Staatswirthschaftslehre II. §. 113); selbständig, aber mit specieller Beziehung auf das preußische Münzwesen Hoffmann (Lehre vom Gelde 1838 und kleinere Arbeiten), Rau nimmt dann das Gebiet in die Volkswirthschaftspflege auf II. 232 ff., während RoscherI. 117--127 wieder alles durch einander wirft. Ueber Begriff und Recht des Geldes: Goldschmid, Handbuch des Handelsrechts I. Abth. VI. S. 1060 ff., reiches Material, viel Recht, wenig Volkswirthschaft. Die neueste Zeit hat dann die Münzfrage der Währungsfrage und zwar theils in Beziehung auf Gold und Silber, theils auf Papiergeld theoretisch unter- geordnet (Enquete sur la Monnaie fiduciaire 6 Bde. 1869) mit reichem aber durchaus ungeordnetem Material und vielen selbständigen Aufsätzen; daneben aber schreitet die Einheit des Münzwesens, und zwar noch geschieden vom Währungswesen, durch internationale Verträge fort: Vertrag vom 19. Febr. 1857 für Deutschland; der große Goldmünzungsvertrag zwischen Frankreich, Belgien, Italien und der Schweiz vom 23. Dec. 1865, aus welchem die inter- nationale Münzconferenz zu Paris 1867 zwischen Frankreich, Oesterreich, Preußen, Belgien, Holland, Dänemark, Ver. Staaten, Großbritannien, Griechen- land, Italien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Türkei und den deutschen Staaten hervorging, deren Zweck allerdings neben der Goldmünz- einheit die Herstellung der einheitlichen Goldwährung war; daneben eine reiche Literatur über die Nothwendigkeit und den Werth der Münzeinheit für Europa. Grundlage: Forderung nach völliger Gleichheit in Grund- gewicht, Stückelung, Ausbringung und Umprägung zunächst der Goldmünze als Völkerverkehrsmünze; erst wenn dieß geschehen, kann die Währungseinheit (für Geld) sich entwickeln. Sehr gut: Gschwendner, zur allgemeinen Münz- einheit 1869 (vergl. besonders zur Orientirung Beil. I. S. 172). Dazu Ein- führung des Decimalsystems im Münzwesen von Spanien (Gesetz vom 26. Juni 1864); jedoch auch hier die Währungs- nicht von der Münzfrage gehörig ge- schieden; die Papiergeldfrage ist nicht in Betracht gekommen.
Was nun die Gesetzgebung betrifft, so ist sie in England von jeher sehr einfach und klar gewesen, in Frankreich ist sie es seit der Revolution geworden, in Deutschland dagegen arbeitet sie noch jetzt nach Einheit und System. Das definitive Münzsystem Englands durch 14. G. III. 92 und 56. G. III. normirt. Münzrecht Gneist, Verwaltungsrecht §. 67. MacCulloch, Dict. s. Münzen. Rau §. 214. Das Münzwesen Frankreichs im innigsten Anschluß an das Maß- und Gewichtssystem; der Frank als Hauptmünze seit Gesetz vom 18. Germ. III; die Goldmünzung seit 1848 und 1854 erweitert (Stücke zu 5 und 100 Fr.) das Prägungswesen durch eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen bestimmt. Material und Literatur bei Block, v. Monnaies. Das deutsche Münzrecht: Klüber, öffentliches Recht §. 416 ff. -- Preußen: erste allgemeine Ordnung von 1750; dann Gesetz über die Münzverfassung des preußischen Staates von 1821; erste Münzconvention von 1838; Münzvertrag vom 19. Febr. 1853. Rönne, Staatsrecht II. §. 430. -- Oesterreich: das gegenwärtige Münz- system auf Grundlage des Vertrags von 1857 neu geregelt als "österreichische Währung" durch Patent vom 19. Sept. 1857.
