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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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da das auf diese Weise gebildete Capital nicht zureicht, den Credit
durch das große Princip der gegenseitigen Haftung für den Credit
eines jeden Theilnehmers; diese gegenseitige Haftung aber erzeugt wieder
die möglichst große Theilnahme an der Thätigkeit des Creditvereins
selbst; die Mitglieder verwalten ihre Angelegenheiten selber, statt die
Verwaltung einem Vorstand zu übertragen. Durch diese Theilnahme
entsteht weiter der Grundsatz, daß überhaupt die Voraussetzung der-
selben ein gewisses Maß der gegenseitigen Achtung enthalte; damit
greifen sie über das rein wirthschaftliche Gebiet hinaus und werden ein
allgemeines Bildungselement für die vorwärtsstrebende Classe. Und so
müssen sie in jeder Weise als ein höchst bedeutsames und heilsames
Element angesehen werden.

Ihr öffentliches Recht aber liegt dem Obigen gemäß zunächst ein-
fach im Vereinsrecht, in welchem sie ihre besondere Stelle einnehmen.
Dann aber hatte zweitens das Handelsgesetzbuch die Aufgabe, ihre
Creditfähigkeit, welche wesentlich auf der Gegenseitigkeit beruht, durch
genaue Entwicklung der solidarischen Haft und ihres Rechts fort-
zubilden, was erst in neuester Zeit theilweise geschehen ist. So wie
diese feststeht, wird sich daran als Schlußpunkt der weitere Grundsatz
schließen, daß auch diese Vereine Vorschußscheine auf Grundlage
ihres festen Capitals ausgeben dürfen; mit diesen Vorschußscheinen wird
dann die Nothwendigkeit einer Gemeinsamkeit des ganzen Vorschuß-
vereinswesens, die bisher nur theoretisch existirt, praktisch werden, und
dann erst wird das Vorschußvereinswesen seine ganze wirthschaftliche
sowohl als gesellschaftliche Bedeutung empfangen.

Die Literatur für das Vorschußvereinswesen ist sehr gering, aber selb-
ständig. In der alten Polizeiwissenschaft erscheinen sie gar nicht. In der neueren
Volkswirthschaftspflege werden sie, wie bei Rau, mit dem System der Leihbanken
verschmolzen. Den Anstoß zur selbständigen Bildung und Besprechung gab,
auf Grundlage der Proudhonschen Idee der Banque du Peuple, aber praktisch
und ausführbar, Schulze-Delitzsch, (Vorschuß- und Creditvereine als Volks-
banken. 1. Aufl. 1855). Die daraus entstehende Bewegung hat nun die Gesetz-
gebung
hervorgerufen, die übrigens fast nur noch die privatrechtliche Seite
im Auge hat. Das englische Gesetz Act relating to Industrial and Pro-
vident Societies
(1862) stellt (als Fortschritt gegenüber der Akte von 1852)
die Begünstigungen solcher Vereine auf: Steuerbefreiung, Schiedsgericht
und Verpflichtung jedes Mitgliedes durch Gesellschaftsbeschluß. Das franzö-
sische
Gesetz vom 24. Juli 1867 sur les societes bezieht sich eigentlich nur
auf das Recht der Einlagen (T. III. Soc. a Capital variable). Die deutsche
Gesetzgebung gewinnt erst eine feste Gestalt durch das Gesetz vom 4. Juli 1868
(privatliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften; dazu das
sächsische Gesetz vom 15. Juni 1868, die juristischen Persönlichkeiten betreffend)

da das auf dieſe Weiſe gebildete Capital nicht zureicht, den Credit
durch das große Princip der gegenſeitigen Haftung für den Credit
eines jeden Theilnehmers; dieſe gegenſeitige Haftung aber erzeugt wieder
die möglichſt große Theilnahme an der Thätigkeit des Creditvereins
ſelbſt; die Mitglieder verwalten ihre Angelegenheiten ſelber, ſtatt die
Verwaltung einem Vorſtand zu übertragen. Durch dieſe Theilnahme
entſteht weiter der Grundſatz, daß überhaupt die Vorausſetzung der-
ſelben ein gewiſſes Maß der gegenſeitigen Achtung enthalte; damit
greifen ſie über das rein wirthſchaftliche Gebiet hinaus und werden ein
allgemeines Bildungselement für die vorwärtsſtrebende Claſſe. Und ſo
müſſen ſie in jeder Weiſe als ein höchſt bedeutſames und heilſames
Element angeſehen werden.

Ihr öffentliches Recht aber liegt dem Obigen gemäß zunächſt ein-
fach im Vereinsrecht, in welchem ſie ihre beſondere Stelle einnehmen.
Dann aber hatte zweitens das Handelsgeſetzbuch die Aufgabe, ihre
Creditfähigkeit, welche weſentlich auf der Gegenſeitigkeit beruht, durch
genaue Entwicklung der ſolidariſchen Haft und ihres Rechts fort-
zubilden, was erſt in neueſter Zeit theilweiſe geſchehen iſt. So wie
dieſe feſtſteht, wird ſich daran als Schlußpunkt der weitere Grundſatz
ſchließen, daß auch dieſe Vereine Vorſchußſcheine auf Grundlage
ihres feſten Capitals ausgeben dürfen; mit dieſen Vorſchußſcheinen wird
dann die Nothwendigkeit einer Gemeinſamkeit des ganzen Vorſchuß-
vereinsweſens, die bisher nur theoretiſch exiſtirt, praktiſch werden, und
dann erſt wird das Vorſchußvereinsweſen ſeine ganze wirthſchaftliche
ſowohl als geſellſchaftliche Bedeutung empfangen.

