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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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sich unter diesem Nahmen einer allzu weit extendirten Gewalt angemasset.

Sachsen-Meiningischer Seiten wird auff der Hertzoge zu Hilpertshausen und Saalfeld Einwürffe geantwortet:

Meiningische Beantwortung der Hilperthausischen und Saalfeld. Gründe. Ad I. Es hätte in diesem Vergleich derjenige, von dessen Erbschafft gehandelt worden, selber gewilliget, und dahey biß an sein Ende verharret, in solchem Fall aber würde angeführte Regul in jure limitiret per l. f. C. de Pact.

Ad II. Wegen ermangelten consenses eines oder des andern Bruders könte das Pactum nicht umbgestossen werden (1) weil dero Herr Vater, Hertzog Ernst, in dero väterlichen declaration seiner summa cum cura & religiosissima circumspectione eingerichteten Regiments-Verfassung vom 24 Aug. 1674 §. Dafern aber sc. wohlbedächtiglich verordnet, daß, wann etwas veränderliches in dem Fürstl. Hause vorgenommen werden solte, als mit Verpfändung und Veräußerung, Auffrichtung neuer Pacten, und Verträge mit Anverwandten und Benachbarten u. d. g. alles mit gesamter Einwilligung und Zuthun Ihrer sämtlichen Herren Söhne und Nachkommen geschehen, und resolviret, und ohne solche Einwilligung NB. oder der meisten Stimmen zu keiner Würcklichkeit geschritten werden solle. (2) Weil de observantia Domus Ducalis die majora zu formirung eines Schlusses genung, wie selbst Hertzog Fridrich zu Gotha, und Hertzog Bernhard zu Meinungen in einem an Käyserl. Maj. auff Ihr. Käyserl. Maj. Erfoderung abgelassenen Bericht sub dato den 9 Sept. 1699 attestiret. (3) Weil solch Pactum dem Publico zum Besten auffgerichtet, damit die Reichs-Fürstenthümer, so viel möglich, beysammen gehalten, uud durch gar zu viele Zergliederung zu der Käyserl. Maj. und des Reichs Diensten nicht unkräfftig gemachet würden.

Ad III. Das Jus protimiseos oder Retractus feudalis hätte in gegenwärtigem Fall nicht statt, (1) weil zwischen Paciscenten kein Kauff und Verkauff, sondern vielmehr ein Tausch s. rerum permutatio, vel Contractus innominatus Do ut des, celebriret worden, worinnen secundum communem Dd. sententiam das Jus retractus nicht statt hätte. (2) Weil die jüngere Herren Brüder sich deshalb in Jahr und Tag nicht gemeldet. und (3) Weil wegen der in domo hac Ducali obtinirenden Pluralität der Votorum, die beyden jüngere Herren Brüdere juris intellectu davor zu halten, als ob sie diesen Vergleich mit Ihrer expresse beygetragenen Einwilligung selbst errichtet, und ratificiret hätten.

Dem Hertzoge zu Sachsen-Gotha wird von Sachsen Meinungen opponiret:

Meiningische Beantwortung der Gothischen Einwürffe. Ad I. Daß eine würckliche Cession an Meinungen in offt gedachtem Pacto successorio geschehen, sey aus allen Umbständen, Worten, und der Paciscenten Intention abzunehmen; dann wie die Eingangs-Worte lauteten, so sey die ernstliche Intention der Paciscenten dahin gerichtet gewesen, daß, zu heilsamer Verhütung aller besorgenden Thätligkeiten und Beschwerden der Landen NB. ein gewisser Vergleich getroffen werden möchte. Wie denn auch a capite ad calcem alles solcher gestalt abgeredet, daß gar nichts allererst in Casum Casus zu schliessen ausgesetzet, sondern alles, wie es nehmlich bey sich ereigendem Anfall und Erledigung der Lande mit der Possessions-Ergreiffung, Administration und Division zu halten, in vollkommene Richtigkeit, und gleichbaldige Gültigkeit zu setzen, beliebet worden; dahero auch in gedachtem Vergleich viele Passagen verhanden, da einer würcklichen Cession gedacht würde. Das Wort, ich will, cum infinitivo conjunctum, wie auch sonsten, und wann nicht das Contrarium aus andern Umbständen colligiret werden könne, declarire in der Teutschen Sprache animum agentis de praesenti. Es hätte auch Hertzog Friedrich zu Gotha die in pacto quaestionis geschehene cession ipso facto pro efficaci de praesenti & realiter facta cessione agnosciret, indem er sowohl, als Hertzog Heinrich, und Christian, nach Hertzog Alberti Tode, absque ullo contrariae voluntatis indicio scientes prudentesque gern und willig geschehen lassen, daß Hertzog Bernhard zu Meinungen zu nummehriger Folge und implemento der geschehenen Cession der erledigten Lande Possession für sich selbst, und im Nahmen der gesampten hohen Interessenten, apprehendiret, den Handschlag an statt eines homagii von dem Collegiis und Bedienten acceptiret, und der von denen Compaciscenten ihme überlassenen freyen Administration sich plenarie unterzogen, solche auch 6 volle Monat, ohne einige Hinderung, Contradiction oder Protestation, quietissime geführet; ja nachdem immittelst Hertzog Johann Ernst am Käyserl. Hofe sich hierüber beschwe-

