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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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V. Daß Chur-Brandenburg, ohngeachtet es, dessen eigenen Anführung nachbey den Westpfählischen Friedens-Tractaten von des Herrn Bischoffs Antonii Klage gewust, geschehen laßen, daß der §. Quaecunque Monasteria, so generaliter, wie er itzo stehet, gefast worden, und mit dem Stifft Minden in der dornahligen Consistentz, ohn was gedachter Herr Bischoff noch gern mit seiner Religions- und piae causae Schein herbey ziehen wollen, sich contentiret, dahero gar nicht behauptet werden könte, daß die libellirten Güter mit zum aequivalent cediret worden.

VI. Posito, man versire in casu vel causa dubia, so wüste man doch, daß in Casu dubio allemahl pro reo gesprochen werden müste.

Auf die von Braunschweig Lüneburg angeführte Gründe ist Brandenburgischer Seianno 1681 den [unleserliches Material] Sept. in einem anderwärtigen Schreiben an Ihr. Käyserl. Maj. geantwortet worden.

Brandenburgische Beantwortung der Braunschweigischen Gründe. Ad I. Der Artic. V. §. 9. Instr. Pac. gebe zwar eine general Regul, aber nur in Religions-Streitigkeiten; dann wann man so wohl die Worte, als auch die vor- und nachfolgende Umstände, qua occasione gedachter Articul gemachet, und was bey dessen Abfassung vorgangen, genau observire, so sey nicht abzusehen, wie derselbe von andern als Religions-Streitigkeiten (wann nehmlich ein Evangelischer Stand in seinem eigenen Lande, in Mediat-Stifftern, Klöstern u. d. g. geistlichen Gütern, das exercitium religionis, jure superioritatis, reformiret hat sc.) könne verstanden werden; Die angeführten bloßen Umstände, daß ein Catholischer Bischoff wieder einen der Augsp. Confession zugethanen Fürsten geklaget, oder daß tempore motae litis die gravamina relgionis herfürgebrochen sc. fundirten disfals die application des mehr bemeldeten §. 9. gar nicht, sondern es rede derselbe von einem viel andern Casu, wie schon gemeldet.

Ad II. Weil offtgemeldeter Artic. V. §. 9. Instr. Pac. von einem gantz andern Casu, als gegenwärtiger, handele, so sey keine exceptio oder jus speciale vonnöthen gewesen.

Ad III. Daß der Bischoff Anton die libellirte Stücke Kirchen-Güter, und die Sache piam Causam genennet, das mache noch lange keinen solchen Religions-Schein, daß darum solche Sache mit unter die Gravamina Religionis zu referiren, cum non inspiciendum, quid dictum, sed id quod est; Der Bischoff hätte solche dahero Kirchen-Güter genennet, weil solche dem Stifft, als einer Kirchen, erb- und eigenthümlich zugestanden.

Ad IV. Daß man die libellirte Güter vor Profan- oder weltliche Güter halte, sey kein Irrthum, dann sie in se & sua natura nichts anders wären, ob sie gleich von den Bischöffen, als Pertinentien der Mindischen Kirchen, auch Kirchen-Güter genennet worden; so sey auch Lockum in dem Gräntz-Vertrage deutlich benannt, und gehöre noch alles in die Mindische Gräntze, was da um Lockum hergelegen, als welches des Stiffts Theil genannt würde; Der Bischoff hätte solche Güter in der Klage nicht separiret, sondern nur von der Zeit distincte geredet, zu welcher nehmlich jene von den Grafen zu Hoya, das Kloster Lockum aber von dem Fürstl. Hause Braunschweig aus den Mindischen Gräntzen verrucket werden wollen; Was vom Spolio angeführet würde, solches nehme seinen Verstand aus dem Gräntz-Vertrage und dessen Confirmation, auf welche libelliret worden. Im übrigen wäre lis also reassumiret worden, wie sich das de jure gebühret hätte; das vermeinte dilemma falle, vermöge obangeführten, von selbsten hinweg, indem die Possessio der Kirchen-Güter den 1 Jan. 1624 nur in dem Fall utilis sey, wann solche mit unter die gravamina religionis gehöre, dergleichen hie, wie schon remonstriret, nicht verhanden; Es folge auch nicht; seynd es keine Kirchen-Güter, E. so cessiret die Klage; dann die Klage sey nicht wegen der bloßen Benennung, sondern wegen der in den Mindischen Gräntz-Vertrag gehörigen Güter, angestellet.

