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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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compositionem gravaminum Religionis gantz und gar excipiret.

Ad VI. Daß man allhie in Casu dubio versire würde nicht concediret, vielmehr wäre es, was Brandenburg betrffe, casus liquidissimus, auch ipsa dispositio legis clara atque perspicua.

Erfolg und ietziger Zustand. Es hat diese Sache bißhero noch nicht abgethan werden können, ob man gleich öffters durch gütlichen Vergleich solche Streitigkeit zu heben gesuchet.

Sechzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit der Aebtißin zu Qvedlinburg wegen der Erb-Vogtey Schutz-Herrlichkeit. sc.

Nach Abgang des alten Sächsischen Hauses, haben die Marggrafen von Brandenburg Ascanischen Geschlechtes die Vogtey über das Stifft Qvedlinburg zu Lehen getragen, welche sie aber den Grafen von Reinstein wieder zum Affter-Lehen gegeben. Als aber auch der Brandenburgische Anhaltische Stamm mit Churfürst Johanne IV im 14 Seculo abgieng, bekam solche Vogtey Rudolfus I Churfürst zu Sachsen, auch Ascanischen Stammes, anno 1320 zu Lehen, iedoch mit dem Beding, solche den Grafen von Reinstein, als ein Affter-Lehen, ferner zu laßen; Wie aber die Grafen von Reinstein nach der Zeit mit den Bischöffen zu Halberstadt in harte Streitigkeiten verfielen, und die alte Stadt Qvedlinburg sich in Bischöfflichen Schutz begab, maßeten sich gedachte Bischöffe zu Halberstadt zugleich der Vogtey über das Stifft Qvedlinburg an, und versetzten solche im Ausgange desselben Seculi dem Stadt-Rathe zu Qvedlinburg gegen 200 Marck Silbers. Nachdem ist das Stifft vielen beschwerlichen Unruhen unterworffen gewesen, die sich am meisten anno 1460 geäussert, und endlich anno 1477 zum öffentlichen Kriege ausgeschlagen, maßen die Aebtißin Hedvvig durch Beystand ihrer Herren Brüder, Churfürst Ernesti, und Hertzog Alberti zu Sachsen, die Stadt mit Gewalt erobert, des Stadt-Raths Widerspenstigkeit gezüchtiget, und die bißher übel gebrauchte Freyheit eingeschrencket, wobey der Bischoff zu Halberstadt, auf Vermittelung des Hertzog Wihelms zu Braunschweig, der Aebtißin die vorangemaßete Vogtey auch wieder abgetreten; Diese aber trug solche hiernechst ihrem Herren Bruder zum rechten Mann-Lehen wieder auf, bey dessen Nachkommen solche auch biß auf itzige Konigl. Maj. in Pohlen und Churfürstl. Durchl. in Sachsen Fridrich August verblieben. Weil aber Chur-Brandenburg, als Fürst zu Halberstadt und Graf zu Reinstein, noch immer Praetension darauff machte, so wurd Se. Königl. Maj in Pohlen bewogen, die Erb-Vogtey und Schirm-Gerechtigkeit über das Stifft, famt der zum Fürstenthum Halberstadt, und der davon relevirenden Grafschafft Hohenstein gehörigen Reichs-Vogtey, ingleichen dem Schultzen-Amte in der Reichs-Stadt Nordhausen au itzige Königl. Maj. in Preussen anno 1697 gegen Erlegung 240000 Rthl. in einem besondern Transact zu cediren; und geschahe die tradition den 5 Mart. und die Huldigung den 8 Sept. 1698. Es haben wider diese Cession aber bey Ihr. Käyserlichen Maj. nicht allein die Häuser Sachsen und Hessen wegen der Erb-Verbrüderung protestiret, sondern auch die Frau Aebtißin große Klage geführet, vorgebend, solche Cession, hätte ohne thren Consens nicht

