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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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solches nicht allein nach dem Recht der West-Gothen und der Spanier, sondern auch nach dem gemeinen bürgerlichen Rechte und denen Gewohnheiten der Niederländer, sintemahlen die Statuta Belgica eine ältere Schwester auch in Lehen und Gütern einem jüngern Halbbruder vorzögen.

II. Daß seine Mutter Catharina älter, als König Philippus III, und also auch, vermöge des Rechts der Erstgeburth, diesen vorzuziehen.

Wowieder aber König Philippus in Spanien einwandte:

Spanische Einwürffe. I. Die Infantin Catharina hätte sich bey der Vermählung alles Anspruches auff die Spanischen Provintzien begeben.

II. Daß König Philippus II, wie er der Jsabellae die Niederlande geschencket, die ausdrückliche Clausul hinzugesetzet, daß im Fall Isabella oder ihre Kinder ohne Leibes-Erben abgiengen, die Niederlande wieder an die Könige in Spanien zurück fallen solten.

III. Daß König Philippus II solches in seinem Testament nochmahlen wiederholet, und die Catharinam von aller Succession excludiret.

IV. Daß die Mannspersohnen, ob sie gleich jünger, dennoch denen Frauenspersohnen, auch in Kunckel-Lehen, vorgiengen.

Savoyscher Seiten wird zwar repliciret:

Savoysche Replic. Ad I. Wie die Catharina renunciret, sey sie noch minderjährig gewesen, wie sie aber majorennis worden, habe sie solche Renunciation nicht approbiret.

Ad II. Der reservirte Rückfall könte ebenfals nicht bestehen, weil daraus grosse inconvenientien folgeten.

Ad III. Des Philippi II Testament sey inofficiosum, weil es eine tacitam exhaeredationem der Catharinae in sich hätte.

Ad IV. Daß die Mannspersohnen denen Frauenspersohnen ordinarie vorgezogen würden, sey zwar wahr; die Niederländische Statuta aber disponirten ein anders, und sehen nur eintzig und allein auff die Proximität, und Verwandschafft.

Der Erfolg und itzige Zustand. Allein König Philippus nahm, als der mächtigste und nächste, die Niederlande in Besitz, bey dessen Nachkommen sie auch bißhero geblieben. Doch soll sich Savoyen seiner Praetension noch nicht begeben haben.

Zehendes Capitel/ Von der Hertzoge zu Savoyen Praetension auff das Heyrath-Gut/ welches der Infantin Catharina versprochen.

DAß des Königs Philippi II in Spanien andere Tochter die, Infantin Catharina, an Hertzog Carl Emanuel zu Savoyen vermählet worden, erhellet aus vorhergehenden 8 und 9 Cap. Dieser nun seynd 500000 Scudi, oder wie Segethus will 60000 Ducaten jährlicher Renten aus dem Hertzogthum Meyland, und 8000 von der Stadt Neapel zu erheben, zum Heyrathsgut versprochen worden, deren Auszahlung aber, wegen grossen Geld-Mangels, worinnen Spanien damahls gestecket, nicht erfolget, und noch diese Stunde rückstellig ist.

Eilfftes Capitel/ Von der Hertzoge zu Savoyen Praetension auff Spanien.

AUff Spanien hat Savoyen, nach Abgang des Oesterreichischen Hauses, einigen Anspruch

I. Wegen des Königs Philippi II in Spanien anderer Tochter Catharina, des Hertzog Carl Emanuels zu Savoyen Gemahlin, als von welcher die ietzige Hertzoge zu Savoyen abstammen.

II. Wegen des Königs Philippi IV in Spanien Testament, darinnen er die Hertzoge zu Savoyen dem Hause Oesterreich substituiret.

Wie dahero anno 1700 die von Franckreich Engelland und Holland gemachte Theilung der Spanischen Monarchie zum Vorschein kam, ließ der Hertzog zu Savoyen durch sei-

vid. Limnae. d. l.
Limnae. d. l. Mercure Francois. T. 70. de l' an. 1634.
teste Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 716.
uti testatur Franckenb. im Europ. Herold. Part. 2. p. 716.
vid. Relation de la Cour de Portugal sous D. Pedre II. Part. 1. c. 6. p. 188.

solches nicht allein nach dem Recht der West-Gothen und der Spanier, sondern auch nach dem gemeinen bürgerlichen Rechte und denen Gewohnheiten der Niederländer, sintemahlen die Statuta Belgica eine ältere Schwester auch in Lehen und Gütern einem jüngern Halbbruder vorzögen.

II. Daß seine Mutter Catharina älter, als König Philippus III, und also auch, vermöge des Rechts der Erstgeburth, diesen vorzuziehen.

Wowieder aber König Philippus in Spanien einwandte:

Spanische Einwürffe. I. Die Infantin Catharina hätte sich bey der Vermählung alles Anspruches auff die Spanischen Provintzien begeben.

II. Daß König Philippus II, wie er der Jsabellae die Niederlande geschencket, die ausdrückliche Clausul hinzugesetzet, daß im Fall Isabella oder ihre Kinder ohne Leibes-Erben abgiengen, die Niederlande wieder an die Könige in Spanien zurück fallen solten.

