno 1463 den 1. Aug. einen Befehl an Ludovicum Printzen von Chalon-Orange, sich aller Tädlichkeit wider Rudolphum zu enthalten, so lange biß die Sache decidiret wäre; worüber Ludovicus starb, dessen Successores zwar keine Gelegenheit versäumten ihr Recht zu prosequiren, allein die vielen Streitigkeiten, so zwischen den Königen in Franckreich, und denen Hertzogen von Burgund, wie auch zwischen diesen und den Schweitzern vorgefallen, dabey die Printzen von Chalon-Orange mit implicirt gewesen, haben allemahl verhindert, daß die Sache nicht zum Stande kommen können; die von Freyburg aber setzten sich indessen immer fester, und wurd des Rudolphi Sohn Philippus auch von dem Canton Freyburg anno 1495 zum Mitbürger angenommen. Um das Jahr 1510 schiene vor das Hauß Chalon-Orange eine gute Gelegenheit zu ihrem Rechte zu gelangen, sich hervor zu thun, dann wie der Hertzog von Longueville, Ludovicus (auf den nunmehro die Grafschafft Neuf-Chatel durch seine Gemahlin Johanna des Philippi von Hochberg und Neuf-Chatel eintzige Tochter gekommen war) dem Könige Ludovico XII in Franckreich in dem Italiänischen Kriege wider die Schweitzer diente, wurden diese darüber so erbittert, daß sie sich auch anno 1512 der Grafschafft Neuf-Chatel bemächtigten. Bey dieser Gelegenheit nun that des Printz Philiberti von Chalon-Orange Frau Mutter, als Vormunderin ihres noch minderjährigen Sohnes, bey den Schweitzern neue instantien, und damit sie so viel eher durchdringen möchte, so cedirte sie denselben die Souverainite über die Zeit währenden Krieges occupirte Städte Granson, Orbe, Echalon, Montagni &c. allein die intercession des Königs in Franckreich, vor dem man dazumahl in der Schweitz großen egard hatte, machte daß der Printz von Orange nichts erhielte, sondern des Hertzogs Ludovici zu Longueville Witwe anno 1529 wieder in die Possession von Neuf-Chatel gesetzet ward. In solchem Stande blieb es, biß Philibertus der letzte von dem Hause Chalon-Orange anno 1530 mit Tode abgieng, da obgedachte Johanna, des Hertzogs Ludovici von Orleans und Longueville Witbe, die gantze Verlassenschafft des Hauses Chalon-Orange, und also auch das dominium directum über Neuf-Chatel praetendirte, aus Ursache, daß sie von Alix, des Graf Johannis IV zu Chalon Tochter/ abstammete, und also nach Abgang der ältesten Chalon-Oranischen Linie die nechste Erbin sey, insonderheit da Johannes IV die Alix und ihre Nachkommen ihrem Bruder und dessen Nachkommen substituiret gehabt; Allein Renatus von Nassau, der von Philiberto zum Universal-Erben war eingesetzet worden, erwieß mit vielen Gründen, daß das Testament ungültig, und wann es gleich gültig, die Substitution doch nicht statt hätte, und blieb also in Besitz der Güter von Chalon-Orange, die Hertzoge von Longueville aber nahmen aus obangeführter Ursache den Titul eines Souverainen Printzen von Neuf-Chatel an, renovirten anno 1562 die Confoederation mit den Schweitzern, und sind nachdem in beständigem Besitz von Neuf-Chatel geblieben; Die Printzen von Orange aber haben sich deshalb ihres Rechtes an Die Bündnüsse, so der von Hochberg mit dem Canton Bern und Solothurn aufgerichtet vid. ap. Leibnitz in Mantiss. Cod. Diplom. Part. 2. p. 115. seqq. & ap. Gundling in der Historischen Nachricht von der Grafschafft Neuf-Chatel. p. 50. seqq. Instrumentum Receptionis exhibet Leibnitz. d. l. p. 122. & Gundling. d. l. p. 78. seqq. vid. de hac Controversia. Car. Molinei Respons. 51. & infr. des Printz Conty Praetens. auf Orange.
