Das gegenwärtige Jahrhundert, das weder des Begriffes des Regals noch des Princips einer besondern "Hoheit" bedarf, faßt da- gegen die Forstwirthschaft des Volkes als ein Ganzes auf, und be- gründet das eigentliche Forstwesen als einen selbständigen Theil der inneren Verwaltung und ihres Rechts, indem es alle Gebiete des Forst- wesens in Eine Gesetzgebung und Verwaltung systematisch zusammenfaßt.
Die Elemente dieses Systems sind folgende.
Literatur der Geschichte Mittermaier §. 204 ff. Etwas über das Forst- regal ebend. §. 206. Erste Forstordnungen bereits aus dem fünfzehnten Jahrhundert (Rheingau 1487; Nassau 1465 u. a). Beginn der eigentlichen Forstgesetzgebung im siebzehnten Jahrhundert: Fischer, Cameral- und Polizei- recht II. 787; Fritsch, Corp. Jur. venator. forest. 1705; bayerische Forst- ordnung 1616. -- Württembergische Jagd- und Forstordnung. -- Braun- schweig 1768 (vergl. Mittermaier a. a. O.; Pfeil, Forstpolizeigesetze. Berg, Polizeirecht III. 363). -- Neuere Epoche. Preußen: Allgemeine Grund- sätze im Allgem. Landrecht I. T. 8. 83--89; völlige Freiheit im Landescultur- edikt vom 14. Sept. 1811, und vielfache örtliche Gesetzgebungen (RönneII. §. 380 ff). -- Oesterreich: Systematische Gesetzgebung (Gesetz vom 3. Dec. 1852 nebst einzelnen Gesetzen in der Manzschen Ausg. Bd. 8). -- Bayern: Forstgesetz vom 2. April 1852; Pözl, Verwaltungsrecht §. 150. -- Frank- reich: das Gesetz vom 21. Mai 1827 (Code Forestier);Block, Diction. v. Forets nebst Literatur. -- Italien: neueste Forstgesetzgebung (Gesetz vom 1. Juni 1865 mit Vollzugsverordnung; Austria 1865. Nr. 36).
System des Forstrechts.
A.Princip desselben.
Das System des Forstwesens entsteht nun, indem der allgemeine Grundgedanke desselben, die Erhaltung von Bestand und Produktion der Forste wegen ihrer allgemeinen Bedeutung für die Volkswirthschaft, auf alle wirkliche Bewirthschaftung von Waldungen nach ihren ein- zelnen Theilen hin gesetzlich und administrativ durchgeführt wird.
Hier nun ist es, wo die rechtliche Thatsache, daß die Waldungen theils Eigenthum des Staats, theils der Selbstverwaltungskörper in Landschaften, Gemeinden und Corporationen, theils Einzelner sind, Unsicherheit und Unklarheit in die Systeme des Forstwesens bringt, so lange man nicht zu einem selbständigen, allgemein gültigen Princip desselben gelangt.
Dies Princip beruht nun darauf, daß vom höheren Standpunkte der Volkswirthschaft alle Waldungen des Staats als ein Ganzes betrachtet, mithin ohne Rücksicht auf das Eigenthum Einer großen Gesammtwirthschaft unterworfen werden müssen, die ausschließlich im
Das gegenwärtige Jahrhundert, das weder des Begriffes des Regals noch des Princips einer beſondern „Hoheit“ bedarf, faßt da- gegen die Forſtwirthſchaft des Volkes als ein Ganzes auf, und be- gründet das eigentliche Forſtweſen als einen ſelbſtändigen Theil der inneren Verwaltung und ihres Rechts, indem es alle Gebiete des Forſt- weſens in Eine Geſetzgebung und Verwaltung ſyſtematiſch zuſammenfaßt.
Die Elemente dieſes Syſtems ſind folgende.
Literatur der Geſchichte Mittermaier §. 204 ff. Etwas über das Forſt- regal ebend. §. 206. Erſte Forſtordnungen bereits aus dem fünfzehnten Jahrhundert (Rheingau 1487; Naſſau 1465 u. a). Beginn der eigentlichen Forſtgeſetzgebung im ſiebzehnten Jahrhundert: Fiſcher, Cameral- und Polizei- recht II. 787; Fritſch, Corp. Jur. venator. forest. 1705; bayeriſche Forſt- ordnung 1616. — Württembergiſche Jagd- und Forſtordnung. — Braun- ſchweig 1768 (vergl. Mittermaier a. a. O.; Pfeil, Forſtpolizeigeſetze. Berg, Polizeirecht III. 363). — Neuere Epoche. Preußen: Allgemeine Grund- ſätze im Allgem. Landrecht I. T. 8. 83—89; völlige Freiheit im Landescultur- edikt vom 14. Sept. 1811, und vielfache örtliche Geſetzgebungen (RönneII. §. 380 ff). — Oeſterreich: Syſtematiſche Geſetzgebung (Geſetz vom 3. Dec. 1852 nebſt einzelnen Geſetzen in der Manzſchen Ausg. Bd. 8). — Bayern: Forſtgeſetz vom 2. April 1852; Pözl, Verwaltungsrecht §. 150. — Frank- reich: das Geſetz vom 21. Mai 1827 (Code Forestier);Block, Diction. v. Forêts nebſt Literatur. — Italien: neueſte Forſtgeſetzgebung (Geſetz vom 1. Juni 1865 mit Vollzugsverordnung; Auſtria 1865. Nr. 36).
