Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.medicinischen auch die zum Theil viel wichtigeren Fragen der Gesund- Was nun die Gemeinden betrifft, so beruht ihr Verhältniß zur Im Allgemeinen steht nun die geltende Organisation in England I. Geschichte. Die Hauptsammlung für die frühere Literatur (nach mediciniſchen auch die zum Theil viel wichtigeren Fragen der Geſund- Was nun die Gemeinden betrifft, ſo beruht ihr Verhältniß zur Im Allgemeinen ſteht nun die geltende Organiſation in England I. Geſchichte. Die Hauptſammlung für die frühere Literatur (nach <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0044" n="28"/> mediciniſchen auch die zum Theil viel wichtigeren Fragen der <hi rendition="#g">Geſund-<lb/> heitspflege</hi> in Geſetzgebung und Anſtalten ernſtlicher behandelten.<lb/> Auch dieſe Zeit wird kommen, und wieder wird dieſe Bewegung theils<lb/> von den Univerſitäten, theils von den großen Städten ausgehen.</p><lb/> <p>Was nun die Gemeinden betrifft, ſo beruht ihr Verhältniß zur<lb/> Geſundheitspflege auf zwei Punkten. <hi rendition="#g">Zuerſt</hi> allerdings auf der Ge-<lb/> meindeordnung und dem in derſelben gegebenen Rechte der Selbſtver-<lb/> waltung überhaupt, <hi rendition="#g">dann</hi> aber ebenſo weſentlich auf der Dichtigkeit<lb/> der Bevölkerung, ſo daß bei ſonſt gleichem Rechte die Geſundheitspflege<lb/> je nach der Größe der Gemeinde eine weſentlich verſchiedene iſt. Dieß<lb/> Verhältniß wiederholt ſich naturgemäß in ganz Europa, und ſo hat ſich<lb/> im poſitiven Recht im Ganzen auf dem Continent der Grundſatz für<lb/> die Organiſation und Competenz des Geſundheitsweſens feſtgeſtellt, daß<lb/> die <hi rendition="#g">Verwaltungsorgane</hi> des Geſundheitsweſens für das, was wir<lb/> als das <hi rendition="#g">Sanitätsweſen</hi> bezeichnen, die theils unmittelbar, theils<lb/> mittelbar (durch die niederen Polizeiorgane) <hi rendition="#g">vollziehende</hi> Behörde,<lb/> für das Medicinal- oder <hi rendition="#g">Heilweſen</hi> dagegen die <hi rendition="#g">oberaufſehende</hi><lb/> Thätigkeit ausüben, und in der höchſten Verwaltung als maßgebend<lb/><hi rendition="#g">berathender</hi> Organismus daſtehen. Die Zukunft fordert nur noch<lb/> die vollſtändige Ausbildung dieſer ſachgemäßen Grundlage.</p><lb/> <p>Im Allgemeinen ſteht nun die geltende Organiſation in <hi rendition="#g">England</hi><lb/> am tiefſten, indem hier das, ohnehin ſchlecht entwickelte berufsmäßige<lb/> Element der gebildeten Aerzte faſt ganz ausgeſchloſſen, und das Ganze<lb/> den örtlichen und ſtaatlichen Verwaltungsorganen, im Grunde auch nur<lb/> für die höhere und niedere <hi rendition="#g">Baupolizei</hi>, übergeben iſt. — <hi rendition="#g">Frankreich</hi><lb/> hat zwar einen auf Grundlage berufsmäßiger Bildung errichteten Cen-<lb/> tralorganismus der Geſundheitspflege, aber ihm fehlt dieß Element voll-<lb/> ſtändig in der örtlichen Verwaltung. Nur in den deutſchen Staaten,<lb/> namentlich in Oeſterreich und Preußen, ſind die obigen Principien zu<lb/> einem vollſtändigen, allenthalben zur wirklichen Geltung gebrachten<lb/><hi rendition="#g">Syſtem</hi> geworden, das ſchon mit demjenigen, was es gegenwärtig<lb/> leiſtet, als Muſter daſteht, und hoffentlich durch <hi rendition="#g">praktiſche</hi> Richtungen<lb/> des ärztlichen Vereinsweſens bald noch viel weiter fortſchreiten wird.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Geſchichte</hi>. Die Hauptſammlung für die frühere Literatur (nach<lb/> Pütters Beiſpiel) Ch. F. <hi rendition="#g">Wildberg</hi> (<hi rendition="#aq">Bibliotheca medicinae politicae<lb/> in qua ex omnibus temporibus scripta ad hanc scientiam spectantia<lb/> digesta sunt</hi>. Berlin 1819). Oeffentliche Vorſchriften ſchon in <hi rendition="#g">Athen</hi>.<lb/> In Rom unter den Kaiſern eine (örtliche?) Organiſation der Aerzte und<lb/> Polizei derſelben durch <hi rendition="#aq">Decuriones l. 6. §. 2. D. d. exc. tut. l. 8. Cod.<lb/></hi></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [28/0044]
mediciniſchen auch die zum Theil viel wichtigeren Fragen der Geſund-
heitspflege in Geſetzgebung und Anſtalten ernſtlicher behandelten.