vid. Respons. Tubingense.
vid. d. Responsum Tubingense.

sich unter diesem Nahmen einer allzu weit extendirten Gewalt angemasset.

Sachsen-Meiningischer Seiten wird auff der Hertzoge zu Hilpertshausen und Saalfeld Einwürffe geantwortet:

Meiningische Beantwortung der Hilperthausischen und Saalfeld. Gründe. Ad I. Es hätte in diesem Vergleich derjenige, von dessen Erbschafft gehandelt worden, selber gewilliget, und dahey biß an sein Ende verharret, in solchem Fall aber würde angeführte Regul in jure limitiret per l. f. C. de Pact.

Ad II. Wegen ermangelten consenses eines oder des andern Bruders könte das Pactum nicht umbgestossen werden (1) weil dero Herr Vater, Hertzog Ernst, in dero väterlichen declaration seiner summa cum cura & religiosissima circumspectione eingerichteten Regiments-Verfassung vom 24 Aug. 1674 §. Dafern aber sc. wohlbedächtiglich verordnet, daß, wann etwas veränderliches in dem Fürstl. Hause vorgenommen werden solte, als mit Verpfändung und Veräußerung, Auffrichtung neuer Pacten, und Verträge mit Anverwandten und Benachbarten u. d. g. alles mit gesamter Einwilligung und Zuthun Ihrer sämtlichen Herren Söhne und Nachkommen geschehen, und resolviret, und ohne solche Einwilligung NB. oder der meisten Stimmen zu keiner Würcklichkeit geschritten werden solle. (2) Weil de observantia Domus Ducalis die majora zu formirung eines Schlusses genung, wie selbst Hertzog Fridrich zu Gotha, und Hertzog Bernhard zu Meinungen in einem an Käyserl. Maj. auff Ihr. Käyserl. Maj. Erfoderung abgelassenen Bericht sub dato den 9 Sept. 1699 attestiret. (3) Weil solch Pactum dem Publico zum Besten auffgerichtet, damit die Reichs-Fürstenthümer, so viel möglich, beysammen gehalten, uud durch gar zu viele Zergliederung zu der Käyserl. Maj. und des Reichs Diensten nicht unkräfftig gemachet würden.

Ad III. Das Jus protimiseos oder Retractus feudalis hätte in gegenwärtigem Fall nicht statt, (1) weil zwischen Paciscenten kein Kauff und Verkauff, sondern vielmehr ein Tausch s. rerum permutatio, vel Contractus innominatus Do ut des, celebriret worden, worinnen secundum communem Dd. sententiam das Jus retractus nicht statt hätte. (2) Weil die jüngere Herren Brüder sich deshalb in Jahr und Tag nicht gemeldet. und (3) Weil wegen der in domo hac Ducali obtinirenden Pluralität der Votorum, die beyden jüngere Herren Brüdere juris intellectu davor zu halten, als ob sie diesen Vergleich mit Ihrer expresse beygetragenen Einwilligung selbst errichtet, und ratificiret hätten.