III. Daß König Philippus II solches in seinem Testament nochmahlen wiederholet, und die Catharinam von aller Succession excludiret.

IV. Daß die Mannspersohnen, ob sie gleich jünger, dennoch denen Frauenspersohnen, auch in Kunckel-Lehen, vorgiengen.

Savoyscher Seiten wird zwar repliciret:

Savoysche Replic. Ad I. Wie die Catharina renunciret, sey sie noch minderjährig gewesen, wie sie aber majorennis worden, habe sie solche Renunciation nicht approbiret.

Ad II. Der reservirte Rückfall könte ebenfals nicht bestehen, weil daraus grosse inconvenientien folgeten.

Ad III. Des Philippi II Testament sey inofficiosum, weil es eine tacitam exhaeredationem der Catharinae in sich hätte.

Ad IV. Daß die Mannspersohnen denen Frauenspersohnen ordinarie vorgezogen würden, sey zwar wahr; die Niederländische Statuta aber disponirten ein anders, und sehen nur eintzig und allein auff die Proximität, und Verwandschafft.

Der Erfolg und itzige Zustand. Allein König Philippus nahm, als der mächtigste und nächste, die Niederlande in Besitz, bey dessen Nachkommen sie auch bißhero geblieben. Doch soll sich Savoyen seiner Praetension noch nicht begeben haben.

Zehendes Capitel/ Von der Hertzoge zu Savoyen Praetension auff das Heyrath-Gut/ welches der Infantin Catharina versprochen.

DAß des Königs Philippi II in Spanien andere Tochter die, Infantin Catharina, an Hertzog Carl Emanuel zu Savoyen vermählet worden, erhellet aus vorhergehenden 8 und 9 Cap. Dieser nun seynd 500000 Scudi, oder wie Segethus will 60000 Ducaten jährlicher Renten aus dem Hertzogthum Meyland, und 8000 von der Stadt Neapel zu erheben, zum Heyrathsgut versprochen worden, deren Auszahlung aber, wegen grossen Geld-Mangels, worinnen Spanien damahls gestecket, nicht erfolget, und noch diese Stunde rückstellig ist.

Eilfftes Capitel/ Von der Hertzoge zu Savoyen Praetension auff Spanien.

AUff Spanien hat Savoyen, nach Abgang des Oesterreichischen Hauses, einigen Anspruch

I. Wegen des Königs Philippi II in Spanien anderer Tochter Catharina, des Hertzog Carl Emanuels zu Savoyen Gemahlin, als von welcher die ietzige Hertzoge zu Savoyen abstammen.

II. Wegen des Königs Philippi IV in Spanien Testament, darinnen er die Hertzoge zu Savoyen dem Hause Oesterreich substituiret.

Wie dahero anno 1700 die von Franckreich Engelland und Holland gemachte Theilung der Spanischen Monarchie zum Vorschein kam, ließ der Hertzog zu Savoyen durch sei-