In quo consistat jus hoc Advocatia Quedlinburgensis, de eo videri potest Pfeffinger ad Vitriar. L. 2. Tit. 15. §. 18. lit. A. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 602.
Vid. hactenus relata latius in Scripto cui Tit. Käyserliche Belehnung, Gnaden-Verschreibung, und Protectoria, welche dem uralten Käyserlichen freyen weltlichen Stifft Qvedlinburg ertheilet worden, samt Recessen und Verträgen zwischen dem Chur- und Fürstl. Hause Sachsen, und dem Stifft errichtet sc. Qvedlinb. 1694. 4to. It. Scriptum sub Tit. rechtliche Deduction, worinnen aus alten und neuen Käyserl. Belehnungen sc. vorgestellet wird, daß eine zeitige Aebtißin des Stiffts Qvedlinburg von Zeit der Fundation biß hieher, ein immediater Reichs-Standt gewesen, und die jura Territorii & Superioritatis iederzeit gehabt und noch exercice. 1696. 4t.
Quae extat ap. Fabrum in der Staats-Cantzeley Part. IV. p. 447.
Franckenberg d. l. p. 257. & 603.

compositionem gravaminum Religionis gantz und gar excipiret.

Ad VI. Daß man allhie in Casu dubio versire würde nicht concediret, vielmehr wäre es, was Brandenburg betrffe, casus liquidissimus, auch ipsa dispositio legis clara atque perspicua.

Erfolg und ietziger Zustand. Es hat diese Sache bißhero noch nicht abgethan werden können, ob man gleich öffters durch gütlichen Vergleich solche Streitigkeit zu heben gesuchet.

Sechzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit der Aebtißin zu Qvedlinburg wegen der Erb-Vogtey Schutz-Herrlichkeit. sc.

Nach Abgang des alten Sächsischen Hauses, haben die Marggrafen von Brandenburg Ascanischen Geschlechtes die Vogtey über das Stifft Qvedlinburg zu Lehen getragen, welche sie aber den Grafen von Reinstein wieder zum Affter-Lehen gegeben. Als aber auch der Brandenburgische Anhaltische Stamm mit Churfürst Johanne IV im 14 Seculo abgieng, bekam solche Vogtey Rudolfus I Churfürst zu Sachsen, auch Ascanischen Stammes, anno 1320 zu Lehen, iedoch mit dem Beding, solche den Grafen von Reinstein, als ein Affter-Lehen, ferner zu laßen; Wie aber die Grafen von Reinstein nach der Zeit mit den Bischöffen zu Halberstadt in harte Streitigkeiten verfielen, und die alte Stadt Qvedlinburg sich in Bischöfflichen Schutz begab, maßeten sich gedachte Bischöffe zu Halberstadt zugleich der Vogtey über das Stifft Qvedlinburg an, und versetzten solche im Ausgange desselben Seculi dem Stadt-Rathe zu Qvedlinburg gegen 200 Marck Silbers. Nachdem ist das Stifft vielen beschwerlichen Unruhen unterworffen gewesen, die sich am meisten anno 1460 geäussert, und endlich anno 1477 zum öffentlichen Kriege ausgeschlagen, maßen die Aebtißin Hedvvig durch Beystand ihrer Herren Brüder, Churfürst Ernesti, und Hertzog Alberti zu Sachsen, die Stadt mit Gewalt erobert, des Stadt-Raths Widerspenstigkeit gezüchtiget, und die bißher übel gebrauchte Freyheit eingeschrencket, wobey der Bischoff zu Halberstadt, auf Vermittelung des Hertzog Wihelms zu Braunschweig, der Aebtißin die vorangemaßete Vogtey auch wieder abgetreten; Diese aber trug solche hiernechst ihrem Herren Bruder zum rechten Mann-Lehen wieder auf, bey dessen Nachkommen solche auch biß auf itzige Konigl. Maj. in Pohlen und Churfürstl. Durchl. in Sachsen Fridrich August verblieben. Weil aber Chur-Brandenburg, als Fürst zu Halberstadt und Graf zu Reinstein, noch immer Praetension darauff machte, so wurd Se. Königl. Maj in Pohlen bewogen, die Erb-Vogtey und Schirm-Gerechtigkeit über das Stifft, famt der zum Fürstenthum Halberstadt, und der davon relevirenden Grafschafft Hohenstein gehörigen Reichs-Vogtey, ingleichen dem Schultzen-Amte in der Reichs-Stadt Nordhausen au itzige Königl. Maj. in Preussen anno 1697 gegen Erlegung 240000 Rthl. in einem besondern Transact zu cediren; und geschahe die tradition den 5 Mart. und die Huldigung den 8 Sept. 1698. Es haben wider diese Cession aber bey Ihr. Käyserlichen Maj. nicht allein die Häuser Sachsen und Hessen wegen der Erb-Verbrüderung protestiret, sondern auch die Frau Aebtißin große Klage geführet, vorgebend, solche Cession, hätte ohne thren Consens nicht

