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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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II. Das Währungswesen.

Offenbar nun genügt auch das beste Münzwesen nicht allein. Der
Verkehr fordert mit Recht, mit einer bestimmten Münze in der Weise
seine Zahlungen machen zu können, daß derselben ein bestimmtes, ge-
setzlich anerkanntes Zahlungsrecht und ein gesetzlicher Zahlungswerth
beigelegt werde, da ohne beide jede Zahlung von der Willkür des
Gläubigers abhängen würde. Dies Recht und dieser Zahlungswerth,
oder die gesetzliche Zahlungsfähigkeit ist nun die Währung, und die
darauf bezüglichen Bestimmungen bilden das Währungswesen.

Die Währung ist nun an sich gegen die Prägung gleichgültig;
allein es ist naturgemäß, daß zunächst die Landesmünze und ihr
System die Währung besitzen. Das Mittelalter, das Geld und Werth
nicht zu scheiden vermochte, kam dadurch zu der Meinung, daß die ge-
setzliche Währung auch die Fähigkeit besitze, der Münze einen beliebigen
wirthschaftlichen Werth zu geben, woraus die Münzverschlechterungen
hervorgingen. Erst mit dem achtzehnten Jahrhundert erkannte man,
daß der gesetzlich ausgesprochene Zahlungswerth der Münze nur dann
im Verkehr Gültigkeit behalte, wenn er mit dem wirthschaftlichen Werth
möglichst genau übereinstimme. Von da an verschwinden daher aus
dem gesetzlichen Währungswesen die Versuche, über den Werth der
Münzen Bestimmungen zu treffen, und dasselbe, auf das Zahlungs-
recht sich strenge beschränkend, entwickelt nunmehr ein neues und selb-
ständiges System.

Dieses System schließt sich nun zuerst an den Unterschied der bei-
den edlen Metalle und so entsteht die Frage nach der Gold- und
Silberwährung, mit der die Frage nach der Währung der Scheide-
münze
unmittelbar zusammenhängt. Der große Weltverkehr erzeugt
dann die Frage nach der internationalen Währung, deren Basis
allerdings die Annahme eines internationalen Münzwesens ist. Das
entstehende Papiergeld endlich erzeugt dann den Unterschied zwischen
Staatswährung und Verkehrswährung, in welchem die erstere das
Recht auf Zahlung bei den Staatskassen, die letztere das Recht auf
Zahlung im Verkehr bedeutet; die erstere nennen wir deßhalb die halbe,
die zweite, die ohne die erstere nicht denkbar ist, die volle Währung.
Diese Papierwährung ist aber ihrerseits nur als Theil des Papiergeld-
wesens überhaupt zu verstehen, und so bildet die Metallwährung das
eigentlich selbständige System des Währungswesens.

Dieses gegenwärtige Metallwährungswesen muß nun als ein histo-
rischer Uebergangspunkt zu dem definitiven Währungswesen angesehen
werden, dem wir unzweifelhaft entgegen gehen.

II. Das Währungsweſen.

Offenbar nun genügt auch das beſte Münzweſen nicht allein. Der
Verkehr fordert mit Recht, mit einer beſtimmten Münze in der Weiſe
ſeine Zahlungen machen zu können, daß derſelben ein beſtimmtes, ge-
ſetzlich anerkanntes Zahlungsrecht und ein geſetzlicher Zahlungswerth
beigelegt werde, da ohne beide jede Zahlung von der Willkür des
Gläubigers abhängen würde. Dies Recht und dieſer Zahlungswerth,
oder die geſetzliche Zahlungsfähigkeit iſt nun die Währung, und die
darauf bezüglichen Beſtimmungen bilden das Währungsweſen.

Die Währung iſt nun an ſich gegen die Prägung gleichgültig;
allein es iſt naturgemäß, daß zunächſt die Landesmünze und ihr
Syſtem die Währung beſitzen. Das Mittelalter, das Geld und Werth
nicht zu ſcheiden vermochte, kam dadurch zu der Meinung, daß die ge-
ſetzliche Währung auch die Fähigkeit beſitze, der Münze einen beliebigen
wirthſchaftlichen Werth zu geben, woraus die Münzverſchlechterungen
hervorgingen. Erſt mit dem achtzehnten Jahrhundert erkannte man,
daß der geſetzlich ausgeſprochene Zahlungswerth der Münze nur dann
im Verkehr Gültigkeit behalte, wenn er mit dem wirthſchaftlichen Werth
möglichſt genau übereinſtimme. Von da an verſchwinden daher aus
dem geſetzlichen Währungsweſen die Verſuche, über den Werth der
Münzen Beſtimmungen zu treffen, und daſſelbe, auf das Zahlungs-
recht ſich ſtrenge beſchränkend, entwickelt nunmehr ein neues und ſelb-
ſtändiges Syſtem.