Staatswirthſchaftslehre II. §. 113); ſelbſtändig, aber mit ſpecieller Beziehung auf das preußiſche Münzweſen Hoffmann (Lehre vom Gelde 1838 und kleinere Arbeiten), Rau nimmt dann das Gebiet in die Volkswirthſchaftspflege auf II. 232 ff., während RoſcherI. 117—127 wieder alles durch einander wirft. Ueber Begriff und Recht des Geldes: Goldſchmid, Handbuch des Handelsrechts I. Abth. VI. S. 1060 ff., reiches Material, viel Recht, wenig Volkswirthſchaft. Die neueſte Zeit hat dann die Münzfrage der Währungsfrage und zwar theils in Beziehung auf Gold und Silber, theils auf Papiergeld theoretiſch unter- geordnet (Enquête sur la Monnaie fiduciaire 6 Bde. 1869) mit reichem aber durchaus ungeordnetem Material und vielen ſelbſtändigen Aufſätzen; daneben aber ſchreitet die Einheit des Münzweſens, und zwar noch geſchieden vom Währungsweſen, durch internationale Verträge fort: Vertrag vom 19. Febr. 1857 für Deutſchland; der große Goldmünzungsvertrag zwiſchen Frankreich, Belgien, Italien und der Schweiz vom 23. Dec. 1865, aus welchem die inter- nationale Münzconferenz zu Paris 1867 zwiſchen Frankreich, Oeſterreich, Preußen, Belgien, Holland, Dänemark, Ver. Staaten, Großbritannien, Griechen- land, Italien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Türkei und den deutſchen Staaten hervorging, deren Zweck allerdings neben der Goldmünz- einheit die Herſtellung der einheitlichen Goldwährung war; daneben eine reiche Literatur über die Nothwendigkeit und den Werth der Münzeinheit für Europa. Grundlage: Forderung nach völliger Gleichheit in Grund- gewicht, Stückelung, Ausbringung und Umprägung zunächſt der Goldmünze als Völkerverkehrsmünze; erſt wenn dieß geſchehen, kann die Währungseinheit (für Geld) ſich entwickeln. Sehr gut: Gſchwendner, zur allgemeinen Münz- einheit 1869 (vergl. beſonders zur Orientirung Beil. I. S. 172). Dazu Ein- führung des Decimalſyſtems im Münzweſen von Spanien (Geſetz vom 26. Juni 1864); jedoch auch hier die Währungs- nicht von der Münzfrage gehörig ge- ſchieden; die Papiergeldfrage iſt nicht in Betracht gekommen.
Was nun die Geſetzgebung betrifft, ſo iſt ſie in England von jeher ſehr einfach und klar geweſen, in Frankreich iſt ſie es ſeit der Revolution geworden, in Deutſchland dagegen arbeitet ſie noch jetzt nach Einheit und Syſtem. Das definitive Münzſyſtem Englands durch 14. G. III. 92 und 56. G. III. normirt. Münzrecht Gneiſt, Verwaltungsrecht §. 67. MacCulloch, Dict. ſ. Münzen. Rau §. 214. Das Münzweſen Frankreichs im innigſten Anſchluß an das Maß- und Gewichtsſyſtem; der Frank als Hauptmünze ſeit Geſetz vom 18. Germ. III; die Goldmünzung ſeit 1848 und 1854 erweitert (Stücke zu 5 und 100 Fr.) das Prägungsweſen durch eine Reihe von Geſetzen und Verordnungen beſtimmt. Material und Literatur bei Block, v. Monnaies. Das deutſche Münzrecht: Klüber, öffentliches Recht §. 416 ff. — Preußen: erſte allgemeine Ordnung von 1750; dann Geſetz über die Münzverfaſſung des preußiſchen Staates von 1821; erſte Münzconvention von 1838; Münzvertrag vom 19. Febr. 1853. Rönne, Staatsrecht II. §. 430. — Oeſterreich: das gegenwärtige Münz- ſyſtem auf Grundlage des Vertrags von 1857 neu geregelt als „öſterreichiſche Währung“ durch Patent vom 19. Sept. 1857.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><p><pbfacs="#f0259"n="235"/>
Staatswirthſchaftslehre <hirendition="#aq">II.</hi> §. 113); ſelbſtändig, aber mit ſpecieller Beziehung<lb/>
auf das preußiſche Münzweſen <hirendition="#g">Hoffmann</hi> (Lehre vom Gelde 1838 und<lb/>
kleinere Arbeiten), <hirendition="#g">Rau</hi> nimmt dann das Gebiet in die Volkswirthſchaftspflege<lb/>
auf <hirendition="#aq">II.</hi> 232 ff., während <hirendition="#g">Roſcher</hi><hirendition="#aq">I.</hi> 117—127 wieder alles durch einander wirft.<lb/>
Ueber Begriff und Recht des Geldes: <hirendition="#g">Goldſchmid</hi>, Handbuch des Handelsrechts<lb/><hirendition="#aq">I.</hi> Abth. <hirendition="#aq">VI.</hi> S. 1060 ff., reiches Material, viel Recht, wenig Volkswirthſchaft.<lb/>