Ad V. Weil in Artic. XI. Instr. Pac. das Stifft Minden in genere mit allen seinen pertinentien ausgezogen, so habe man keiner fernern Erinnerung nöthig gehabt, weniger sey de necessitate gewesen, wieder die generalitatem §. 9. Artic. V. zu excipiren und etwas zu bedingen, weil selbiger §. wie schon öffters gedacht, mit gegenwärtiger Controvers gantz keine Connexität hätte, und über dieses alles diejenige Stiffter, welche denen kriegenden Partheyen zur Satisfaction oder aequivalent abgetreten, vermöge des vorhergehenden 8 §. von der Constitution circa

V. Daß Chur-Brandenburg, ohngeachtet es, dessen eigenen Anführung nachbey den Westpfählischen Friedens-Tractaten von des Herrn Bischoffs Antonii Klage gewust, geschehen laßen, daß der §. Quaecunque Monasteria, so generaliter, wie er itzo stehet, gefast worden, und mit dem Stifft Minden in der dornahligen Consistentz, ohn was gedachter Herr Bischoff noch gern mit seiner Religions- und piae causae Schein herbey ziehen wollen, sich contentiret, dahero gar nicht behauptet werden könte, daß die libellirten Güter mit zum aequivalent cediret worden.

VI. Posito, man versire in casu vel causa dubia, so wüste man doch, daß in Casu dubio allemahl pro reo gesprochen werden müste.

Auf die von Braunschweig Lüneburg angeführte Gründe ist Brandenburgischer Seianno 1681 den [unleserliches Material] Sept. in einem anderwärtigen Schreiben an Ihr. Käyserl. Maj. geantwortet worden.

Brandenburgische Beantwortung der Braunschweigischen Gründe. Ad I. Der Artic. V. §. 9. Instr. Pac. gebe zwar eine general Regul, aber nur in Religions-Streitigkeiten; dann wann man so wohl die Worte, als auch die vor- und nachfolgende Umstände, qua occasione gedachter Articul gemachet, und was bey dessen Abfassung vorgangen, genau observire, so sey nicht abzusehen, wie derselbe von andern als Religions-Streitigkeiten (wann nehmlich ein Evangelischer Stand in seinem eigenen Lande, in Mediat-Stifftern, Klöstern u. d. g. geistlichen Gütern, das exercitium religionis, jure superioritatis, reformiret hat sc.) könne verstanden werden; Die angeführten bloßen Umstände, daß ein Catholischer Bischoff wieder einen der Augsp. Confession zugethanen Fürsten geklaget, oder daß tempore motae litis die gravamina relgionis herfürgebrochen sc. fundirten disfals die application des mehr bemeldeten §. 9. gar nicht, sondern es rede derselbe von einem viel andern Casu, wie schon gemeldet.

Ad II. Weil offtgemeldeter Artic. V. §. 9. Instr. Pac. von einem gantz andern Casu, als gegenwärtiger, handele, so sey keine exceptio oder jus speciale vonnöthen gewesen.

Ad III. Daß der Bischoff Anton die libellirte Stücke Kirchen-Güter, und die Sache piam Causam genennet, das mache noch lange keinen solchen Religions-Schein, daß darum solche Sache mit unter die Gravamina Religionis zu referiren, cum non inspiciendum, quid dictum, sed id quod est; Der Bischoff hätte solche dahero Kirchen-Güter genennet, weil solche dem Stifft, als einer Kirchen, erb- und eigenthümlich zugestanden.

Ad IV. Daß man die libellirte Güter vor Profan- oder weltliche Güter halte, sey kein Irrthum, dann sie in se & sua natura nichts anders wären, ob sie gleich von den Bischöffen, als Pertinentien der Mindischen Kirchen, auch Kirchen-Güter genennet worden; so sey auch Lockum in dem Gräntz-Vertrage deutlich benannt, und gehöre noch alles in die Mindische Gräntze, was da um Lockum hergelegen, als welches des Stiffts Theil genannt würde; Der Bischoff hätte solche Güter in der Klage nicht separiret, sondern nur von der Zeit distincte geredet, zu welcher nehmlich jene von den Grafen zu Hoya, das Kloster Lockum aber von dem Fürstl. Hause Braunschweig aus den Mindischen Gräntzen verrucket werdẽ wollen; Was vom Spolio angeführet würde, solches nehme seinen Verstand aus dem Gräntz-Vertrage und dessen Confirmation, auf welche libelliret worden. Im übrigen wäre lis also reassumiret worden, wie sich das de jure gebühret hätte; das vermeinte dilemma falle, vermöge obangeführten, von selbsten hinweg, indem die Possessio der Kirchen-Güter den 1 Jan. 1624 nur in dem Fall utilis sey, wann solche mit unter die gravamina religionis gehöre, dergleichen hie, wie schon remonstriret, nicht verhanden; Es folge auch nicht; seynd es keine Kirchen-Güter, E. so cessiret die Klage; dann die Klage sey nicht wegen der bloßen Benennung, sondern wegen der in den Mindischen Gräntz-Vertrag gehörigen Güter, angestellet.