Auch dieſe Zeit wird kommen, und wieder wird dieſe Bewegung theils
von den Univerſitäten, theils von den großen Städten ausgehen.
Was nun die Gemeinden betrifft, ſo beruht ihr Verhältniß zur
Geſundheitspflege auf zwei Punkten. Zuerſt allerdings auf der Ge-
meindeordnung und dem in derſelben gegebenen Rechte der Selbſtver-
waltung überhaupt, dann aber ebenſo weſentlich auf der Dichtigkeit
der Bevölkerung, ſo daß bei ſonſt gleichem Rechte die Geſundheitspflege
je nach der Größe der Gemeinde eine weſentlich verſchiedene iſt. Dieß
Verhältniß wiederholt ſich naturgemäß in ganz Europa, und ſo hat ſich
im poſitiven Recht im Ganzen auf dem Continent der Grundſatz für
die Organiſation und Competenz des Geſundheitsweſens feſtgeſtellt, daß
die Verwaltungsorgane des Geſundheitsweſens für das, was wir
als das Sanitätsweſen bezeichnen, die theils unmittelbar, theils
mittelbar (durch die niederen Polizeiorgane) vollziehende Behörde,
für das Medicinal- oder Heilweſen dagegen die oberaufſehende
Thätigkeit ausüben, und in der höchſten Verwaltung als maßgebend
berathender Organismus daſtehen. Die Zukunft fordert nur noch
die vollſtändige Ausbildung dieſer ſachgemäßen Grundlage.
Im Allgemeinen ſteht nun die geltende Organiſation in England
am tiefſten, indem hier das, ohnehin ſchlecht entwickelte berufsmäßige
Element der gebildeten Aerzte faſt ganz ausgeſchloſſen, und das Ganze
den örtlichen und ſtaatlichen Verwaltungsorganen, im Grunde auch nur
für die höhere und niedere Baupolizei, übergeben iſt. — Frankreich
hat zwar einen auf Grundlage berufsmäßiger Bildung errichteten Cen-
tralorganismus der Geſundheitspflege, aber ihm fehlt dieß Element voll-
ſtändig in der örtlichen Verwaltung. Nur in den deutſchen Staaten,
namentlich in Oeſterreich und Preußen, ſind die obigen Principien zu
einem vollſtändigen, allenthalben zur wirklichen Geltung gebrachten
Syſtem geworden, das ſchon mit demjenigen, was es gegenwärtig
leiſtet, als Muſter daſteht, und hoffentlich durch praktiſche Richtungen
des ärztlichen Vereinsweſens bald noch viel weiter fortſchreiten wird.
I. Geſchichte. Die Hauptſammlung für die frühere Literatur (nach
Pütters Beiſpiel) Ch. F. Wildberg (Bibliotheca medicinae politicae
in qua ex omnibus temporibus scripta ad hanc scientiam spectantia
digesta sunt. Berlin 1819). Oeffentliche Vorſchriften ſchon in Athen.
In Rom unter den Kaiſern eine (örtliche?) Organiſation der Aerzte und
Polizei derſelben durch Decuriones l. 6. §. 2. D. d. exc. tut. l. 8. Cod.
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