Die Literatur für das Vorſchußvereinsweſen iſt ſehr gering, aber ſelb-
ſtändig. In der alten Polizeiwiſſenſchaft erſcheinen ſie gar nicht. In der neueren
Volkswirthſchaftspflege werden ſie, wie bei Rau, mit dem Syſtem der Leihbanken
verſchmolzen. Den Anſtoß zur ſelbſtändigen Bildung und Beſprechung gab,
auf Grundlage der Proudhonſchen Idee der Banque du Peuple, aber praktiſch
und ausführbar, Schulze-Delitzſch, (Vorſchuß- und Creditvereine als Volks-
banken. 1. Aufl. 1855). Die daraus entſtehende Bewegung hat nun die Geſetz-
gebung
hervorgerufen, die übrigens faſt nur noch die privatrechtliche Seite
im Auge hat. Das engliſche Geſetz Act relating to Industrial and Pro-
vident Societies
(1862) ſtellt (als Fortſchritt gegenüber der Akte von 1852)
die Begünſtigungen ſolcher Vereine auf: Steuerbefreiung, Schiedsgericht
und Verpflichtung jedes Mitgliedes durch Geſellſchaftsbeſchluß. Das franzö-
ſiſche
Geſetz vom 24. Juli 1867 sur les sociétés bezieht ſich eigentlich nur
auf das Recht der Einlagen (T. III. Soc. à Capital variable). Die deutſche
Geſetzgebung gewinnt erſt eine feſte Geſtalt durch das Geſetz vom 4. Juli 1868
(privatliche Stellung der Erwerbs- und Wirthſchaftsgenoſſenſchaften; dazu das
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[310/0334] da das auf dieſe Weiſe gebildete Capital nicht zureicht, den Credit durch das große Princip der gegenſeitigen Haftung für den Credit eines jeden Theilnehmers; dieſe gegenſeitige Haftung aber erzeugt wieder die möglichſt große Theilnahme an der Thätigkeit des Creditvereins ſelbſt; die Mitglieder verwalten ihre Angelegenheiten ſelber, ſtatt die Verwaltung einem Vorſtand zu übertragen. Durch dieſe Theilnahme entſteht weiter der Grundſatz, daß überhaupt die Vorausſetzung der- ſelben ein gewiſſes Maß der gegenſeitigen Achtung enthalte; damit greifen ſie über das rein wirthſchaftliche Gebiet hinaus und werden ein allgemeines Bildungselement für die vorwärtsſtrebende Claſſe. Und ſo müſſen ſie in jeder Weiſe als ein höchſt bedeutſames und heilſames Element angeſehen werden. Ihr öffentliches Recht aber liegt dem Obigen gemäß zunächſt ein- fach im Vereinsrecht, in welchem ſie ihre beſondere Stelle einnehmen. Dann aber hatte zweitens das Handelsgeſetzbuch die Aufgabe, ihre Creditfähigkeit, welche weſentlich auf der Gegenſeitigkeit beruht, durch genaue Entwicklung der ſolidariſchen Haft und ihres Rechts fort- zubilden, was erſt in neueſter Zeit theilweiſe geſchehen iſt. So wie dieſe feſtſteht, wird ſich daran als Schlußpunkt der weitere Grundſatz ſchließen, daß auch dieſe Vereine Vorſchußſcheine auf Grundlage ihres feſten Capitals ausgeben dürfen; mit dieſen Vorſchußſcheinen wird dann die Nothwendigkeit einer Gemeinſamkeit des ganzen Vorſchuß- vereinsweſens, die bisher nur theoretiſch exiſtirt, praktiſch werden, und dann erſt wird das Vorſchußvereinsweſen ſeine ganze wirthſchaftliche ſowohl als geſellſchaftliche Bedeutung empfangen. Die Literatur für das Vorſchußvereinsweſen iſt ſehr gering, aber ſelb- ſtändig. In der alten Polizeiwiſſenſchaft erſcheinen ſie gar nicht. In der neueren Volkswirthſchaftspflege werden ſie, wie bei Rau, mit dem Syſtem der Leihbanken verſchmolzen. Den Anſtoß zur ſelbſtändigen Bildung und Beſprechung gab, auf Grundlage der Proudhonſchen Idee der Banque du Peuple, aber praktiſch und ausführbar, Schulze-Delitzſch, (Vorſchuß- und Creditvereine als Volks- banken. 1. Aufl. 1855). Die daraus entſtehende Bewegung hat nun die Geſetz- gebung hervorgerufen, die übrigens faſt nur noch die privatrechtliche Seite im Auge hat. Das engliſche Geſetz Act relating to Industrial and Pro- vident Societies (1862) ſtellt (als Fortſchritt gegenüber der Akte von 1852) die Begünſtigungen ſolcher Vereine auf: Steuerbefreiung, Schiedsgericht und Verpflichtung jedes Mitgliedes durch Geſellſchaftsbeſchluß. Das franzö- ſiſche Geſetz vom 24. Juli 1867 sur les sociétés bezieht ſich eigentlich nur auf das Recht der Einlagen (T. III. Soc. à Capital variable). Die deutſche Geſetzgebung gewinnt erſt eine feſte Geſtalt durch das Geſetz vom 4. Juli 1868 (privatliche Stellung der Erwerbs- und Wirthſchaftsgenoſſenſchaften; dazu das ſächſiſche Geſetz vom 15. Juni 1868, die juriſtiſchen Perſönlichkeiten betreffend)

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/334>, abgerufen am 22.11.2024.