Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.das Medicinalwesen des preußischen Staates I. 12. ff. -- Oesterreich: Was speziell England betrifft, so ist es am weitesten zurück. das Medicinalweſen des preußiſchen Staates I. 12. ff. — Oeſterreich: Was ſpeziell England betrifft, ſo iſt es am weiteſten zurück. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0116" n="100"/> das Medicinalweſen des preußiſchen Staates <hi rendition="#aq">I.</hi> 12. ff. — <hi rendition="#g">Oeſterreich:<lb/> Kopetz</hi>, Polizeigeſetzkunde <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 384 und <hi rendition="#aq">II.</hi> 760; <hi rendition="#g">Frank</hi> <hi rendition="#aq">VII.</hi> S. 321;<lb/><hi rendition="#g">derſelbe</hi> über die früheren Verhältniſſe der Chirurgie in <hi rendition="#g">Sachſen</hi><lb/> und <hi rendition="#g">Bayern</hi> daſelbſt 2. 6. nebſt dem Grundgedanken, daß Chirurgie<lb/> und Medicin <hi rendition="#g">vereint</hi> werden müſſe. — <hi rendition="#g">Baden</hi>: Die in den weſent-<lb/> lichen Punkten noch jetzt gültige <hi rendition="#g">Medicinalordnung</hi> von 1806. Das<lb/> Spezielle folgt.</p><lb/> <p>Was ſpeziell <hi rendition="#g">England</hi> betrifft, ſo iſt es am weiteſten zurück.<lb/> Hier galt bis auf die neueſte Zeit der Grundſatz, daß es <hi rendition="#g">kein öffent-<lb/> liches Berufsrecht</hi> der Aerzte (ebenſowenig der Apotheker) gibt. Die<lb/> Verwaltung kümmerte ſich <hi rendition="#g">gar nicht</hi> um die Bildung und das Recht<lb/> derſelben; geſetzlich war <hi rendition="#g">kein</hi> Diplom zur Praxis erforderlich. Der<lb/> ſogen. <hi rendition="#aq">Doctor in medicine</hi> lernte nur bei einem andern, meiſt nur<lb/> ausübenden Chirurgen; nur galt das Geſetz, daß ſich Niemand <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">Doctor,<lb/> Physician</hi></hi> oder <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">Surgeon</hi></hi> öffentlich nennen darf, der nicht eine<lb/><hi rendition="#g">Prüfung</hi> bei einer mediciniſchen Genoſſenſchaft, wie ſie dort <hi rendition="#g">ohne</hi><lb/> Oberaufſicht beſtehen, als <hi rendition="#aq">College of Surgeons, of Physicians</hi> u. ſ. w.<lb/> beſtehen, <hi rendition="#g">oder</hi> bei einer <hi rendition="#aq">University</hi> abgehalten hat. Vorſchriften über<lb/> den Bildungsgang, Gegenſtand der Prüfung, Verpflichtungen der Aerzte<lb/> oder Aehnliches beſtanden <hi rendition="#g">keine</hi>; es war rein fakultativ, ob der Ein-<lb/> zelne einen — etwa viermonatlichen — Curſus in einem Hoſpital durch-<lb/> gemacht oder nicht. Das alles hat nun das Statut 20, 21. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> zu<lb/> ändern unternommen (ſ. unten). Mediciniſche Fakultäten beſtehen zwar,<lb/> aber dieſelben ſind auch jetzt ohne Recht gegenüber den Aerzten; ſie<lb/> werden wenig benützt und haben nur einen „ornamentalen Charakter.“<lb/> Daher denn das Mißverhältniß, daß die meiſten Aerzte — <hi rendition="#aq">surgeons</hi> —<lb/> ihre eigene Apotheken halten, in Folge deſſen umſonſt kuriren und ſich<lb/> in den Medicinen bezahlen laſſen — natürlich <hi rendition="#g">ohne</hi> Recepte; viele<lb/> haben eine ſtereotype ſelbſtgemachte Taxe (jede Flaſche Medicin zwei<lb/> Schilling, Conſultation gratis). Schlimmer noch das Apothekerweſen<lb/> (ſ. unten). „Ueber kurz oder lang wird,“ ſagt ein Fachkenner, das<lb/> Medicinalweſen unter die Oberaufſicht des Staates geſtellt werden müſſen,<lb/> ſo ſehr ſich auch die Fanatiker des <hi rendition="#aq">free trade</hi> in dieſem Augenblick da-<lb/> gegen ſträuben.