Die neueſte Zeit hat dann die Münzfrage der Währungsfrage und zwar theils<lb/>
in Beziehung auf Gold und Silber, theils auf Papiergeld theoretiſch unter-<lb/>
geordnet (<hirendition="#aq">Enquête sur la Monnaie fiduciaire</hi> 6 Bde. 1869) mit reichem aber<lb/>
durchaus ungeordnetem Material und vielen ſelbſtändigen Aufſätzen; daneben<lb/>
aber ſchreitet die Einheit des Münzweſens, und zwar <hirendition="#g">noch</hi> geſchieden vom<lb/>
Währungsweſen, durch internationale Verträge fort: Vertrag vom 19. Febr. 1857<lb/>
für Deutſchland; der große <hirendition="#g">Goldmünzungsvertrag</hi> zwiſchen Frankreich,<lb/>
Belgien, Italien und der Schweiz vom 23. Dec. 1865, aus welchem die inter-<lb/>
nationale <hirendition="#g">Münzconferenz</hi> zu Paris 1867 zwiſchen Frankreich, Oeſterreich,<lb/>
Preußen, Belgien, Holland, Dänemark, Ver. Staaten, Großbritannien, Griechen-<lb/>
land, Italien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Türkei und den<lb/>
deutſchen Staaten hervorging, deren Zweck allerdings <hirendition="#g">neben</hi> der Goldmünz-<lb/>
einheit die Herſtellung der einheitlichen <hirendition="#g">Goldwährung</hi> war; daneben eine<lb/>
reiche Literatur über die Nothwendigkeit und den Werth der <hirendition="#g">Münze</hi>inheit für<lb/>
Europa. Grundlage: Forderung nach <hirendition="#g">völliger Gleichheit</hi> in Grund-<lb/>
gewicht, Stückelung, Ausbringung und Umprägung zunächſt der Goldmünze<lb/>
als Völkerverkehrsmünze; erſt wenn dieß geſchehen, kann die Währungseinheit<lb/>
(für Geld) ſich entwickeln. Sehr gut: <hirendition="#g">Gſchwendner</hi>, zur allgemeinen Münz-<lb/>
einheit 1869 (vergl. beſonders zur Orientirung Beil. <hirendition="#aq">I.</hi> S. 172). Dazu Ein-<lb/>
führung des Decimalſyſtems im Münzweſen von Spanien (Geſetz vom 26. Juni<lb/>
1864); jedoch auch hier die Währungs- nicht von der Münzfrage gehörig ge-<lb/>ſchieden; die Papiergeldfrage iſt <hirendition="#g">nicht</hi> in Betracht gekommen.</p><lb/><p>Was nun die Geſetzgebung betrifft, ſo iſt ſie in England von jeher ſehr<lb/>
einfach und klar geweſen, in Frankreich iſt ſie es ſeit der Revolution geworden,<lb/>
in Deutſchland dagegen arbeitet ſie noch jetzt nach Einheit und Syſtem. Das<lb/>
definitive Münzſyſtem <hirendition="#g">Englands</hi> durch 14. <hirendition="#aq">G. III.</hi> 92 und 56. <hirendition="#aq">G. III.</hi> normirt.<lb/>
Mün<hirendition="#g">zrecht Gneiſt</hi>, Verwaltungsrecht §. 67. <hirendition="#g">MacCulloch</hi>, <hirendition="#aq">Dict.</hi>ſ. Münzen.<lb/><hirendition="#g">Rau</hi> §. 214. Das Münzweſen Frankreichs im innigſten Anſchluß an das Maß-<lb/>
und Gewichtsſyſtem; der Frank als Hauptmünze ſeit Geſetz vom 18. <hirendition="#aq">Germ. III;</hi><lb/>
die Goldmünzung ſeit 1848 und 1854 erweitert (Stücke zu 5 und 100 Fr.)<lb/>
das Prägungsweſen durch eine Reihe von Geſetzen und Verordnungen beſtimmt.<lb/>
Material und Literatur bei <hirendition="#g">Block</hi>, <hirendition="#aq">v. Monnaies.</hi> Das deutſche Münzrecht:<lb/><hirendition="#g">Klüber</hi>, öffentliches Recht §. 416 ff. —<hirendition="#g">Preußen</hi>: erſte allgemeine Ordnung<lb/>
von 1750; dann Geſetz über die Münzverfaſſung des preußiſchen Staates von<lb/>
1821; erſte Münzconvention von 1838; Münzvertrag vom 19. Febr. 1853.<lb/><hirendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hirendition="#aq">II.</hi> §. 430. —<hirendition="#g">Oeſterreich</hi>: das gegenwärtige Münz-<lb/>ſyſtem auf Grundlage des Vertrags von 1857 neu geregelt als „öſterreichiſche<lb/>
Währung“ durch Patent vom 19. Sept. 1857.</p></div><lb/></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[235/0259]
Staatswirthſchaftslehre II. §. 113); ſelbſtändig, aber mit ſpecieller Beziehung
auf das preußiſche Münzweſen Hoffmann (Lehre vom Gelde 1838 und
kleinere Arbeiten), Rau nimmt dann das Gebiet in die Volkswirthſchaftspflege
auf II. 232 ff., während Roſcher I. 117—127 wieder alles durch einander wirft.