Ad V. Weil in Artic. XI. Instr. Pac. das Stifft Minden in genere mit allen seinen pertinentien ausgezogen, so habe man keiner fernern Erinnerung nöthig gehabt, weniger sey de necessitate gewesen, wieder die generalitatem §. 9. Artic. V. zu excipiren und etwas zu bedingen, weil selbiger §. wie schon öffters gedacht, mit gegenwärtiger Controvers gantz keine Connexität hätte, und über dieses alles diejenige Stiffter, welche denen kriegenden Partheyen zur Satisfaction oder aequivalent abgetreten, vermöge des vorhergehenden 8 §. von der Constitution circa

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        <p>Ad II. Weil offtgemeldeter Artic. V. §. 9. Instr. Pac. von einem gantz andern Casu, als            gegenwärtiger, handele, so sey keine exceptio oder jus speciale vonnöthen gewesen.</p>
        <p>Ad III. Daß der Bischoff Anton die libellirte Stücke Kirchen-Güter, und die Sache piam            Causam genennet, das mache noch lange keinen solchen Religions-Schein, daß darum solche            Sache mit unter die Gravamina Religionis zu referiren, cum non inspiciendum, quid dictum,            sed id quod est; Der Bischoff hätte solche dahero Kirchen-Güter genennet, weil solche dem            Stifft, als einer Kirchen, erb- und eigenthümlich zugestanden.</p>
        <p>Ad IV. Daß man die libellirte Güter vor Profan- oder weltliche Güter halte, sey kein            Irrthum, dann sie in se &amp; sua natura nichts anders wären, ob sie gleich von den            Bischöffen, als Pertinentien der Mindischen Kirchen, auch Kirchen-Güter genennet worden;            so sey auch Lockum in dem Gräntz-Vertrage deutlich benannt, und gehöre noch alles in die            Mindische Gräntze, was da um Lockum hergelegen, als welches des Stiffts Theil genannt            würde; Der Bischoff hätte solche Güter in der Klage nicht separiret, sondern nur von der            Zeit distincte geredet, zu welcher nehmlich jene von den Grafen zu Hoya, das Kloster            Lockum aber von dem Fürstl. Hause Braunschweig aus den Mindischen Gräntzen verrucket            werde&#x0303; wollen; Was vom Spolio angeführet würde, solches nehme seinen Verstand aus            dem Gräntz-Vertrage und dessen Confirmation, auf welche libelliret worden. Im übrigen wäre            lis also reassumiret worden, wie sich das de jure gebühret hätte; das vermeinte dilemma            falle, vermöge obangeführten, von selbsten hinweg, indem die Possessio der Kirchen-Güter            den 1 Jan. 1624 nur in dem Fall utilis sey, wann solche mit unter die gravamina religionis            gehöre, dergleichen hie, wie schon remonstriret, nicht verhanden; Es folge auch nicht;            seynd es keine Kirchen-Güter, E. so cessiret die Klage; dann die Klage sey nicht wegen der            bloßen Benennung, sondern wegen der in den Mindischen Gräntz-Vertrag gehörigen Güter,            angestellet.</p>
        <p>Ad V. Weil in Artic. XI. Instr. Pac. das Stifft Minden in genere mit allen seinen            pertinentien ausgezogen, so habe man keiner fernern Erinnerung nöthig gehabt, weniger sey            de necessitate gewesen, wieder die generalitatem §. 9. Artic. V. zu excipiren und etwas zu            bedingen, weil selbiger §. wie schon öffters gedacht, mit gegenwärtiger Controvers gantz            keine Connexität hätte, und über dieses alles diejenige Stiffter, welche denen kriegenden            Partheyen zur Satisfaction oder aequivalent abgetreten, vermöge des vorhergehenden 8 §.            von der Constitution circa
