Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.ret, so hätte Hertzog Friedrich zu Gotha in specie, auff erhaltenen Käyserl. Befehl, von der Sache Bewandniß Bericht eingeschicket, und attestiret, daß alles vermöge väterlicher Disposition, und ihres Hauses observantz, eingerichtet worden. Und endlich so sey ex jure bekandt, daß auch actio futura & spes probabilis actionis cediret werden könne, wiewohl das jenige, so cediret worden, ein Jus purum gewesen, massen die gesamte Fürstl. Paciscenten tum vigore simultaneae investiturae, tum ex juris feudalis communibus placitis, auch noch bey Lebzeiten des hochseel. Hertzog Albrechts zu Coburg, auff dero ingehabten Fürstenthümern und Landen ein Jus reale, quod ipsis invitis nullo modo interverti vel imminui potuit, idemque purum, non conditionale, offenbahr gehabt. Ad II. Wegen der von Hertzog Ernst zu Hilpertshausen nicht geschehenen Ratification, könne Hertzog Friedrich zu Gotha von dem Pacto successorio nicht abweichen; dann der anno 1699 auffgerichtete Recess hielte so viel Pacta successoria in sich, als viel unter den Fürstl. Interessenten in eo statu, daß ob deficientem sobolem masculam ein solcher Anfall und Erledigung seiner Lande per obitum ipsius sich zutragen können, eo tempore gewesen, welche Anfälle ratione objecti & subjecti unterschieden. Ob nun zwar darinnen beliebet, daß, wann einer von den 3 Fürstl. Herren Interessenten, deren künfftigen Anfalls halber dieses Pactum gemacht worden, mit männlicher Descendentz gesegnet werden möchte, und deshalb davon abweichen würde, solch Pactum totaliter annulliret werden solle, so könne doch solch Pactum alsdann, wann von denjenigen Hn. Compaciscenten, welche an solchen Anfall ihre ratas cediret, einer oder der andere dasselbe nicht ratificiren würde, pro Correspectivis, individuis, & connexis, ita nempe, ut unum absque altero obire non possit, nicht venditiret werden; Insonderheit aber könte Hertzog Fridrichen zu Gotha solche von Hertzog Ernst nicht geschehene Ratification nicht zu statten kommen, weil er den Coburgischen Successions-Recess erst nach der Zeit, da er aber bereit wohl gewust, daß Hertzog Ernst denselben nicht annehmen wolle, dennoch ratificiret, und demselben nachzuleben versprochen, ja auch noch nach des Hertzog Alberti Tod hätte er solche Promission vielfältig wiederholet und zu desselben Festhaltung sich solcher gestalt kräfft- und festiglich obligiret; zu geschweigen, daß es in des Hertzogs Fridrichs selbst eigenem arbitrio und liberrima facultate stünde, die von Hertzog Ernst annectirte Condition durch desselben Loßsprechung a nexu Gothano, zu adimpliren, qua impleta, auch Hertzog Ernst den Coburgischen Successions-Recess zu ratificiren und fest zu halten sich declariret. Ad III. Daß man Meiningischer Seiten in der Administration solte zu weit gegangen seyn, könte nicht erwiesen werden, wohl aber testirten die Acta, daß er sich gantz innocenter auffgeführet, so daß auch nunmehro die beyde jüngern Gebrüdere selbsten, nach Inhalt des am 17 Nov. 1699 mit ihnen besonders gemachten Vergleichs, davon gantz satis fait. Der Erfolg und itzige Zustand. Es schwebet diese Sache, wie gemeldet, noch vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath, woselbst anno 1701 den 20 Febr. Sachsen-Gotha und die andere Gebrüdere mit einem Memorial eingekommen, und gebeten, dem Hertzoge zu Sachsen-Meinungen per Mandatum S. Cl. zu injungiren, die andere Gebrüdere in der administration nicht zu admittiren, doch so, daß Meinungen endlich die Direction und Execution dessen, so von den meisten Stimmen beschlossen worden, salvo tamen jure condominorum haben möchte sc. Anno 1702 den 22 Jun. kam Hertzog Ernst zu Hilprechtshausen, und Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und suchten concurrentiam in voto & sessione mit Meiningen, wegen Coburg, weil sie mit diesem in composses wären, mit angehängter eventual protestation, wenn solches abgeschlagen würde. Subsectio 4. Von den Streitigkeiten des Fürstl Hauses Sachsen-Merseburg. Von der Streitigkeit/ so dieses Hochfürstl. Hauß mit dem Chur-Hause Sachsen wegen der Landes-Fürstl. Hoheit und andern Gerechtigkeiten hat/ ist bereits oben bey denen Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Haußes Meldung geschehen. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. VI. c. 3. p. 217. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. VII. c. 7. p. 339.
