Anstalt daraus zu machen, und die Verpflichtung für die gewerb- lichen Berufsgenossen auszusprechen, für einen solchen Zweck dauernde Mittel, Thätigkeiten und Organe aufzustellen, und zwar theils indem sie die Gemeinde dazu verpflichtet und damit solche Anstalten zu Ge- meindeanstalten macht, theils indem sie die Berufsgenossen nöthigt, sich dauernd für diese Aufgaben zu organisiren. So verlieren dieselben allmählig den Charakter von Vereinen; das Vereinswesen, sofern es hier noch fortbesteht, empfängt dagegen seinen eigenthümlichen Platz dadurch wieder, daß es die auf diese Weise entstandene öffentliche Anstalt in ihrer Weise in einzelnen Punkten fördert und weiter bringt; und erst wenn das geschehen ist, daß jene Zwecke zu festorganisirten öffent- lichen Anstalten geworden sind, die durch Vereinsbestrebungen ihre volle Entwicklung im Allgemeinen empfangen haben, ist die richtige Grund- lage gefunden, in der das Dauernde, die Sache selbst, durch den blei- benden Organismus, den Staat, gegeben, und die freie wechselnde Entwicklung durch den freien Verein gesetzt ist. So gestaltet sich auf diesem Punkte die Verbindung zwischen Staatsverwaltung und Vereins- wesen, die den Charakter unserer Zeit bildet. Die Hauptformen dieser Organisation sind die Gewerbeschulen aller Art, Sonntagsschulen, Zeichenschulen, Musterschulen für einzelne Gewerbe, und ähnliche Insti- tutionen, die von einzelnen Unternehmungen und Fabriken ausgehend, hier zum Theil den Charakter des Hülfswesens annehmen; sie bilden zusammengenommen eine Reihe der wichtigsten Erscheinungen unserer Gegenwart, bei denen zunächst der Mangel einer ausreichenden Statistik am meisten zu beklagen ist.
2) Die zweite Unterart dagegen bleibt innerhalb des Gebiets des eigentlichen Vereinswesens, indem hier der Verein nicht für die Ent- wicklung dritter, sondern für die der Mitglieder selbst gebildet wird. Das hat seinerseits zur Voraussetzung, daß an demselben nur selbstän- dige Personen Theil nehmen, die sich zur Aufgabe setzen, sich selber durch eigene Mittel und Anstrengungen die Bedingungen weiterer Bil- dung wesentlich innerhalb des Kreises ihrer gewerblichen Thätigkeit zu schaffen. Diese Vereine werden aber stets nach zwei Richtungen hin von ihrem eigentlichen Zwecke abgezogen, so daß meistens die geistige Aufgabe alsbald als eine ganz untergeordnete dasteht. Zuerst haben sie eine große, in der Natur der Sache liegende Neigung, in die Ver- einsform der bloßen Geselligkeit zu fallen, so daß der Zweck solcher Vereine wesentlich eine gesellige Unterhaltung wird, und selbst diejenigen Thätigkeiten, welche speziell auf Bildung abzielen, Charakter und Inhalt einer veredelten Unterhaltung annehmen. Sehr selten geht dieß den umgekehrten Weg, und zwar naturgemäß wesentlich nur da, wo die
Anſtalt daraus zu machen, und die Verpflichtung für die gewerb- lichen Berufsgenoſſen auszuſprechen, für einen ſolchen Zweck dauernde Mittel, Thätigkeiten und Organe aufzuſtellen, und zwar theils indem ſie die Gemeinde dazu verpflichtet und damit ſolche Anſtalten zu Ge- meindeanſtalten macht, theils indem ſie die Berufsgenoſſen nöthigt, ſich dauernd für dieſe Aufgaben zu organiſiren. So verlieren dieſelben allmählig den Charakter von Vereinen; das Vereinsweſen, ſofern es hier noch fortbeſteht, empfängt dagegen ſeinen eigenthümlichen Platz dadurch wieder, daß es die auf dieſe Weiſe entſtandene öffentliche Anſtalt in ihrer Weiſe in einzelnen Punkten fördert und weiter bringt; und erſt wenn das geſchehen iſt, daß jene Zwecke zu feſtorganiſirten öffent- lichen Anſtalten geworden ſind, die durch Vereinsbeſtrebungen ihre volle Entwicklung im Allgemeinen empfangen haben, iſt die richtige Grund- lage gefunden, in der das Dauernde, die Sache ſelbſt, durch den blei- benden Organismus, den Staat, gegeben, und die freie wechſelnde Entwicklung durch den freien Verein geſetzt iſt. So geſtaltet ſich auf dieſem Punkte die Verbindung zwiſchen Staatsverwaltung und Vereins- weſen, die den Charakter unſerer Zeit bildet. Die Hauptformen dieſer Organiſation ſind die Gewerbeſchulen aller Art, Sonntagsſchulen, Zeichenſchulen, Muſterſchulen für einzelne Gewerbe, und ähnliche Inſti- tutionen, die von einzelnen Unternehmungen und Fabriken ausgehend, hier zum Theil den Charakter des Hülfsweſens annehmen; ſie bilden zuſammengenommen eine Reihe der wichtigſten Erſcheinungen unſerer Gegenwart, bei denen zunächſt der Mangel einer ausreichenden Statiſtik am meiſten zu beklagen iſt.