Dem Hertzoge zu Sachsen-Gotha wird von Sachsen Meinungen opponiret:

Meiningische Beantwortung der Gothischen Einwürffe. Ad I. Daß eine würckliche Cession an Meinungen in offt gedachtem Pacto successorio geschehen, sey aus allen Umbständen, Worten, und der Paciscenten Intention abzunehmen; dann wie die Eingangs-Worte lauteten, so sey die ernstliche Intention der Paciscenten dahin gerichtet gewesen, daß, zu heilsamer Verhütung aller besorgenden Thätligkeiten und Beschwerden der Landen NB. ein gewisser Vergleich getroffen werden möchte. Wie denn auch a capite ad calcem alles solcher gestalt abgeredet, daß gar nichts allererst in Casum Casus zu schliessen ausgesetzet, sondern alles, wie es nehmlich bey sich ereigendem Anfall und Erledigung der Lande mit der Possessions-Ergreiffung, Administration und Division zu halten, in vollkommene Richtigkeit, und gleichbaldige Gültigkeit zu setzen, beliebet worden; dahero auch in gedachtem Vergleich viele Passagen verhanden, da einer würcklichen Cession gedacht würde. Das Wort, ich will, cum infinitivo conjunctum, wie auch sonsten, und wann nicht das Contrarium aus andern Umbständen colligiret werden könne, declarire in der Teutschen Sprache animum agentis de praesenti. Es hätte auch Hertzog Friedrich zu Gotha die in pacto quaestionis geschehene cession ipso facto pro efficaci de praesenti & realiter facta cessione agnosciret, indem er sowohl, als Hertzog Heinrich, und Christian, nach Hertzog Alberti Tode, absque ullo contrariae voluntatis indicio scientes prudentesque gern und willig geschehen lassen, daß Hertzog Bernhard zu Meinungen zu nummehriger Folge und implemento der geschehenen Cession der erledigten Lande Possession für sich selbst, und im Nahmen der gesampten hohen Interessenten, apprehendiret, den Handschlag an statt eines homagii von dem Collegiis und Bedienten acceptiret, und der von denen Compaciscenten ihme überlassenen freyen Administration sich plenarie unterzogen, solche auch 6 volle Monat, ohne einige Hinderung, Contradiction oder Protestation, quietissime geführet; ja nachdem immittelst Hertzog Johann Ernst am Käyserl. Hofe sich hierüber beschwe-