Syſtem des Forſtrechts.
A.Princip deſſelben.
Das Syſtem des Forſtweſens entſteht nun, indem der allgemeine Grundgedanke deſſelben, die Erhaltung von Beſtand und Produktion der Forſte wegen ihrer allgemeinen Bedeutung für die Volkswirthſchaft, auf alle wirkliche Bewirthſchaftung von Waldungen nach ihren ein- zelnen Theilen hin geſetzlich und adminiſtrativ durchgeführt wird.
Hier nun iſt es, wo die rechtliche Thatſache, daß die Waldungen theils Eigenthum des Staats, theils der Selbſtverwaltungskörper in Landſchaften, Gemeinden und Corporationen, theils Einzelner ſind, Unſicherheit und Unklarheit in die Syſteme des Forſtweſens bringt, ſo lange man nicht zu einem ſelbſtändigen, allgemein gültigen Princip deſſelben gelangt.
Dies Princip beruht nun darauf, daß vom höheren Standpunkte der Volkswirthſchaft alle Waldungen des Staats als ein Ganzes betrachtet, mithin ohne Rückſicht auf das Eigenthum Einer großen Geſammtwirthſchaft unterworfen werden müſſen, die ausſchließlich im
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Das gegenwärtige Jahrhundert, das weder des Begriffes des
Regals noch des Princips einer beſondern „Hoheit“ bedarf, faßt da-
gegen die Forſtwirthſchaft des Volkes als ein Ganzes auf, und be-
gründet das eigentliche Forſtweſen als einen ſelbſtändigen Theil der
inneren Verwaltung und ihres Rechts, indem es alle Gebiete des Forſt-
weſens in Eine Geſetzgebung und Verwaltung ſyſtematiſch zuſammenfaßt.
Die Elemente dieſes Syſtems ſind folgende.
Literatur der Geſchichte Mittermaier §. 204 ff. Etwas über das Forſt-
regal ebend. §. 206. Erſte Forſtordnungen bereits aus dem fünfzehnten
Jahrhundert (Rheingau 1487; Naſſau 1465 u. a). Beginn der eigentlichen
Forſtgeſetzgebung im ſiebzehnten Jahrhundert: Fiſcher, Cameral- und Polizei-
recht II. 787; Fritſch, Corp. Jur. venator. forest. 1705; bayeriſche Forſt-
ordnung 1616. — Württembergiſche Jagd- und Forſtordnung. — Braun-
ſchweig 1768 (vergl. Mittermaier a. a. O.; Pfeil, Forſtpolizeigeſetze.
Berg, Polizeirecht III. 363). — Neuere Epoche. Preußen: Allgemeine Grund-
ſätze im Allgem. Landrecht I. T. 8. 83—89; völlige Freiheit im Landescultur-
edikt vom 14. Sept. 1811, und vielfache örtliche Geſetzgebungen (Rönne II.
§. 380 ff). — Oeſterreich: Syſtematiſche Geſetzgebung (Geſetz vom 3. Dec.
1852 nebſt einzelnen Geſetzen in der Manzſchen Ausg. Bd. 8). — Bayern:
Forſtgeſetz vom 2. April 1852; Pözl, Verwaltungsrecht §. 150. — Frank-
reich: das Geſetz vom 21. Mai 1827 (Code Forestier); Block, Diction. v.
Forêts nebſt Literatur. — Italien: neueſte Forſtgeſetzgebung (Geſetz vom
1. Juni 1865 mit Vollzugsverordnung; Auſtria 1865. Nr. 36).
Syſtem des Forſtrechts.
A. Princip deſſelben.
Das Syſtem des Forſtweſens entſteht nun, indem der allgemeine
Grundgedanke deſſelben, die Erhaltung von Beſtand und Produktion
der Forſte wegen ihrer allgemeinen Bedeutung für die Volkswirthſchaft,
auf alle wirkliche Bewirthſchaftung von Waldungen nach ihren ein-
zelnen Theilen hin geſetzlich und adminiſtrativ durchgeführt wird.
Hier nun iſt es, wo die rechtliche Thatſache, daß die Waldungen
theils Eigenthum des Staats, theils der Selbſtverwaltungskörper in
Landſchaften, Gemeinden und Corporationen, theils Einzelner ſind,
Unſicherheit und Unklarheit in die Syſteme des Forſtweſens bringt, ſo
lange man nicht zu einem ſelbſtändigen, allgemein gültigen Princip
deſſelben gelangt.
Dies Princip beruht nun darauf, daß vom höheren Standpunkte
der Volkswirthſchaft alle Waldungen des Staats als ein Ganzes
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Geſammtwirthſchaft unterworfen werden müſſen, die ausſchließlich im
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/346>, abgerufen am 17.06.2024.
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