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[278/0307] V. Daß Chur-Brandenburg, ohngeachtet es, dessen eigenen Anführung nachbey den Westpfählischen Friedens-Tractaten von des Herrn Bischoffs Antonii Klage gewust, geschehen laßen, daß der §. Quaecunque Monasteria, so generaliter, wie er itzo stehet, gefast worden, und mit dem Stifft Minden in der dornahligen Consistentz, ohn was gedachter Herr Bischoff noch gern mit seiner Religions- und piae causae Schein herbey ziehen wollen, sich contentiret, dahero gar nicht behauptet werden könte, daß die libellirten Güter mit zum aequivalent cediret worden. VI. Posito, man versire in casu vel causa dubia, so wüste man doch, daß in Casu dubio allemahl pro reo gesprochen werden müste. Auf die von Braunschweig Lüneburg angeführte Gründe ist Brandenburgischer Seianno 1681 den _ Sept. in einem anderwärtigen Schreiben an Ihr. Käyserl. Maj. geantwortet worden. Ad I. Der Artic. V. §. 9. Instr. Pac. gebe zwar eine general Regul, aber nur in Religions-Streitigkeiten; dann wann man so wohl die Worte, als auch die vor- und nachfolgende Umstände, qua occasione gedachter Articul gemachet, und was bey dessen Abfassung vorgangen, genau observire, so sey nicht abzusehen, wie derselbe von andern als Religions-Streitigkeiten (wann nehmlich ein Evangelischer Stand in seinem eigenen Lande, in Mediat-Stifftern, Klöstern u. d. g. geistlichen Gütern, das exercitium religionis, jure superioritatis, reformiret hat sc.) könne verstanden werden; Die angeführten bloßen Umstände, daß ein Catholischer Bischoff wieder einen der Augsp. Confession zugethanen Fürsten geklaget, oder daß tempore motae litis die gravamina relgionis herfürgebrochen sc. fundirten disfals die application des mehr bemeldeten §. 9. gar nicht, sondern es rede derselbe von einem viel andern Casu, wie schon gemeldet. Brandenburgische Beantwortung der Braunschweigischen Gründe. Ad II. Weil offtgemeldeter Artic. V. §. 9. Instr. Pac. von einem gantz andern Casu, als gegenwärtiger, handele, so sey keine exceptio oder jus speciale vonnöthen gewesen. Ad III. Daß der Bischoff Anton die libellirte Stücke Kirchen-Güter, und die Sache piam Causam genennet, das mache noch lange keinen solchen Religions-Schein, daß darum solche Sache mit unter die Gravamina Religionis zu referiren, cum non inspiciendum, quid dictum, sed id quod est; Der Bischoff hätte solche dahero Kirchen-Güter genennet, weil solche dem Stifft, als einer Kirchen, erb- und eigenthümlich zugestanden. Ad IV. Daß man die libellirte Güter vor Profan- oder weltliche Güter halte, sey kein Irrthum, dann sie in se & sua natura nichts anders wären, ob sie gleich von den Bischöffen, als Pertinentien der Mindischen Kirchen, auch Kirchen-Güter genennet worden; so sey auch Lockum in dem Gräntz-Vertrage deutlich benannt, und gehöre noch alles in die Mindische Gräntze, was da um Lockum hergelegen, als welches des Stiffts Theil genannt würde; Der Bischoff hätte solche Güter in der Klage nicht separiret, sondern nur von der Zeit distincte geredet, zu welcher nehmlich jene von den Grafen zu Hoya, das Kloster Lockum aber von dem Fürstl. Hause Braunschweig aus den Mindischen Gräntzen verrucket werdẽ wollen; Was vom Spolio angeführet würde, solches nehme seinen Verstand aus dem Gräntz-Vertrage und dessen Confirmation, auf welche libelliret worden. Im übrigen wäre lis also reassumiret worden, wie sich das de jure gebühret hätte; das vermeinte dilemma falle, vermöge obangeführten, von selbsten hinweg, indem die Possessio der Kirchen-Güter den 1 Jan. 1624 nur in dem Fall utilis sey, wann solche mit unter die gravamina religionis gehöre, dergleichen hie, wie schon remonstriret, nicht verhanden; Es folge auch nicht; seynd es keine Kirchen-Güter, E. so cessiret die Klage; dann die Klage sey nicht wegen der bloßen Benennung, sondern wegen der in den Mindischen Gräntz-Vertrag gehörigen Güter, angestellet. Ad V. Weil in Artic. XI. Instr. Pac. das Stifft Minden in genere mit allen seinen pertinentien ausgezogen, so habe man keiner fernern Erinnerung nöthig gehabt, weniger sey de necessitate gewesen, wieder die generalitatem §. 9. Artic. V. zu excipiren und etwas zu bedingen, weil selbiger §. wie schon öffters gedacht, mit gegenwärtiger Controvers gantz keine Connexität hätte, und über dieses alles diejenige Stiffter, welche denen kriegenden Partheyen zur Satisfaction oder aequivalent abgetreten, vermöge des vorhergehenden 8 §. von der Constitution circa

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/307>, abgerufen am 26.06.2024.