vid. Respons. Tubingense.
vid. d. Responsum Tubingense.
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sich unter diesem            Nahmen einer allzu weit extendirten Gewalt angemasset.</p>
        <p>Sachsen-Meiningischer Seiten wird auff der Hertzoge zu Hilpertshausen und Saalfeld            Einwürffe geantwortet: <note place="foot">vid. Respons. Tubingense.</note></p>
        <p><note place="left">Meiningische Beantwortung der Hilperthausischen und Saalfeld.              Gründe.</note> Ad I. Es hätte in diesem Vergleich derjenige, von dessen Erbschafft            gehandelt worden, selber gewilliget, und dahey biß an sein Ende verharret, in solchem Fall            aber würde angeführte Regul in jure limitiret per l. f. C. de Pact.</p>
        <p>Ad II. Wegen ermangelten consenses eines oder des andern Bruders könte das Pactum nicht            umbgestossen werden (1) weil dero Herr Vater, Hertzog Ernst, in dero väterlichen            declaration seiner summa cum cura &amp; religiosissima circumspectione eingerichteten            Regiments-Verfassung vom 24 Aug. 1674 §. Dafern aber sc. wohlbedächtiglich verordnet, daß,            wann etwas veränderliches in dem Fürstl. Hause vorgenommen werden solte, als mit            Verpfändung und Veräußerung, Auffrichtung neuer Pacten, und Verträge mit Anverwandten und            Benachbarten u. d. g. alles mit gesamter Einwilligung und Zuthun Ihrer sämtlichen Herren            Söhne und Nachkommen geschehen, und resolviret, und ohne solche Einwilligung NB. oder der            meisten Stimmen zu keiner Würcklichkeit geschritten werden solle. (2) Weil de observantia            Domus Ducalis die majora zu formirung eines Schlusses genung, wie selbst Hertzog Fridrich            zu Gotha, und Hertzog Bernhard zu Meinungen in einem an Käyserl. Maj. auff Ihr. Käyserl.            Maj. Erfoderung abgelassenen Bericht sub dato den 9 Sept. 1699 attestiret. (3) Weil solch            Pactum dem Publico zum Besten auffgerichtet, damit die Reichs-Fürstenthümer, so viel            möglich, beysammen gehalten, uud durch gar zu viele Zergliederung zu der Käyserl. Maj. und            des Reichs Diensten nicht unkräfftig gemachet würden.</p>
        <p>Ad III. Das Jus protimiseos oder Retractus feudalis hätte in gegenwärtigem Fall nicht            statt, (1) weil zwischen Paciscenten kein Kauff und Verkauff, sondern vielmehr ein Tausch            s. rerum permutatio, vel Contractus innominatus Do ut des, celebriret worden, worinnen            secundum communem Dd. sententiam das Jus retractus nicht statt hätte. (2) Weil die jüngere            Herren Brüder sich deshalb in Jahr und Tag nicht gemeldet. und (3) Weil wegen der in domo            hac Ducali obtinirenden Pluralität der Votorum, die beyden jüngere Herren Brüdere juris            intellectu davor zu halten, als ob sie diesen Vergleich mit Ihrer expresse beygetragenen            Einwilligung selbst errichtet, und ratificiret hätten.</p>
        <p>Dem Hertzoge zu Sachsen-Gotha wird von Sachsen Meinungen opponiret: <note place="foot">vid. d. Responsum Tubingense.</note></p>
        <p><note place="right">Meiningische Beantwortung der Gothischen Einwürffe.</note> Ad I. Daß            eine würckliche Cession an Meinungen in offt gedachtem Pacto successorio geschehen, sey            aus allen Umbständen, Worten, und der Paciscenten Intention abzunehmen; dann wie die            Eingangs-Worte lauteten, so sey die ernstliche Intention der Paciscenten dahin gerichtet            gewesen, daß, zu heilsamer Verhütung aller besorgenden Thätligkeiten und Beschwerden der            Landen NB. ein gewisser Vergleich getroffen werden möchte. Wie denn auch a capite ad            calcem alles solcher gestalt abgeredet, daß gar nichts allererst in Casum Casus zu            schliessen ausgesetzet, sondern alles, wie es nehmlich bey sich ereigendem Anfall und            Erledigung der Lande mit der Possessions-Ergreiffung, Administration und Division zu            halten, in vollkommene Richtigkeit, und gleichbaldige Gültigkeit zu setzen, beliebet            worden; dahero auch in gedachtem Vergleich viele Passagen verhanden, da einer würcklichen            Cession gedacht würde. Das Wort, ich will, cum infinitivo conjunctum, wie auch sonsten,            und wann nicht das Contrarium aus andern Umbständen colligiret werden könne, declarire in            der Teutschen Sprache animum agentis de praesenti. Es hätte auch Hertzog Friedrich zu            Gotha die in pacto quaestionis geschehene cession ipso facto pro efficaci de praesenti            &amp; realiter facta cessione agnosciret, indem er sowohl, als Hertzog Heinrich, und            Christian, nach Hertzog Alberti Tode, absque ullo contrariae voluntatis indicio scientes            prudentesque gern und willig geschehen lassen, daß Hertzog Bernhard zu Meinungen zu            nummehriger Folge und implemento der geschehenen Cession der erledigten Lande Possession            für sich selbst, und im Nahmen der gesampten hohen Interessenten, apprehendiret, den            Handschlag an statt eines homagii von dem Collegiis und Bedienten acceptiret, und der von            denen Compaciscenten ihme überlassenen freyen Administration sich plenarie unterzogen,            solche auch 6 volle Monat, ohne einige Hinderung, Contradiction oder Protestation,            quietissime geführet; ja nachdem immittelst Hertzog Johann Ernst am Käyserl. Hofe sich            hierüber beschwe-
