Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.auch bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten geschehen seyn ; Als auch anno 1633 der Hertzog zu Savoyen die Hertzogliche offene Crone in eine Königliche geschlossene veränderte, und den Titel Ihre Königliche Hoheit annahm , beklagten sich die Venetianer hin und wieder bey den Europäischen Höfen darüber , und ist zu mercken, daß die Venetianer, zu Vermeidung des Königl. Tituls, die Auffschrifften ihrer Brieffe, die Sie an die Hertzoge zu Savoyen abgehen lassen, Lateinisch setzen, folgender gestalt: Illustrissimo & Excellentissimo Principi N. &c. welche aber die Hertzoge nimmer selber auffbrechen; Doch geben die Venetianischen Gesandten, bey habender Audientz, denen Hertzogen zu Savoyen den Titul Altesse, welches die Venetianer aber also interpretiren, daß es von dem Abgesandten nur vor seine Persohn geschehe. Und endlich so führet die Republ. Venedig, zu Conservirung ihres Rechtes, auch das Cypersche Wapen in ihrem Schilde. Anderes Capitel/ Von der Republique Venedig Praetension auff die andere von den Türcken ihnen abgenommene Insuln in Archipelago und Jonischen Meer. DIese in dem Archipelago gelegene Insuln haben die Venetianer vermöge eines mit Balduino, Grafen zu Flandern und nachgehends Käyser zu Constantinopel, gemachten Bündnüßes erhalten; dann wie Alexius Comnenus, ein Sohn des Käysers Jsaacii, (der von Alexio Angelo des Reichs und der Augen beraubet worden) seine Zuflucht zu den Venetianern nahm, und von diesen, mit Beystand der Frantzosen und Niederländer, in sein Reich restituiret, bald aber darauff von einem Grossen des Reichs, Nahmens Murtzuphlo, umbs Leben gebracht wurde, so machten die Venetianer und Frantzosen eine neue Alliantz wider denselben, und beschlossen darinnen, daß alles, was sie occupiren würden, unter sie getheilet werden solte. Nachdem sie nun anno 1195 abermahl Constantinopel occupiret hatten, setzten sie obgedachten Balduinum, Grafen zu Flandern, auff den Käyserl. Thron, die Venetianer aber bekamen alle in dem Archipelago und Jonischen Meer gelegene Insuln , davon jedoch die meisten gewissen privat Persohnen zu Lehen gegeben wurden, umb solche desto besser wider alle Anfälle zu defendiren. Es sind ihnen nachdem aber fast die meisten von dem Türcken wieder abgenommen worden, als nehmlich die Stadt Salonichi oder Testalonien in Macedonien, so ihnen Amurat II abgenommen; Negropont und Albanien, welche Mahumet II 1470 occupiret; Lepante und andere Städte, derer Bajazet III sich bemächtiget, sc. ; It. Cypern, so anno 1570 , und Candia oder Creta, so an. 1669 verlohren gangen. Weil die Türcken aber kein ander Recht, als die Waffen und Gewalt, zu diesen occupirten Insuln gehabt, so reserviret sich die Republ. Venedig noch beständig ihr Recht daran. Drittes Capitel/ Von der Republ. Venedig Praetension auff die Insul Candia oder Creta. WAnn und wie diese Insul zu erst an die Venetianer gekommen, darinnen sind die Scribenten uneinig; Einige wollen, es sey solche nach Eroberung der Stadt Constantinopel, nebst andern in dem Archipelago gelegenen Insuln, denen Venetianern gleich in der Theilung, so die alliirte Fürsten dazumahl unter sich gemachet, zugefallen; Andere hergegen, melden, daß sie Bonifacio Uti tradit Thomasus in Disp. de jure Asyli Legatorun aedibus compet. §. 14. citans Wiquefort tr. del' Ambassadeur L. 1. Sect. 28. p. 888. edit. Hag. de an 1681. ublid tamen non inveni. vid. supr. Savoysche Praetens. auff Cypern. Nani L. 9. hist. Venet. p. 597. Amelot de la Houssaie d. p. 168. vid. Bussingii Conspect. Herald. vid. Funck. Orb. Imper. Part. 3. p. 102. 103. Boxhorn in hist. Univers. p. 750. & 753. Amebot de la Houssaie en l' histoire du Gouvernement de Venise. p. 412. vid. Amelot de la Houssaie. d. l. p. 208. 209. vid. supr. cap. praeced. vid. infr. cap. sequens. Amelot de la Houssaie d. l. Inter quos MachiavelL. L. 1. hist. Florent. p. 45. inter quos Georg Leti in l' Italia regnant. Part. 1. p. 365.