In quo consistat jus hoc Advocatia Quedlinburgensis, de eo videri potest Pfeffinger ad Vitriar. L. 2. Tit. 15. §. 18. lit. A. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 602.
Vid. hactenus relata latius in Scripto cui Tit. Käyserliche Belehnung, Gnaden-Verschreibung, und Protectoria, welche dem uralten Käyserlichen freyen weltlichen Stifft Qvedlinburg ertheilet worden, samt Recessen und Verträgen zwischen dem Chur- und Fürstl. Hause Sachsen, und dem Stifft errichtet sc. Qvedlinb. 1694. 4to. It. Scriptum sub Tit. rechtliche Deduction, worinnen aus alten und neuen Käyserl. Belehnungen sc. vorgestellet wird, daß eine zeitige Aebtißin des Stiffts Qvedlinburg von Zeit der Fundation biß hieher, ein immediater Reichs-Standt gewesen, und die jura Territorii & Superioritatis iederzeit gehabt und noch exercice. 1696. 4t.
Quae extat ap. Fabrum in der Staats-Cantzeley Part. IV. p. 447.
Franckenberg d. l. p. 257. & 603.
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compositionem            gravaminum Religionis gantz und gar excipiret.</p>
        <p>Ad VI. Daß man allhie in Casu dubio versire würde nicht concediret, vielmehr wäre es, was            Brandenburg betrffe, casus liquidissimus, auch ipsa dispositio legis clara atque            perspicua.</p>
        <p><note place="right">Erfolg und ietziger Zustand.</note> Es hat diese Sache bißhero noch            nicht abgethan werden können, ob man gleich öffters durch gütlichen Vergleich solche            Streitigkeit zu heben gesuchet.</p>
        <p>Sechzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit der Aebtißin zu            Qvedlinburg wegen der Erb-Vogtey Schutz-Herrlichkeit. <note place="foot">In quo consistat              jus hoc Advocatia Quedlinburgensis, de eo videri potest Pfeffinger ad Vitriar. L. 2.              Tit. 15. §. 18. lit. A. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 602.</note> sc.</p>
        <p>Nach Abgang des alten Sächsischen Hauses, haben die Marggrafen von Brandenburg            Ascanischen Geschlechtes die Vogtey über das Stifft Qvedlinburg zu Lehen getragen, welche            sie aber den Grafen von Reinstein wieder zum Affter-Lehen gegeben. Als aber auch der            Brandenburgische Anhaltische Stamm mit Churfürst Johanne IV im 14 Seculo abgieng, bekam            solche Vogtey Rudolfus I Churfürst zu Sachsen, auch Ascanischen Stammes, anno 1320 zu            Lehen, iedoch mit dem Beding, solche den Grafen von Reinstein, als ein Affter-Lehen,            ferner zu laßen; Wie aber die Grafen von Reinstein nach der Zeit mit den Bischöffen zu            Halberstadt in harte Streitigkeiten verfielen, und die alte Stadt Qvedlinburg sich in            Bischöfflichen Schutz begab, maßeten sich gedachte Bischöffe zu Halberstadt zugleich der            Vogtey über das Stifft Qvedlinburg an, und versetzten solche im Ausgange desselben Seculi            dem Stadt-Rathe zu Qvedlinburg gegen 200 Marck Silbers. Nachdem ist das Stifft vielen            beschwerlichen Unruhen unterworffen gewesen, die sich am meisten anno 1460 geäussert, und            endlich anno 1477 zum öffentlichen Kriege ausgeschlagen, maßen die Aebtißin Hedvvig durch            Beystand ihrer Herren Brüder, Churfürst Ernesti, und Hertzog Alberti zu Sachsen, die Stadt            mit Gewalt