“ Eine Literatur darüber exiſtirt nicht. Ueber das Ver-<lb/> hältniß der Univerſitäten zur mediciniſchen Bildung ſ. unter Englands<lb/> Berufsbildungsweſen. (Vergl. V. A. <hi rendition="#g">Huber</hi>, die engliſchen Univerſitäten<lb/> Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 471. ff.) Die Unverträglichkeit dieſer Zuſtände hat ſich<lb/> jetzt in dem citirten Geſetz geltend gemacht und das obige Wort bewahr-<lb/> heitet; allein es wird große Anſtrengungen und namentlich die Ein-<lb/> führung geeigneter mediciniſcher <hi rendition="#g">Bildungsa</hi>nſtalten, an denen es in<lb/> England fehlt, fordern, um ein wirkliches Reſultat zu erzielen. — Das<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [100/0116]
das Medicinalweſen des preußiſchen Staates I. 12. ff. — Oeſterreich:
Kopetz, Polizeigeſetzkunde I. §. 384 und II. 760; Frank VII. S. 321;
derſelbe über die früheren Verhältniſſe der Chirurgie in Sachſen
und Bayern daſelbſt 2. 6. nebſt dem Grundgedanken, daß Chirurgie
und Medicin vereint werden müſſe. — Baden: Die in den weſent-
lichen Punkten noch jetzt gültige Medicinalordnung von 1806. Das
Spezielle folgt.
Was ſpeziell England betrifft, ſo iſt es am weiteſten zurück.
Hier galt bis auf die neueſte Zeit der Grundſatz, daß es kein öffent-
liches Berufsrecht der Aerzte (ebenſowenig der Apotheker) gibt. Die
Verwaltung kümmerte ſich gar nicht um die Bildung und das Recht
derſelben; geſetzlich war kein Diplom zur Praxis erforderlich. Der
ſogen. Doctor in medicine lernte nur bei einem andern, meiſt nur
ausübenden Chirurgen; nur galt das Geſetz, daß ſich Niemand Doctor,
Physician oder Surgeon öffentlich nennen darf, der nicht eine
Prüfung bei einer mediciniſchen Genoſſenſchaft, wie ſie dort ohne
Oberaufſicht beſtehen, als College of Surgeons, of Physicians u. ſ. w.
beſtehen, oder bei einer University abgehalten hat. Vorſchriften über
den Bildungsgang, Gegenſtand der Prüfung, Verpflichtungen der Aerzte
oder Aehnliches beſtanden keine; es war rein fakultativ, ob der Ein-
zelne einen — etwa viermonatlichen — Curſus in einem Hoſpital durch-
gemacht oder nicht. Das alles hat nun das Statut 20, 21. Vict. zu
ändern unternommen (ſ. unten). Mediciniſche Fakultäten beſtehen zwar,
aber dieſelben ſind auch jetzt ohne Recht gegenüber den Aerzten; ſie
werden wenig benützt und haben nur einen „ornamentalen Charakter.“
Daher denn das Mißverhältniß, daß die meiſten Aerzte — surgeons —
ihre eigene Apotheken halten, in Folge deſſen umſonſt kuriren und ſich
in den Medicinen bezahlen laſſen — natürlich ohne Recepte; viele
haben eine ſtereotype ſelbſtgemachte Taxe (jede Flaſche Medicin zwei
Schilling, Conſultation gratis). Schlimmer noch das Apothekerweſen
(ſ. unten). „Ueber kurz oder lang wird,“ ſagt ein Fachkenner, das
Medicinalweſen unter die Oberaufſicht des Staates geſtellt werden müſſen,
ſo ſehr ſich auch die Fanatiker des free trade in dieſem Augenblick da-
gegen ſträuben.“ Eine Literatur darüber exiſtirt nicht. Ueber das Ver-
hältniß der Univerſitäten zur mediciniſchen Bildung ſ. unter Englands
Berufsbildungsweſen. (Vergl. V. A. Huber, die engliſchen Univerſitäten
Bd. II. S. 471. ff.) Die Unverträglichkeit dieſer Zuſtände hat ſich
jetzt in dem citirten Geſetz geltend gemacht und das obige Wort bewahr-
heitet; allein es wird große Anſtrengungen und namentlich die Ein-
führung geeigneter mediciniſcher Bildungsanſtalten, an denen es in
England fehlt, fordern, um ein wirkliches Reſultat zu erzielen. — Das
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