auch bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten geschehen seyn ; Als auch anno 1633 der Hertzog zu Savoyen die Hertzogliche offene Crone in eine Königliche geschlossene veränderte, und den Titel Ihre Königliche Hoheit annahm , beklagten sich die Venetianer hin und wieder bey den Europäischen Höfen darüber , und ist zu mercken, daß die Venetianer, zu Vermeidung des Königl. Tituls, die Auffschrifften ihrer Brieffe, die Sie an die Hertzoge zu Savoyen abgehen lassen, Lateinisch setzen, folgender gestalt: Illustrissimo & Excellentissimo Principi N. &c. welche aber die Hertzoge nimmer selber auffbrechen; Doch geben die Venetianischen Gesandten, bey habender Audientz, denen Hertzogen zu Savoyen den Titul Altesse, welches die Venetianer aber also interpretiren, daß es von dem Abgesandten nur vor seine Persohn geschehe. Und endlich so führet die Republ. Venedig, zu Conservirung ihres Rechtes, auch das Cypersche Wapen in ihrem Schilde. Anderes Capitel/ Von der Republique Venedig Praetension auff die andere von den Türcken ihnen abgenommene Insuln in Archipelago und Jonischen Meer. DIese in dem Archipelago gelegene Insuln haben die Venetianer vermöge eines mit Balduino, Grafen zu Flandern und nachgehends Käyser zu Constantinopel, gemachten Bündnüßes erhalten; dann wie Alexius Comnenus, ein Sohn des Käysers Jsaacii, (der von Alexio Angelo des Reichs und der Augen beraubet worden) seine Zuflucht zu den Venetianern nahm, und von diesen, mit Beystand der Frantzosen und Niederländer, in sein Reich restituiret, bald aber darauff von einem Grossen des Reichs, Nahmens Murtzuphlo, umbs Leben gebracht wurde, so machten die Venetianer und Frantzosen eine neue Alliantz wider denselben, und beschlossen darinnen, daß alles, was sie occupiren würden, unter sie getheilet werden solte. Nachdem sie nun anno 1195 abermahl Constantinopel occupiret hatten, setzten sie obgedachten Balduinum, Grafen zu Flandern, auff den Käyserl. Thron, die Venetianer aber bekamen alle in dem Archipelago und Jonischen Meer gelegene Insuln , davon jedoch die meisten gewissen privat Persohnen zu Lehen gegeben wurden, umb solche desto besser wider alle Anfälle zu defendiren. Es sind ihnẽ nachdem aber fast die meisten von dem Türcken wieder abgenommen worden, als nehmlich die Stadt Salonichi oder Testalonien in Macedonien, so ihnen Amurat II abgenommen; Negropont und Albanien, welche Mahumet II 1470 occupiret; Lepante und andere Städte, derer Bajazet III sich bemächtiget, sc. ; It. Cypern, so anno 1570 , und Candia oder Creta, so an. 1669 verlohren gangen. Weil die Türcken aber kein ander Recht, als die Waffen und Gewalt, zu diesen occupirten Insuln gehabt, so reserviret sich die Republ. Venedig noch beständig ihr Recht daran. Drittes Capitel/ Von der Republ. Venedig Praetension auff die Insul Candia oder Creta. WAnn und wie diese Insul zu erst an die Venetianer gekommen, darinnen sind die Scribenten uneinig; Einige wollen, es sey solche nach Eroberung der Stadt Constantinopel, nebst andern in dem Archipelago gelegenen Insuln, denen Venetianern gleich in der Theilung, so die alliirte Fürsten dazumahl unter sich gemachet, zugefallen; Andere hergegen, melden, daß sie Bonifacio Uti tradit Thomasus in Disp. de jure Asyli Legatorũ aedibus compet. §. 14. citans Wiquefort tr. del' Ambassadeur L. 1. Sect. 28. p. 888. edit. Hag. de an 1681. ublid tamen non inveni. vid. supr. Savoysche Praetens. auff Cypern. Nani L. 9. hist. Venet. p. 597. Amelot de la Houssaie d. p. 168. vid. Bussingii Conspect. Herald. vid. Funck. Orb. Imper. Part. 3. p. 102. 103. Boxhorn in hist. Univers. p. 750. & 753. Amebot de la Houssaie en l' histoire du Gouvernement de Venise. p. 412. vid. Amelot de la Houssaie. d. l. p. 208. 209. vid. supr. cap. praeced. vid. infr. cap. sequens. Amelot de la Houssaie d. l. Inter quos MachiavelL. L. 1. hist. Florent. p. 45. inter quos Georg Leti in l' Italia regnant. Part. 1. p. 365.