erobert, des Stadt-Raths Widerspenstigkeit gezüchtiget, und die bißher übel            gebrauchte Freyheit eingeschrencket, wobey der Bischoff zu Halberstadt, auf Vermittelung            des Hertzog Wihelms zu Braunschweig, der Aebtißin die vorangemaßete Vogtey auch wieder            abgetreten; Diese aber trug solche hiernechst ihrem Herren Bruder zum rechten Mann-Lehen            wieder auf, bey dessen Nachkommen solche auch biß auf itzige Konigl. Maj. in Pohlen und            Churfürstl. Durchl. in Sachsen Fridrich August verblieben. <note place="foot">Vid.              hactenus relata latius in Scripto cui Tit. Käyserliche Belehnung, Gnaden-Verschreibung,              und Protectoria, welche dem uralten Käyserlichen freyen weltlichen Stifft Qvedlinburg              ertheilet worden, samt Recessen und Verträgen zwischen dem Chur- und Fürstl. Hause              Sachsen, und dem Stifft errichtet sc. Qvedlinb. 1694. 4to. It. Scriptum sub Tit.              rechtliche Deduction, worinnen aus alten und neuen Käyserl. Belehnungen sc. vorgestellet              wird, daß eine zeitige Aebtißin des Stiffts Qvedlinburg von Zeit der Fundation biß              hieher, ein immediater Reichs-Standt gewesen, und die jura Territorii &amp;              Superioritatis iederzeit gehabt und noch exercice. 1696. 4t.</note> Weil aber            Chur-Brandenburg, als Fürst zu Halberstadt und Graf zu Reinstein, noch immer Praetension            darauff machte, so wurd Se. Königl. Maj in Pohlen bewogen, die Erb-Vogtey und            Schirm-Gerechtigkeit über das Stifft, famt der zum Fürstenthum Halberstadt, und der davon            relevirenden Grafschafft Hohenstein gehörigen Reichs-Vogtey, ingleichen dem Schultzen-Amte            in der Reichs-Stadt Nordhausen au itzige Königl. Maj. in Preussen anno 1697 gegen Erlegung            240000 Rthl. in einem besondern Transact <note place="foot">Quae extat ap. Fabrum in der              Staats-Cantzeley Part. IV. p. 447.</note> zu cediren; und geschahe die tradition den 5            Mart. und die Huldigung den 8 Sept. 1698. Es haben wider diese Cession aber bey Ihr.            Käyserlichen Maj. nicht allein die Häuser Sachsen und Hessen wegen der Erb-Verbrüderung            protestiret, <note place="foot">Franckenberg d. l. p. 257. &amp; 603.</note> sondern auch            die Frau Aebtißin große Klage geführet, vorgebend, solche Cession, hätte ohne thren            Consens nicht
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[279/0308] compositionem gravaminum Religionis gantz und gar excipiret. Ad VI. Daß man allhie in Casu dubio versire würde nicht concediret, vielmehr wäre es, was Brandenburg betrffe, casus liquidissimus, auch ipsa dispositio legis clara atque perspicua. Es hat diese Sache bißhero noch nicht abgethan werden können, ob man gleich öffters durch gütlichen Vergleich solche Streitigkeit zu heben gesuchet. Erfolg und ietziger Zustand. Sechzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit der Aebtißin zu Qvedlinburg wegen der Erb-Vogtey Schutz-Herrlichkeit. sc. Nach Abgang des alten Sächsischen Hauses, haben die Marggrafen von Brandenburg Ascanischen Geschlechtes die Vogtey über das Stifft Qvedlinburg zu Lehen getragen, welche sie aber den Grafen von Reinstein wieder zum Affter-Lehen gegeben. Als aber auch