ret, so hätte Hertzog Friedrich zu Gotha in specie, auff erhaltenen Käyserl. Befehl, von der Sache Bewandniß Bericht eingeschicket, und attestiret, daß alles vermöge väterlicher Disposition, und ihres Hauses observantz, eingerichtet worden. Und endlich so sey ex jure bekandt, daß auch actio futura & spes probabilis actionis cediret werden könne, wiewohl das jenige, so cediret worden, ein Jus purum gewesen, massen die gesamte Fürstl. Paciscenten tum vigore simultaneae investiturae, tum ex juris feudalis communibus placitis, auch noch bey Lebzeiten des hochseel. Hertzog Albrechts zu Coburg, auff dero ingehabten Fürstenthümern und Landen ein Jus reale, quod ipsis invitis nullo modo interverti vel imminui potuit, idemque purum, non conditionale, offenbahr gehabt. Ad II. Wegen der von Hertzog Ernst zu Hilpertshausen nicht geschehenen Ratification, könne Hertzog Friedrich zu Gotha von dem Pacto successorio nicht abweichen; dann der anno 1699 auffgerichtete Recess hielte so viel Pacta successoria in sich, als viel unter den Fürstl. Interessenten in eo statu, daß ob deficientem sobolem masculam ein solcher Anfall und Erledigung seiner Lande per obitum ipsius sich zutragen können, eo tempore gewesen, welche Anfälle ratione objecti & subjecti unterschieden. Ob nun zwar darinnen beliebet, daß, wann einer von den 3 Fürstl. Herren Interessenten, deren künfftigen Anfalls halber dieses Pactum gemacht worden, mit männlicher Descendentz gesegnet werden möchte, und deshalb davon abweichen würde, solch Pactum totaliter annulliret werden solle, so könne doch solch Pactum alsdann, wann von denjenigen Hn. Compaciscenten, welche an solchen Anfall ihre ratas cediret, einer oder der andere dasselbe nicht ratificiren würde, pro Correspectivis, individuis, & connexis, ita nempe, ut unum absque altero obire non possit, nicht venditiret werden; Insonderheit aber könte Hertzog Fridrichen zu Gotha solche von Hertzog Ernst nicht geschehene Ratification nicht zu statten kommen, weil er den Coburgischen Successions-Recess erst nach der Zeit, da er aber bereit wohl gewust, daß Hertzog Ernst denselben nicht annehmen wolle, dennoch ratificiret, und demselben nachzuleben versprochen, ja auch noch nach des Hertzog Alberti Tod hätte er solche Promission vielfältig wiederholet und zu desselben Festhaltung sich solcher gestalt kräfft- und festiglich obligiret; zu geschweigen, daß es in des Hertzogs Fridrichs selbst eigenem arbitrio und liberrima facultate stünde, die von Hertzog Ernst annectirte Condition durch desselben Loßsprechung a nexu Gothano, zu adimpliren, qua impleta, auch Hertzog Ernst den Coburgischen Successions-Recess zu ratificiren und fest zu halten sich declariret. Ad III. Daß man Meiningischer Seiten in der Administration solte zu weit gegangen seyn, könte nicht erwiesen werden, wohl aber testirten die Acta, daß er sich gantz innocenter auffgeführet, so daß auch nunmehro die beyde jüngern Gebrüdere selbsten, nach Inhalt des am 17 Nov. 1699 mit ihnen besonders gemachten Vergleichs, davon gantz satis fait. Der Erfolg und itzige Zustand. Es schwebet diese Sache, wie gemeldet, noch vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath, woselbst anno 1701 den 20 Febr. Sachsen-Gotha und die andere Gebrüdere mit einem Memorial eingekommen, und gebeten, dem Hertzoge zu Sachsen-Meinungen per Mandatum S. Cl. zu injungiren, die andere Gebrüdere in der administration nicht zu admittiren, doch so, daß Meinungen endlich die Direction und Execution dessen, so von den meisten Stimmen beschlossen worden, salvo tamen jure condominorum haben möchte sc. Anno 1702 den 22 Jun. kam Hertzog Ernst zu Hilprechtshausen, und Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und suchten concurrentiam in voto & sessione mit Meiningen, wegen Coburg, weil sie mit diesem in composses wären, mit angehängter eventual protestation, wenn solches abgeschlagen würde. Subsectio 4. Von den Streitigkeiten des Fürstl Hauses Sachsen-Merseburg. Von der Streitigkeit/ so dieses Hochfürstl. Hauß mit dem Chur-Hause Sachsen wegen der Landes-Fürstl. Hoheit und andern Gerechtigkeiten hat/ ist bereits oben bey denen Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Haußes Meldung geschehen. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. VI. c. 3. p. 217. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. VII. c. 7. p. 339.