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[775/0686] sich unter diesem Nahmen einer allzu weit extendirten Gewalt angemasset. Sachsen-Meiningischer Seiten wird auff der Hertzoge zu Hilpertshausen und Saalfeld Einwürffe geantwortet: Ad I. Es hätte in diesem Vergleich derjenige, von dessen Erbschafft gehandelt worden, selber gewilliget, und dahey biß an sein Ende verharret, in solchem Fall aber würde angeführte Regul in jure limitiret per l. f. C. de Pact. Meiningische Beantwortung der Hilperthausischen und Saalfeld. Gründe. Ad II. Wegen ermangelten consenses eines oder des andern Bruders könte das Pactum nicht umbgestossen werden (1) weil dero Herr Vater, Hertzog Ernst, in dero väterlichen declaration seiner summa cum cura & religiosissima circumspectione eingerichteten Regiments-Verfassung vom 24 Aug. 1674 §. Dafern aber sc. wohlbedächtiglich verordnet, daß, wann etwas veränderliches in dem Fürstl. Hause vorgenommen werden solte, als mit Verpfändung und Veräußerung, Auffrichtung neuer Pacten, und Verträge mit Anverwandten und Benachbarten u. d. g. alles mit gesamter Einwilligung und Zuthun Ihrer sämtlichen Herren Söhne und Nachkommen geschehen, und resolviret, und ohne solche Einwilligung NB. oder der meisten Stimmen zu keiner Würcklichkeit geschritten werden solle. (2) Weil de observantia Domus Ducalis die majora zu formirung eines Schlusses genung, wie selbst Hertzog Fridrich zu Gotha, und Hertzog Bernhard zu Meinungen in einem an Käyserl. Maj. auff Ihr. Käyserl. Maj. Erfoderung abgelassenen Bericht sub dato den 9 Sept. 1699 attestiret. (3) Weil solch Pactum dem Publico zum Besten auffgerichtet, damit die Reichs-Fürstenthümer, so viel möglich, beysammen gehalten, uud durch gar zu viele Zergliederung zu der Käyserl. Maj. und des Reichs Diensten nicht unkräfftig gemachet würden. Ad III. Das Jus protimiseos oder Retractus feudalis hätte in gegenwärtigem Fall nicht statt, (1) weil zwischen Paciscenten kein Kauff und Verkauff, sondern vielmehr ein Tausch s. rerum permutatio, vel Contractus innominatus Do ut des, celebriret worden, worinnen secundum communem Dd. sententiam das Jus retractus nicht statt hätte. (2) Weil die jüngere Herren Brüder sich deshalb in Jahr und Tag nicht gemeldet. und (3) Weil wegen der in domo hac Ducali obtinirenden Pluralität der Votorum, die beyden jüngere Herren Brüdere juris intellectu davor zu halten, als ob sie diesen Vergleich mit Ihrer expresse beygetragenen Einwilligung selbst errichtet, und ratificiret hätten. Dem Hertzoge zu Sachsen-Gotha wird von Sachsen Meinungen opponiret: Ad I. Daß eine würckliche Cession an Meinungen in offt gedachtem Pacto successorio geschehen, sey aus allen Umbständen, Worten, und der Paciscenten Intention abzunehmen; dann wie die Eingangs-Worte lauteten, so sey die ernstliche Intention der Paciscenten dahin gerichtet gewesen, daß, zu heilsamer Verhütung aller besorgenden Thätligkeiten und Beschwerden der Landen NB. ein gewisser Vergleich getroffen werden möchte. Wie denn auch a capite ad calcem alles solcher gestalt abgeredet, daß gar nichts allererst in Casum Casus zu schliessen ausgesetzet, sondern alles, wie es nehmlich bey sich ereigendem Anfall und Erledigung der Lande mit der Possessions-Ergreiffung, Administration und Division zu halten, in vollkommene Richtigkeit, und gleichbaldige Gültigkeit zu setzen, beliebet worden; dahero auch in gedachtem Vergleich viele Passagen verhanden, da einer würcklichen Cession gedacht würde. Das Wort, ich will, cum infinitivo conjunctum, wie auch sonsten, und wann nicht das Contrarium aus andern Umbständen colligiret werden könne, declarire in der Teutschen Sprache animum agentis de praesenti. Es hätte auch Hertzog Friedrich zu Gotha die in pacto quaestionis geschehene cession ipso facto pro efficaci de praesenti & realiter facta cessione agnosciret, indem er sowohl, als Hertzog Heinrich, und Christian, nach Hertzog Alberti Tode, absque ullo contrariae voluntatis indicio scientes prudentesque gern und willig geschehen lassen, daß Hertzog Bernhard zu Meinungen zu nummehriger Folge und implemento der geschehenen Cession der erledigten Lande Possession für sich selbst, und im Nahmen der gesampten hohen Interessenten, apprehendiret, den Handschlag an statt eines homagii von dem Collegiis und Bedienten acceptiret, und der von denen Compaciscenten ihme überlassenen freyen Administration sich plenarie unterzogen, solche auch 6 volle Monat, ohne einige Hinderung, Contradiction oder Protestation, quietissime geführet; ja nachdem immittelst Hertzog Johann Ernst am Käyserl. Hofe sich hierüber beschwe- Meiningische Beantwortung der Gothischen Einwürffe. vid. Respons. Tubingense. vid. d. Responsum Tubingense.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 775. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/686>, abgerufen am 17.06.2024.