der Brandenburgische Anhaltische Stamm mit Churfürst Johanne IV im 14 Seculo abgieng, bekam solche Vogtey Rudolfus I Churfürst zu Sachsen, auch Ascanischen Stammes, anno 1320 zu Lehen, iedoch mit dem Beding, solche den Grafen von Reinstein, als ein Affter-Lehen, ferner zu laßen; Wie aber die Grafen von Reinstein nach der Zeit mit den Bischöffen zu Halberstadt in harte Streitigkeiten verfielen, und die alte Stadt Qvedlinburg sich in Bischöfflichen Schutz begab, maßeten sich gedachte Bischöffe zu Halberstadt zugleich der Vogtey über das Stifft Qvedlinburg an, und versetzten solche im Ausgange desselben Seculi dem Stadt-Rathe zu Qvedlinburg gegen 200 Marck Silbers. Nachdem ist das Stifft vielen beschwerlichen Unruhen unterworffen gewesen, die sich am meisten anno 1460 geäussert, und endlich anno 1477 zum öffentlichen Kriege ausgeschlagen, maßen die Aebtißin Hedvvig durch Beystand ihrer Herren Brüder, Churfürst Ernesti, und Hertzog Alberti zu Sachsen, die Stadt mit Gewalt erobert, des Stadt-Raths Widerspenstigkeit gezüchtiget, und die bißher übel gebrauchte Freyheit eingeschrencket, wobey der Bischoff zu Halberstadt, auf Vermittelung des Hertzog Wihelms zu Braunschweig, der Aebtißin die vorangemaßete Vogtey auch wieder abgetreten; Diese aber trug solche hiernechst ihrem Herren Bruder zum rechten Mann-Lehen wieder auf, bey dessen Nachkommen solche auch biß auf itzige Konigl. Maj. in Pohlen und Churfürstl. Durchl. in Sachsen Fridrich August verblieben. Weil aber Chur-Brandenburg, als Fürst zu Halberstadt und Graf zu Reinstein, noch immer Praetension darauff machte, so wurd Se. Königl. Maj in Pohlen bewogen, die Erb-Vogtey und Schirm-Gerechtigkeit über das Stifft, famt der zum Fürstenthum Halberstadt, und der davon relevirenden Grafschafft Hohenstein gehörigen Reichs-Vogtey, ingleichen dem Schultzen-Amte in der Reichs-Stadt Nordhausen au itzige Königl. Maj. in Preussen anno 1697 gegen Erlegung 240000 Rthl. in einem besondern Transact zu cediren; und geschahe die tradition den 5 Mart. und die Huldigung den 8 Sept. 1698. Es haben wider diese Cession aber bey Ihr. Käyserlichen Maj. nicht allein die Häuser Sachsen und Hessen wegen der Erb-Verbrüderung protestiret, sondern auch die Frau Aebtißin große Klage geführet, vorgebend, solche Cession, hätte ohne thren Consens nicht In quo consistat jus hoc Advocatia Quedlinburgensis, de eo videri potest Pfeffinger ad Vitriar. L. 2. Tit. 15. §. 18. lit. A. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 602. Vid. hactenus relata latius in Scripto cui Tit. Käyserliche Belehnung, Gnaden-Verschreibung, und Protectoria, welche dem uralten Käyserlichen freyen weltlichen Stifft Qvedlinburg ertheilet worden, samt Recessen und Verträgen zwischen dem Chur- und Fürstl. Hause Sachsen, und dem Stifft errichtet sc. Qvedlinb. 1694. 4to. It. Scriptum sub Tit. rechtliche Deduction, worinnen aus alten und neuen Käyserl. Belehnungen sc. vorgestellet wird, daß eine zeitige Aebtißin des Stiffts Qvedlinburg von Zeit der Fundation biß hieher, ein immediater Reichs-Standt gewesen, und die jura Territorii & Superioritatis iederzeit gehabt und noch exercice. 1696. 4t. Quae extat ap. Fabrum in der Staats-Cantzeley Part. IV. p. 447. Franckenberg d. l. p. 257. & 603.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/308>, abgerufen am 18.06.2024.