men. Zwar erboth sich Rudolphus die Huldigung Ludovico von Chalon, u. Printzen von Orange, abzustatten, es wolte dieser aber solches nicht annehmen, und bestund auf seinem Recht die Grafschafft einzuziehen; bemühete sich auch den Canton Bern auf seine Seite zu bringen, und ersuchte denselben ihme justice wiederfahren zu laßen, erhielte aber nichts, als dilationes, und zweydeutige Antwort; der Käyser und das Reich, deme er es auch klagete/ konten ihm nicht helffen, weil sie selber mit den abgerissenen Schweitzern im Streit waren, und Ludovicum also zur Gedult, und das Haupt-Werck mit den Schweitzern abzuwarten, ermahneten. Er brachte seine Klage endlich vor Pabst Pium II, welcher die Sache aber wieder an den Käyser remittirte. Weil aber Rudolphus von Hochberg bey dem damahligen Käyser Friderico III viele Gönner hatte, welche vor ihn intercedirten, so erhielte er anno 1463 den 1. Aug. einen Befehl an Ludovicum Printzen von Chalon-Orange, sich aller Tädlichkeit wider Rudolphum zu enthalten, so lange biß die Sache decidiret wäre; worüber Ludovicus starb, dessen Successores zwar keine Gelegenheit versäumten ihr Recht zu prosequiren, allein die vielen Streitigkeiten, so zwischen den Königen in Franckreich, und denen Hertzogen von Burgund, wie auch zwischen diesen und den Schweitzern vorgefallen, dabey die Printzen von Chalon-Orange mit implicirt gewesen, haben allemahl verhindert, daß die Sache nicht zum Stande kommen können; die von Freyburg aber setzten sich indessen immer fester, und wurd des Rudolphi Sohn Philippus auch von dem Canton Freyburg anno 1495 zum Mitbürger angenommen. Um das Jahr 1510 schiene vor das Hauß Chalon-Orange eine gute Gelegenheit zu ihrem Rechte zu gelangen, sich hervor zu thun, dann wie der Hertzog von Longueville, Ludovicus (auf den nunmehro die Grafschafft Neuf-Chatel durch seine Gemahlin Johanna des Philippi von Hochberg und Neuf-Chatel eintzige Tochter gekommen war) dem Könige Ludovico XII in Franckreich in dem Italiänischen Kriege wider die Schweitzer diente, wurden diese darüber so erbittert, daß sie sich auch anno 1512 der Grafschafft Neuf-Chatel bemächtigten. Bey dieser Gelegenheit nun that des Printz Philiberti von Chalon-Orange Frau Mutter, als Vormunderin ihres noch minderjährigen Sohnes, bey den Schweitzern neue instantien, und damit sie so viel eher durchdringen möchte, so cedirte sie denselben die Souverainité über die Zeit währenden Krieges occupirte Städte Granson, Orbe, Echalon, Montagni &c. allein die intercession des Königs in Franckreich, vor dem man dazumahl in der Schweitz großen egard hatte, machte daß der Printz von Orange nichts erhielte, sondern des Hertzogs Ludovici zu Longueville Witwe anno 1529 wieder in die Possession von Neuf-Chatel gesetzet ward. In solchem Stande blieb es, biß Philibertus der letzte von dem Hause Chalon-Orange anno 1530 mit Tode abgieng, da obgedachte Johanna, des Hertzogs Ludovici von Orleans und Longueville Witbe, die gantze Verlassenschafft des Hauses Chalon-Orange, und also auch das dominium directum über Neuf-Chatel praetendirte, aus Ursache, daß sie von Alix, des Graf Johannis IV zu Chalon Tochter/ abstammete, und also nach Abgang der ältesten Chalon-Oranischen Linie die nechste Erbin sey, insonderheit da Johannes IV die Alix und ihre Nachkommen ihrem Bruder und dessen Nachkommen substituiret gehabt; Allein Renatus von Nassau, der von Philiberto zum Universal-Erben war eingesetzet worden, erwieß mit vielen Gründen, daß das Testament ungültig, und wann es gleich gültig, die Substitution doch nicht statt hätte, und blieb also in Besitz der Güter von Chalon-Orange, die Hertzoge von Longueville aber nahmen aus obangeführter Ursache den Titul eines Souverainen Printzen von Neuf-Chatel an, renovirten anno 1562 die Confoederation mit den Schweitzern, und sind nachdem in beständigem Besitz von Neuf-Chatel geblieben; Die Printzen von Orange aber haben sich deshalb ihres Rechtes an Die Bündnüsse, so der von Hochberg mit dem Canton Bern und Solothurn aufgerichtet vid. ap. Leibnitz in Mantiss. Cod. Diplom. Part. 2. p. 115. seqq. & ap. Gundling in der Historischen Nachricht von der Grafschafft Neuf-Chatel. p. 50. seqq. Instrumentum Receptionis exhibet Leibnitz. d. l. p. 122. & Gundling. d. l. p. 78. seqq. vid. de hac Controversia. Car. Molinei Respons. 51. & infr. des Printz Conty Praetens. auf Orange.