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ret, so hätte Hertzog Friedrich zu Gotha in specie, auff erhaltenen Käyserl. Befehl, von der Sache Bewandniß Bericht eingeschicket, und attestiret, daß alles vermöge väterlicher Disposition, und ihres Hauses observantz, eingerichtet worden. Und endlich so sey ex jure bekandt, daß auch actio futura & spes probabilis actionis cediret werden könne, wiewohl das jenige, so cediret worden, ein Jus purum gewesen, massen die gesamte Fürstl. Paciscenten tum vigore simultaneae investiturae, tum ex juris feudalis communibus placitis, auch noch bey Lebzeiten des hochseel. Hertzog Albrechts zu Coburg, auff dero ingehabten Fürstenthümern und Landen ein Jus reale, quod ipsis invitis nullo modo interverti vel imminui potuit, idemque purum, non conditionale, offenbahr gehabt.
Ad II. Wegen der von Hertzog Ernst zu Hilpertshausen nicht geschehenen Ratification, könne Hertzog Friedrich zu Gotha von dem Pacto successorio nicht abweichen; dann der anno 1699 auffgerichtete Recess hielte so viel Pacta successoria in sich, als viel unter den Fürstl. Interessenten in eo statu, daß ob deficientem sobolem masculam ein solcher Anfall und Erledigung seiner Lande per obitum ipsius sich zutragen können, eo tempore gewesen, welche Anfälle ratione objecti & subjecti unterschieden. Ob nun zwar darinnen beliebet, daß, wann einer von den 3 Fürstl. Herren Interessenten, deren künfftigen Anfalls halber dieses Pactum gemacht worden, mit männlicher Descendentz gesegnet werden möchte, und deshalb davon abweichen würde, solch Pactum totaliter annulliret werden solle, so könne doch solch Pactum alsdann, wann von denjenigen Hn. Compaciscenten, welche an solchen Anfall ihre ratas cediret, einer oder der andere dasselbe nicht ratificiren würde, pro Correspectivis, individuis, & connexis, ita nempe, ut unum absque altero obire non possit, nicht venditiret werden; Insonderheit aber könte Hertzog Fridrichen zu Gotha solche von Hertzog Ernst nicht geschehene Ratification nicht zu statten kommen, weil er den Coburgischen Successions-Recess erst nach der Zeit, da er aber bereit wohl gewust, daß Hertzog Ernst denselben nicht annehmen wolle, dennoch ratificiret, und demselben nachzuleben versprochen, ja auch noch nach des Hertzog Alberti Tod hätte er solche Promission vielfältig wiederholet und zu desselben Festhaltung sich solcher gestalt kräfft- und festiglich obligiret; zu geschweigen, daß es in des Hertzogs Fridrichs selbst eigenem arbitrio und liberrima facultate stünde, die von Hertzog Ernst annectirte Condition durch desselben Loßsprechung a nexu Gothano, zu adimpliren, qua impleta, auch Hertzog Ernst den Coburgischen Successions-Recess zu ratificiren und fest zu halten sich declariret.
Ad III. Daß man Meiningischer Seiten in der Administration solte zu weit gegangen seyn, könte nicht erwiesen werden, wohl aber testirten die Acta, daß er sich gantz innocenter auffgeführet, so daß auch nunmehro die beyde jüngern Gebrüdere selbsten, nach Inhalt des am 17 Nov. 1699 mit ihnen besonders gemachten Vergleichs, davon gantz satis fait.
Es schwebet diese Sache, wie gemeldet, noch vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath, woselbst anno 1701 den 20 Febr. Sachsen-Gotha und die andere Gebrüdere mit einem Memorial eingekommen, und gebeten, dem Hertzoge zu Sachsen-Meinungen per Mandatum S. Cl. zu injungiren, die andere Gebrüdere in der administration nicht zu admittiren, doch so, daß Meinungen endlich die Direction und Execution dessen, so von den meisten Stimmen beschlossen worden, salvo tamen jure condominorum haben möchte sc. Anno 1702 den 22 Jun. kam Hertzog Ernst zu Hilprechtshausen, und Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und suchten concurrentiam in voto & sessione mit Meiningen, wegen Coburg, weil sie mit diesem in composses wären, mit angehängter eventual protestation, wenn solches abgeschlagen würde.
Der Erfolg und itzige Zustand. Subsectio 4. Von den Streitigkeiten des Fürstl Hauses Sachsen-Merseburg.
Von der Streitigkeit/ so dieses Hochfürstl. Hauß mit dem Chur-Hause Sachsen wegen der Landes-Fürstl. Hoheit und andern Gerechtigkeiten hat/ ist bereits oben bey denen Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Haußes Meldung geschehen.
quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. VI. c. 3. p. 217.
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