vid. Limnae. d. l.
Limnae. d. l. Mercure François. T. 70. de l' an. 1634.
teste Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 716.
uti testatur Franckenb. im Europ. Herold. Part. 2. p. 716.
vid. Relation de la Cour de Portugal sous D. Pedre II. Part. 1. c. 6. p. 188.
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solches nicht allein nach dem Recht der West-Gothen und der Spanier, sondern auch nach            dem gemeinen bürgerlichen Rechte und denen Gewohnheiten der Niederländer, sintemahlen die            Statuta Belgica eine ältere Schwester auch in Lehen und Gütern einem jüngern Halbbruder            vorzögen.</p>
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        <p>Ad II. Der reservirte Rückfall könte ebenfals nicht bestehen, weil daraus grosse            inconvenientien folgeten.</p>
        <p>Ad III. Des Philippi II Testament sey inofficiosum, weil es eine tacitam exhaeredationem            der Catharinae in sich hätte.</p>
        <p>Ad IV. Daß die Mannspersohnen denen Frauenspersohnen ordinarie vorgezogen würden, sey            zwar wahr; die Niederländische Statuta aber disponirten ein anders, und sehen nur eintzig            und allein auff die Proximität, und Verwandschafft.</p>
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        <p>Zehendes Capitel/ Von der Hertzoge zu Savoyen Praetension auff das Heyrath-Gut/ welches            der Infantin Catharina versprochen.</p>
        <p>DAß des Königs Philippi II in Spanien andere Tochter die, Infantin Catharina, an Hertzog            Carl Emanuel zu Savoyen vermählet worden, erhellet aus vorhergehenden 8 und 9 Cap. Dieser            nun seynd 500000 Scudi, oder wie Segethus will 60000 Ducaten jährlicher Renten aus dem            Hertzogthum Meyland, und 8000 von der Stadt Neapel zu erheben, zum Heyrathsgut versprochen            worden, deren Auszahlung aber, wegen grossen Geld-Mangels, worinnen Spanien damahls            gestecket, nicht erfolget, und noch diese Stunde rückstellig ist. <note place="foot">uti              testatur Franckenb. im Europ. Herold. Part. 2. p. 716.</note></p>
        <p>Eilfftes Capitel/ Von der Hertzoge zu Savoyen Praetension auff Spanien.</p>
        <p>AUff Spanien hat Savoyen, nach Abgang des Oesterreichischen Hauses, einigen Anspruch              <note place="foot">vid. Relation de la Cour de Portugal sous D. Pedre II. Part. 1. c. 6.              p. 188.</note></p>
        <p>I. Wegen des Königs Philippi II in Spanien anderer Tochter Catharina, des Hertzog Carl            Emanuels zu Savoyen Gemahlin, als von welcher die ietzige Hertzoge zu Savoyen            abstammen.</p>
        <p>II. Wegen des Königs Philippi IV in Spanien Testament, darinnen er die Hertzoge zu            Savoyen dem Hause Oesterreich substituiret.</p>
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[794/0705] solches nicht allein nach dem Recht der West-Gothen und der Spanier, sondern auch nach dem gemeinen bürgerlichen Rechte und denen Gewohnheiten der Niederländer, sintemahlen die Statuta Belgica eine ältere Schwester auch in Lehen und Gütern einem jüngern Halbbruder vorzögen. II. Daß seine Mutter Catharina älter, als König Philippus III, und also auch, vermöge des Rechts der Erstgeburth, diesen vorzuziehen. Wowieder aber König Philippus in Spanien einwandte: I. Die Infantin Catharina hätte sich bey der Vermählung alles Anspruches auff die Spanischen Provintzien begeben. Spanische Einwürffe. II. Daß König Philippus II, wie er der Jsabellae die Niederlande geschencket, die ausdrückliche Clausul hinzugesetzet, daß im Fall Isabella oder ihre Kinder ohne Leibes-Erben abgiengen, die Niederlande wieder an die Könige in Spanien zurück fallen solten. III. Daß König Philippus II solches in seinem Testament nochmahlen wiederholet, und die Catharinam von aller Succession excludiret. IV. Daß die Mannspersohnen, ob sie gleich jünger, dennoch denen Frauenspersohnen, auch in Kunckel-Lehen, vorgiengen. Savoyscher Seiten wird zwar repliciret: Ad I. Wie die Catharina renunciret, sey sie noch minderjährig gewesen, wie sie aber majorennis worden, habe sie solche Renunciation nicht approbiret. Savoysche Replic. Ad II. Der reservirte Rückfall könte ebenfals nicht bestehen, weil daraus grosse inconvenientien folgeten. Ad III. Des Philippi II Testament sey inofficiosum, weil es eine tacitam exhaeredationem der Catharinae in sich hätte. Ad IV. Daß die Mannspersohnen denen Frauenspersohnen ordinarie vorgezogen würden, sey zwar wahr; die Niederländische Statuta aber disponirten ein anders, und sehen nur eintzig und allein auff die Proximität, und Verwandschafft. Allein König Philippus nahm, als der mächtigste und nächste, die Niederlande in Besitz, bey dessen Nachkommen sie auch bißhero geblieben. Doch soll sich Savoyen seiner Praetension noch nicht begeben haben. Der Erfolg und itzige Zustand. Zehendes Capitel/ Von der Hertzoge zu Savoyen Praetension auff das Heyrath-Gut/ welches der Infantin Catharina versprochen. DAß des Königs Philippi II in Spanien andere Tochter die, Infantin Catharina, an Hertzog Carl Emanuel zu Savoyen vermählet worden, erhellet aus vorhergehenden 8 und 9 Cap. Dieser nun seynd 500000 Scudi, oder wie Segethus will 60000 Ducaten jährlicher Renten aus dem Hertzogthum Meyland, und 8000 von der Stadt Neapel zu erheben, zum Heyrathsgut versprochen worden, deren Auszahlung aber, wegen grossen Geld-Mangels, worinnen Spanien damahls gestecket, nicht erfolget, und noch diese Stunde rückstellig ist. Eilfftes Capitel/ Von der Hertzoge zu Savoyen Praetension auff Spanien. AUff Spanien hat Savoyen, nach Abgang des Oesterreichischen Hauses, einigen Anspruch I. Wegen des Königs Philippi II in Spanien anderer Tochter Catharina, des Hertzog Carl Emanuels zu Savoyen Gemahlin, als von welcher die ietzige Hertzoge zu Savoyen abstammen. II. Wegen des Königs Philippi IV in Spanien Testament, darinnen er die Hertzoge zu Savoyen dem Hause Oesterreich substituiret. Wie dahero anno 1700 die von Franckreich Engelland und Holland gemachte Theilung der Spanischen Monarchie zum Vorschein kam, ließ der Hertzog zu Savoyen durch sei- vid. Limnae. d. l. Limnae. d. l. Mercure François. T. 70. de l' an. 1634. teste Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 716. uti testatur Franckenb. im Europ. Herold. Part. 2. p. 716. vid. Relation de la Cour de Portugal sous D. Pedre II. Part. 1. c. 6. p. 188.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 794. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/705>, abgerufen am 23.11.2024.