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auch bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten geschehen seyn ; Als auch anno 1633 der Hertzog zu Savoyen die Hertzogliche offene Crone in eine Königliche geschlossene veränderte, und den Titel Ihre Königliche Hoheit annahm , beklagten sich die Venetianer hin und wieder bey den Europäischen Höfen darüber , und ist zu mercken, daß die Venetianer, zu Vermeidung des Königl. Tituls, die Auffschrifften ihrer Brieffe, die Sie an die Hertzoge zu Savoyen abgehen lassen, Lateinisch setzen, folgender gestalt: Illustrissimo & Excellentissimo Principi N. &c. welche aber die Hertzoge nimmer selber auffbrechen; Doch geben die Venetianischen Gesandten, bey habender Audientz, denen Hertzogen zu Savoyen den Titul Altesse, welches die Venetianer aber also interpretiren, daß es von dem Abgesandten nur vor seine Persohn geschehe. Und endlich so führet die Republ. Venedig, zu Conservirung ihres Rechtes, auch das Cypersche Wapen in ihrem Schilde.
Anderes Capitel/ Von der Republique Venedig Praetension auff die andere von den Türcken ihnen abgenommene Insuln in Archipelago und Jonischen Meer.
DIese in dem Archipelago gelegene Insuln haben die Venetianer vermöge eines mit Balduino, Grafen zu Flandern und nachgehends Käyser zu Constantinopel, gemachten Bündnüßes erhalten; dann wie Alexius Comnenus, ein Sohn des Käysers Jsaacii, (der von Alexio Angelo des Reichs und der Augen beraubet worden) seine Zuflucht zu den Venetianern nahm, und von diesen, mit Beystand der Frantzosen und Niederländer, in sein Reich restituiret, bald aber darauff von einem Grossen des Reichs, Nahmens Murtzuphlo, umbs Leben gebracht wurde, so machten die Venetianer und Frantzosen eine neue Alliantz wider denselben, und beschlossen darinnen, daß alles, was sie occupiren würden, unter sie getheilet werden solte. Nachdem sie nun anno 1195 abermahl Constantinopel occupiret hatten, setzten sie obgedachten Balduinum, Grafen zu Flandern, auff den Käyserl. Thron, die Venetianer aber bekamen alle in dem Archipelago und Jonischen Meer gelegene Insuln , davon jedoch die meisten gewissen privat Persohnen zu Lehen gegeben wurden, umb solche desto besser wider alle Anfälle zu defendiren. Es sind ihnẽ nachdem aber fast die meisten von dem Türcken wieder abgenommen worden, als nehmlich die Stadt Salonichi oder Testalonien in Macedonien, so ihnen Amurat II abgenommen; Negropont und Albanien, welche Mahumet II 1470 occupiret; Lepante und andere Städte, derer Bajazet III sich bemächtiget, sc. ; It. Cypern, so anno 1570 , und Candia oder Creta, so an. 1669 verlohren gangen. Weil die Türcken aber kein ander Recht, als die Waffen und Gewalt, zu diesen occupirten Insuln gehabt, so reserviret sich die Republ. Venedig noch beständig ihr Recht daran.
Drittes Capitel/ Von der Republ. Venedig Praetension auff die Insul Candia oder Creta.
WAnn und wie diese Insul zu erst an die Venetianer gekommen, darinnen sind die Scribenten uneinig; Einige wollen, es sey solche nach Eroberung der Stadt Constantinopel, nebst andern in dem Archipelago gelegenen Insuln, denen Venetianern gleich in der Theilung, so die alliirte Fürsten dazumahl unter sich gemachet, zugefallen; Andere hergegen, melden, daß sie Bonifacio
Uti tradit Thomasus in Disp. de jure Asyli Legatorũ aedibus compet. §. 14. citans Wiquefort tr. del' Ambassadeur L. 1. Sect. 28. p. 888. edit. Hag. de an 1681. ublid tamen non inveni.
vid. supr. Savoysche Praetens. auff Cypern.
Nani L. 9. hist. Venet. p. 597.
Amelot de la Houssaie d. p. 168.
vid. Bussingii Conspect. Herald.
vid. Funck. Orb. Imper. Part. 3. p. 102. 103.
Boxhorn in hist. Univers. p. 750. & 753. Amebot de la Houssaie en l' histoire du Gouvernement de Venise. p. 412.
vid. Amelot de la Houssaie. d. l. p. 208. 209.
vid. supr. cap. praeced.
vid. infr. cap. sequens.
Amelot de la Houssaie d. l.
Inter quos MachiavelL. L. 1. hist. Florent. p. 45.
inter quos Georg Leti in l' Italia regnant. Part. 1. p. 365.
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