Ueber Begriff und Recht des Geldes: Goldſchmid, Handbuch des Handelsrechts
I. Abth. VI. S. 1060 ff., reiches Material, viel Recht, wenig Volkswirthſchaft.
Die neueſte Zeit hat dann die Münzfrage der Währungsfrage und zwar theils
in Beziehung auf Gold und Silber, theils auf Papiergeld theoretiſch unter-
geordnet (Enquête sur la Monnaie fiduciaire 6 Bde. 1869) mit reichem aber
durchaus ungeordnetem Material und vielen ſelbſtändigen Aufſätzen; daneben
aber ſchreitet die Einheit des Münzweſens, und zwar noch geſchieden vom
Währungsweſen, durch internationale Verträge fort: Vertrag vom 19. Febr. 1857
für Deutſchland; der große Goldmünzungsvertrag zwiſchen Frankreich,
Belgien, Italien und der Schweiz vom 23. Dec. 1865, aus welchem die inter-
nationale Münzconferenz zu Paris 1867 zwiſchen Frankreich, Oeſterreich,
Preußen, Belgien, Holland, Dänemark, Ver. Staaten, Großbritannien, Griechen-
land, Italien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Türkei und den
deutſchen Staaten hervorging, deren Zweck allerdings neben der Goldmünz-
einheit die Herſtellung der einheitlichen Goldwährung war; daneben eine
reiche Literatur über die Nothwendigkeit und den Werth der Münzeinheit für
Europa. Grundlage: Forderung nach völliger Gleichheit in Grund-
gewicht, Stückelung, Ausbringung und Umprägung zunächſt der Goldmünze
als Völkerverkehrsmünze; erſt wenn dieß geſchehen, kann die Währungseinheit
(für Geld) ſich entwickeln. Sehr gut: Gſchwendner, zur allgemeinen Münz-
einheit 1869 (vergl. beſonders zur Orientirung Beil. I. S. 172). Dazu Ein-
führung des Decimalſyſtems im Münzweſen von Spanien (Geſetz vom 26. Juni
1864); jedoch auch hier die Währungs- nicht von der Münzfrage gehörig ge-
ſchieden; die Papiergeldfrage iſt nicht in Betracht gekommen.
Was nun die Geſetzgebung betrifft, ſo iſt ſie in England von jeher ſehr
einfach und klar geweſen, in Frankreich iſt ſie es ſeit der Revolution geworden,
in Deutſchland dagegen arbeitet ſie noch jetzt nach Einheit und Syſtem. Das
definitive Münzſyſtem Englands durch 14. G. III. 92 und 56. G. III. normirt.
Münzrecht Gneiſt, Verwaltungsrecht §. 67. MacCulloch, Dict. ſ. Münzen.
Rau §. 214. Das Münzweſen Frankreichs im innigſten Anſchluß an das Maß-
und Gewichtsſyſtem; der Frank als Hauptmünze ſeit Geſetz vom 18. Germ. III;
die Goldmünzung ſeit 1848 und 1854 erweitert (Stücke zu 5 und 100 Fr.)
das Prägungsweſen durch eine Reihe von Geſetzen und Verordnungen beſtimmt.
Material und Literatur bei Block, v. Monnaies. Das deutſche Münzrecht:
Klüber, öffentliches Recht §. 416 ff. — Preußen: erſte allgemeine Ordnung
von 1750; dann Geſetz über die Münzverfaſſung des preußiſchen Staates von
1821; erſte Münzconvention von 1838; Münzvertrag vom 19. Febr. 1853.
Rönne, Staatsrecht II. §. 430. — Oeſterreich: das gegenwärtige Münz-
ſyſtem auf Grundlage des Vertrags von 1857 neu geregelt als „öſterreichiſche
Währung“ durch Patent vom 19. Sept. 1857.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/259>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.