2) Die zweite Unterart dagegen bleibt innerhalb des Gebiets des eigentlichen Vereinsweſens, indem hier der Verein nicht für die Ent- wicklung dritter, ſondern für die der Mitglieder ſelbſt gebildet wird. Das hat ſeinerſeits zur Vorausſetzung, daß an demſelben nur ſelbſtän- dige Perſonen Theil nehmen, die ſich zur Aufgabe ſetzen, ſich ſelber durch eigene Mittel und Anſtrengungen die Bedingungen weiterer Bil- dung weſentlich innerhalb des Kreiſes ihrer gewerblichen Thätigkeit zu ſchaffen. Dieſe Vereine werden aber ſtets nach zwei Richtungen hin von ihrem eigentlichen Zwecke abgezogen, ſo daß meiſtens die geiſtige Aufgabe alsbald als eine ganz untergeordnete daſteht. Zuerſt haben ſie eine große, in der Natur der Sache liegende Neigung, in die Ver- einsform der bloßen Geſelligkeit zu fallen, ſo daß der Zweck ſolcher Vereine weſentlich eine geſellige Unterhaltung wird, und ſelbſt diejenigen Thätigkeiten, welche ſpeziell auf Bildung abzielen, Charakter und Inhalt einer veredelten Unterhaltung annehmen. Sehr ſelten geht dieß den umgekehrten Weg, und zwar naturgemäß weſentlich nur da, wo die
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Anſtalt daraus zu machen, und die Verpflichtung für die gewerb-
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ſie die Gemeinde dazu verpflichtet und damit ſolche Anſtalten zu Ge-
meindeanſtalten macht, theils indem ſie die Berufsgenoſſen nöthigt, ſich
dauernd für dieſe Aufgaben zu organiſiren. So verlieren dieſelben
allmählig den Charakter von Vereinen; das Vereinsweſen, ſofern es
hier noch fortbeſteht, empfängt dagegen ſeinen eigenthümlichen Platz
dadurch wieder, daß es die auf dieſe Weiſe entſtandene öffentliche Anſtalt
in ihrer Weiſe in einzelnen Punkten fördert und weiter bringt; und
erſt wenn das geſchehen iſt, daß jene Zwecke zu feſtorganiſirten öffent-
lichen Anſtalten geworden ſind, die durch Vereinsbeſtrebungen ihre volle
Entwicklung im Allgemeinen empfangen haben, iſt die richtige Grund-
lage gefunden, in der das Dauernde, die Sache ſelbſt, durch den blei-
benden Organismus, den Staat, gegeben, und die freie wechſelnde
Entwicklung durch den freien Verein geſetzt iſt. So geſtaltet ſich auf
dieſem Punkte die Verbindung zwiſchen Staatsverwaltung und Vereins-
weſen, die den Charakter unſerer Zeit bildet. Die Hauptformen dieſer
Organiſation ſind die Gewerbeſchulen aller Art, Sonntagsſchulen,
Zeichenſchulen, Muſterſchulen für einzelne Gewerbe, und ähnliche Inſti-
tutionen, die von einzelnen Unternehmungen und Fabriken ausgehend,
hier zum Theil den Charakter des Hülfsweſens annehmen; ſie bilden
zuſammengenommen eine Reihe der wichtigſten Erſcheinungen unſerer
Gegenwart, bei denen zunächſt der Mangel einer ausreichenden Statiſtik
am meiſten zu beklagen iſt.
2) Die zweite Unterart dagegen bleibt innerhalb des Gebiets des
eigentlichen Vereinsweſens, indem hier der Verein nicht für die Ent-
wicklung dritter, ſondern für die der Mitglieder ſelbſt gebildet wird.
Das hat ſeinerſeits zur Vorausſetzung, daß an demſelben nur ſelbſtän-
dige Perſonen Theil nehmen, die ſich zur Aufgabe ſetzen, ſich ſelber
durch eigene Mittel und Anſtrengungen die Bedingungen weiterer Bil-
dung weſentlich innerhalb des Kreiſes ihrer gewerblichen Thätigkeit zu
ſchaffen. Dieſe Vereine werden aber ſtets nach zwei Richtungen hin
von ihrem eigentlichen Zwecke abgezogen, ſo daß meiſtens die geiſtige
Aufgabe alsbald als eine ganz untergeordnete daſteht. Zuerſt haben
ſie eine große, in der Natur der Sache liegende Neigung, in die Ver-
einsform der bloßen Geſelligkeit zu fallen, ſo daß der Zweck ſolcher
Vereine weſentlich eine geſellige Unterhaltung wird, und ſelbſt diejenigen
Thätigkeiten, welche ſpeziell auf Bildung abzielen, Charakter und Inhalt
einer veredelten Unterhaltung annehmen. Sehr ſelten geht dieß den
umgekehrten Weg, und zwar naturgemäß weſentlich nur da, wo die
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 548. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/572>, abgerufen am 22.11.2024.
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