Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.mangeln. Die Friedhofsordnung von 1832 ganz den öffentlichen Vor- mangeln. Die Friedhofsordnung von 1832 ganz den öffentlichen Vor- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0080" n="64"/> mangeln. Die Friedhofsordnung von 1832 ganz den öffentlichen <choice><sic>Vor-<lb/> ſchriſten</sic><corr>Vor-<lb/> ſchriften</corr></choice> überlaſſen. Durch die Cholera entſteht die Erkenntniß von der<lb/> Gefahr dieſes Zuſtandes; daher denn der erſte, ſehr unfertige Beginn<lb/> einer Geſetzgebung. <hi rendition="#g">Zuerſt</hi> wird das Begräbnißweſen der <hi rendition="#g">Armen</hi><lb/> auf das Minimum des Anſtandes gebracht: 7. 8. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 101. Dann<lb/> aber auf Rapport der Commiſſion 1843 eine geſetzliche Friedhofsord-<lb/> nung eingeführt, 10. 11. <hi rendition="#aq">Vict. 65 Cemeteries Clauses Act</hi> (zugleich<lb/> in Beziehung auf Expropriation zum Zweck der Friedhofsanlage). Die<lb/><hi rendition="#aq">Public Health Act 11. 12. Vict.</hi> 63 beſtimmte die Unterordnung des<lb/> Begräbnißweſens unter die <hi rendition="#aq">Board of Health,</hi> und gab das Recht zur<lb/> Vornahme von Expropriationen für neue Begräbnißplätze; 12. 13. <hi rendition="#aq">Vict.</hi><lb/> 111 Herſtellung einer Oberaufſicht des <hi rendition="#aq">Board of Health</hi> aus dem Ge-<lb/> ſichtspunkt der <hi rendition="#aq">Nuisances Act,</hi> mit Verordnungsrecht für den Inſpektor.<lb/> 13. 14. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 52 neue Friedhofsordnung für London; endlich wird<lb/> 16. 17. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 134 die allgemeine Friedhofsordnung für England, mit<lb/> den beiden leitenden Grundſätzen, daß die Auflöſung und Anlegung<lb/> von Friedhöfen durch <hi rendition="#aq">Ordre in Council</hi> beſtimmt und Begräbnißregiſter<lb/> geführt werden ſollen. Große Klagen über den gegenwärtigen Zuſtand;<lb/> (Report von 1850. <hi rendition="#g">Gneiſt</hi>, Engl. Verwaltungsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §§. 31, 56,<lb/> 111, 112, 113). Nach 18. 19. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 128 <hi rendition="#g">können</hi> in den kleineren<lb/> Gemeinden <hi rendition="#aq">Burial boards</hi> conſtituirt werden, wo ſie nicht nach 17. 18.<lb/><hi rendition="#aq">Vict.</hi> 87 ohnehin ſchon (in den incorporirten Städten) Sectionen des<lb/> Gemeinderathes ſind. <hi rendition="#g">Regiſtrirung</hi> der Begräbniſſe 27. 28. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 97<lb/> (Auſtria 1865). Ueber den Geſichtspunkt der öffentlichen Schädlichkeit<lb/> verkehrt angelegter Friedhöfe iſt dieſe ganze Geſetzgebung nicht hinaus-<lb/> gekommen. — <hi rendition="#g">Frankreich</hi>. Die früheren örtlichen und zum Theil<lb/> ſehr unvollkommenen Beſtimmungen als Theil des Inſtituts des <hi rendition="#aq">Etat<lb/> civil</hi> geordnet. Die <hi rendition="#g">Todtenbeſchau</hi> iſt ein Theil des Standesregiſters.<lb/> Der <hi rendition="#aq">Acte de décès</hi> vom <hi rendition="#aq">Officier de l’état civil</hi> mit zwei Zeugen auf-<lb/> genommen, der zugleich die Indicien des gewaltſamen Todes zu ſam-<lb/> meln hat; das Ergebniß der Todtenbeſchau wird in das Sterbregiſter<lb/> eingetragen. (<hi rendition="#aq">Cod. civ. a.