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men. Zwar erboth sich Rudolphus die Huldigung Ludovico von Chalon, u. Printzen von Orange, abzustatten, es wolte dieser aber solches nicht annehmen, und bestund auf seinem Recht die Grafschafft einzuziehen; bemühete sich auch den Canton Bern auf seine Seite zu bringen, und ersuchte denselben ihme justice wiederfahren zu laßen, erhielte aber nichts, als dilationes, und zweydeutige Antwort; der Käyser und das Reich, deme er es auch klagete/ konten ihm nicht helffen, weil sie selber mit den abgerissenen Schweitzern im Streit waren, und Ludovicum also zur Gedult, und das Haupt-Werck mit den Schweitzern abzuwarten, ermahneten. Er brachte seine Klage endlich vor Pabst Pium II, welcher die Sache aber wieder an den Käyser remittirte. Weil aber Rudolphus von Hochberg bey dem damahligen Käyser Friderico III viele Gönner hatte, welche vor ihn intercedirten, so erhielte er anno 1463 den 1. Aug. einen Befehl an Ludovicum Printzen von Chalon-Orange, sich aller Tädlichkeit wider Rudolphum zu enthalten, so lange biß die Sache decidiret wäre; worüber Ludovicus starb, dessen Successores zwar keine Gelegenheit versäumten ihr Recht zu prosequiren, allein die vielen Streitigkeiten, so zwischen den Königen in Franckreich, und denen Hertzogen von Burgund, wie auch zwischen diesen und den Schweitzern vorgefallen, dabey die Printzen von Chalon-Orange mit implicirt gewesen, haben allemahl verhindert, daß die Sache nicht zum Stande kommen können; die von Freyburg aber setzten sich indessen immer fester, und wurd des Rudolphi Sohn Philippus auch von dem Canton Freyburg anno 1495 zum Mitbürger angenommen.
Um das Jahr 1510 schiene vor das Hauß Chalon-Orange eine gute Gelegenheit zu ihrem Rechte zu gelangen, sich hervor zu thun, dann wie der Hertzog von Longueville, Ludovicus (auf den nunmehro die Grafschafft Neuf-Chatel durch seine Gemahlin Johanna des Philippi von Hochberg und Neuf-Chatel eintzige Tochter gekommen war) dem Könige Ludovico XII in Franckreich in dem Italiänischen Kriege wider die Schweitzer diente, wurden diese darüber so erbittert, daß sie sich auch anno 1512 der Grafschafft Neuf-Chatel bemächtigten. Bey dieser Gelegenheit nun that des Printz Philiberti von Chalon-Orange Frau Mutter, als Vormunderin ihres noch minderjährigen Sohnes, bey den Schweitzern neue instantien, und damit sie so viel eher durchdringen möchte, so cedirte sie denselben die Souverainité über die Zeit währenden Krieges occupirte Städte Granson, Orbe, Echalon, Montagni &c. allein die intercession des Königs in Franckreich, vor dem man dazumahl in der Schweitz großen egard hatte, machte daß der Printz von Orange nichts erhielte, sondern des Hertzogs Ludovici zu Longueville Witwe anno 1529 wieder in die Possession von Neuf-Chatel gesetzet ward.
In solchem Stande blieb es, biß Philibertus der letzte von dem Hause Chalon-Orange anno 1530 mit Tode abgieng, da obgedachte Johanna, des Hertzogs Ludovici von Orleans und Longueville Witbe, die gantze Verlassenschafft des Hauses Chalon-Orange, und also auch das dominium directum über Neuf-Chatel praetendirte, aus Ursache, daß sie von Alix, des Graf Johannis IV zu Chalon Tochter/ abstammete, und also nach Abgang der ältesten Chalon-Oranischen Linie die nechste Erbin sey, insonderheit da Johannes IV die Alix und ihre Nachkommen ihrem Bruder und dessen Nachkommen substituiret gehabt; Allein Renatus von Nassau, der von Philiberto zum Universal-Erben war eingesetzet worden, erwieß mit vielen Gründen, daß das Testament ungültig, und wann es gleich gültig, die Substitution doch nicht statt hätte, und blieb also in Besitz der Güter von Chalon-Orange, die Hertzoge von Longueville aber nahmen aus obangeführter Ursache den Titul eines Souverainen Printzen von Neuf-Chatel an, renovirten anno 1562 die Confoederation mit den Schweitzern, und sind nachdem in beständigem Besitz von Neuf-Chatel geblieben; Die Printzen von Orange aber haben sich deshalb ihres Rechtes an
Die Bündnüsse, so der von Hochberg mit dem Canton Bern und Solothurn aufgerichtet vid. ap. Leibnitz in Mantiss. Cod. Diplom. Part. 2. p. 115. seqq. & ap. Gundling in der Historischen Nachricht von der Grafschafft Neuf-Chatel. p. 50. seqq.
Instrumentum Receptionis exhibet Leibnitz. d. l. p. 122. & Gundling. d. l. p. 78. seqq.
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