Dieſes Syſtem ſchließt ſich nun zuerſt an den Unterſchied der bei-
den edlen Metalle und ſo entſteht die Frage nach der Gold- und
Silberwährung, mit der die Frage nach der Währung der Scheide-
münze
unmittelbar zuſammenhängt. Der große Weltverkehr erzeugt
dann die Frage nach der internationalen Währung, deren Baſis
allerdings die Annahme eines internationalen Münzweſens iſt. Das
entſtehende Papiergeld endlich erzeugt dann den Unterſchied zwiſchen
Staatswährung und Verkehrswährung, in welchem die erſtere das
Recht auf Zahlung bei den Staatskaſſen, die letztere das Recht auf
Zahlung im Verkehr bedeutet; die erſtere nennen wir deßhalb die halbe,
die zweite, die ohne die erſtere nicht denkbar iſt, die volle Währung.
Dieſe Papierwährung iſt aber ihrerſeits nur als Theil des Papiergeld-
weſens überhaupt zu verſtehen, und ſo bildet die Metallwährung das
eigentlich ſelbſtändige Syſtem des Währungsweſens.

Dieſes gegenwärtige Metallwährungsweſen muß nun als ein hiſto-
riſcher Uebergangspunkt zu dem definitiven Währungsweſen angeſehen
werden, dem wir unzweifelhaft entgegen gehen.

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[236/0260] II. Das Währungsweſen. Offenbar nun genügt auch das beſte Münzweſen nicht allein. Der Verkehr fordert mit Recht, mit einer beſtimmten Münze in der Weiſe ſeine Zahlungen machen zu können, daß derſelben ein beſtimmtes, ge- ſetzlich anerkanntes Zahlungsrecht und ein geſetzlicher Zahlungswerth beigelegt werde, da ohne beide jede Zahlung von der Willkür des Gläubigers abhängen würde. Dies Recht und dieſer Zahlungswerth, oder die geſetzliche Zahlungsfähigkeit iſt nun die Währung, und die darauf bezüglichen Beſtimmungen bilden das Währungsweſen. Die Währung iſt nun an ſich gegen die Prägung gleichgültig; allein es iſt naturgemäß, daß zunächſt die Landesmünze und ihr Syſtem die Währung beſitzen. Das Mittelalter, das Geld und Werth nicht zu ſcheiden vermochte, kam dadurch zu der Meinung, daß die ge- ſetzliche Währung auch die Fähigkeit beſitze, der Münze einen beliebigen wirthſchaftlichen Werth zu geben, woraus die Münzverſchlechterungen hervorgingen. Erſt mit dem achtzehnten Jahrhundert erkannte man, daß der geſetzlich ausgeſprochene Zahlungswerth der Münze nur dann im Verkehr Gültigkeit behalte, wenn er mit dem wirthſchaftlichen Werth möglichſt genau übereinſtimme. Von da an verſchwinden daher aus dem geſetzlichen Währungsweſen die Verſuche, über den Werth der Münzen Beſtimmungen zu treffen, und daſſelbe, auf das Zahlungs- recht ſich ſtrenge beſchränkend, entwickelt nunmehr ein neues und ſelb- ſtändiges Syſtem. Dieſes Syſtem ſchließt ſich nun zuerſt an den Unterſchied der bei- den edlen Metalle und ſo entſteht die Frage nach der Gold- und Silberwährung, mit der die Frage nach der Währung der Scheide- münze unmittelbar zuſammenhängt. Der große Weltverkehr erzeugt dann die Frage nach der internationalen Währung, deren Baſis allerdings die Annahme eines internationalen Münzweſens iſt. Das entſtehende Papiergeld endlich erzeugt dann den Unterſchied zwiſchen Staatswährung und Verkehrswährung, in welchem die erſtere das Recht auf Zahlung bei den Staatskaſſen, die letztere das Recht auf Zahlung im Verkehr bedeutet; die erſtere nennen wir deßhalb die halbe, die zweite, die ohne die erſtere nicht denkbar iſt, die volle Währung. Dieſe Papierwährung iſt aber ihrerſeits nur als Theil des Papiergeld- weſens überhaupt zu verſtehen, und ſo bildet die Metallwährung das eigentlich ſelbſtändige Syſtem des Währungsweſens. Dieſes gegenwärtige Metallwährungsweſen muß nun als ein hiſto- riſcher Uebergangspunkt zu dem definitiven Währungsweſen angeſehen werden, dem wir unzweifelhaft entgegen gehen.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/260>, abgerufen am 22.11.2024.