</hi> 78—82.) Die <hi rendition="#g">Begräbnißordnungen</hi> waren<lb/> im vorigen Jahrhundert lokal und verſchieden; die erſte allgemeine Fried-<lb/> hofsordnung mit ſpeciellem Verbot der Begräbniſſe in Städten und<lb/> Kirchen (Ordonnanz vom 10. März 1776). Dieſes Geſetz ward wieder<lb/> dem gegenwärtigen Hauptgeſetz vom 2. Juni 1804 zum Grunde gelegt<lb/> und das letztere weſentlich erweitert und geordnet durch die Ordonnanz<lb/> vom 6. Dec. 1843, Beſtimmung der Anlage und Entfernung der Fried-<lb/> höfe; Verpflichtung der Gemeinden zu neuen Anlagen; Verbot der Er-<lb/> richtung von Wohngebäuden und Brunnen in der Nähe; Beſtätigungs-<lb/> recht der Behörden für <hi rendition="#g">Inſchriften</hi> (!) und Denkmäler. (<hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">Trébuchet,</hi></hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [64/0080]
mangeln. Die Friedhofsordnung von 1832 ganz den öffentlichen Vor-
ſchriften überlaſſen. Durch die Cholera entſteht die Erkenntniß von der
Gefahr dieſes Zuſtandes; daher denn der erſte, ſehr unfertige Beginn
einer Geſetzgebung. Zuerſt wird das Begräbnißweſen der Armen
auf das Minimum des Anſtandes gebracht: 7. 8. Vict. 101. Dann
aber auf Rapport der Commiſſion 1843 eine geſetzliche Friedhofsord-
nung eingeführt, 10. 11. Vict. 65 Cemeteries Clauses Act (zugleich
in Beziehung auf Expropriation zum Zweck der Friedhofsanlage). Die
Public Health Act 11. 12. Vict. 63 beſtimmte die Unterordnung des
Begräbnißweſens unter die Board of Health, und gab das Recht zur
Vornahme von Expropriationen für neue Begräbnißplätze; 12. 13. Vict.
111 Herſtellung einer Oberaufſicht des Board of Health aus dem Ge-
ſichtspunkt der Nuisances Act, mit Verordnungsrecht für den Inſpektor.
13. 14. Vict. 52 neue Friedhofsordnung für London; endlich wird
16. 17. Vict. 134 die allgemeine Friedhofsordnung für England, mit
den beiden leitenden Grundſätzen, daß die Auflöſung und Anlegung
von Friedhöfen durch Ordre in Council beſtimmt und Begräbnißregiſter
geführt werden ſollen. Große Klagen über den gegenwärtigen Zuſtand;
(Report von 1850. Gneiſt, Engl. Verwaltungsrecht II. §§. 31, 56,
111, 112, 113). Nach 18. 19. Vict. 128 können in den kleineren
Gemeinden Burial boards conſtituirt werden, wo ſie nicht nach 17. 18.
Vict. 87 ohnehin ſchon (in den incorporirten Städten) Sectionen des
Gemeinderathes ſind. Regiſtrirung der Begräbniſſe 27. 28. Vict. 97
(Auſtria 1865). Ueber den Geſichtspunkt der öffentlichen Schädlichkeit
verkehrt angelegter Friedhöfe iſt dieſe ganze Geſetzgebung nicht hinaus-
gekommen. — Frankreich. Die früheren örtlichen und zum Theil
ſehr unvollkommenen Beſtimmungen als Theil des Inſtituts des Etat
civil geordnet. Die Todtenbeſchau iſt ein Theil des Standesregiſters.
Der Acte de décès vom Officier de l’état civil mit zwei Zeugen auf-
genommen, der zugleich die Indicien des gewaltſamen Todes zu ſam-
meln hat; das Ergebniß der Todtenbeſchau wird in das Sterbregiſter
eingetragen. (Cod. civ. a. 78—82.) Die Begräbnißordnungen waren
im vorigen Jahrhundert lokal und verſchieden; die erſte allgemeine Fried-
hofsordnung mit ſpeciellem Verbot der Begräbniſſe in Städten und
Kirchen (Ordonnanz vom 10. März 1776). Dieſes Geſetz ward wieder
dem gegenwärtigen Hauptgeſetz vom 2. Juni 1804 zum Grunde gelegt
und das letztere weſentlich erweitert und geordnet durch die Ordonnanz
vom 6. Dec. 1843, Beſtimmung der Anlage und Entfernung der Fried-
höfe; Verpflichtung der Gemeinden zu neuen Anlagen; Verbot der Er-
richtung von Wohngebäuden und Brunnen in der Nähe; Beſtätigungs-
recht der Behörden für Inſchriften (!) und Denkmäler. (Trébuchet,
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