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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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Code penale 360 enthält die Strafpolizei des Begräbnißwesens (de Fooz,
Dr. adm. belge III. T. II. p.
138--164). Das holländische Recht
überträgt die Scheintodten- und Begräbnißpolizei den Gemeinden;
Begräbnißzeit 36 Stunden (de Bosch-Kemper a. a. O. S. 316--318).

V. Höhere und niedere Baupolizei.

Die Baupolizei hat zur Aufgabe, die öffentliche Gesundheit gegen
die in Bau und Anlage der Wohnungen liegenden Gefahren zu schützen.
Die niedere Baupolizei bezieht sich dabei auf die einzelne Wohnung;
die höhere dagegen auf die Gesammtheit aller Bedingungen der Ge-
sundheit, welche mit den Wohnungen zusammenhängen. Die niedere
ist daher wesentlich eine Polizei des Baues, die höhere eine Polizei der
Anlagen. Beide sind ihrer Natur nach zuerst rein polizeilich, die Ge-
sundheit durch einzelne Vorschriften vor einzelnen Gefahren schützend;
sie werden allmählig von umfassenderer Bedeutung, und gewinnen in
den letzten Jahrzehnten unseres Jahrhunderts einen positiv fördernden,
socialen Charakter. Ihre historische Entwicklung ist namentlich mit Hin-
blick auf die Zukunft von großem Interesse.

Die Baupolizei beginnt mit der niederen Baupolizei in den Städten
zunächst als Ortsrecht. Ihr positiver Inhalt erscheint zuerst als eine
Sicherheitspolizei, und zwar theils gegen Feuersgefahr, theils gegen
Einsturz. Das sanitäre Element tritt dann auf in der Polizei der
öffentlichen Reinlichkeit theils auch in der Friedhofspolizei. Mit
dem Entstehen eigener oberster Organe für die Gesundheitsverwaltung
werden dann auch die Vorschriften für das Bauwesen allgemeiner;
dabei aber löst sich das sicherheitspolizeiliche Element selbständig als
eigentliches Bauwesen von der Gesundheitsverwaltung los, und über-
nimmt die Sorge für Feuer- und Einsturzsicherheit; dagegen erscheint
das sanitäre Element wiederum selbständig in den Bewohnungs-
Consensen
, die gleichfalls mit dem vorigen Jahrhundert entstehen,
und sich bis in unsere Zeit erhalten, obgleich sie den Charakter eines
rein socialen Rechts haben. Indessen beziehen sich noch alle diese Vor-
schriften auf die niedere Polizei der Einzelwohnungen. Zugleich aber
beginnt die Wissenschaft sich mit der Frage zu beschäftigen. Franks
Darstellung, mustergültig, ist die erste wissenschaftliche Grundlage für
die höhere Baupolizei, indem er zuerst die Anlage, die Bauart der
einzelnen Häuser in Beziehung auf die großen physiologischen Elemente
von Licht, Luft und Wasser und die öffentliche Reinlichkeit als die großen
Bedingungen der Gesundheit hinstellt. (Bd. III. 4. und Bd. IV. 1.)
Die Verwaltung wird dadurch jedoch mehr angeregt als gefördert. Das

Code pénale 360 enthält die Strafpolizei des Begräbnißweſens (de Fooz,
Dr. adm. belge III. T. II. p.
138—164). Das holländiſche Recht
überträgt die Scheintodten- und Begräbnißpolizei den Gemeinden;
Begräbnißzeit 36 Stunden (de Boſch-Kemper a. a. O. S. 316—318).

V. Höhere und niedere Baupolizei.

Die Baupolizei hat zur Aufgabe, die öffentliche Geſundheit gegen
die in Bau und Anlage der Wohnungen liegenden Gefahren zu ſchützen.
Die niedere Baupolizei bezieht ſich dabei auf die einzelne Wohnung;
die höhere dagegen auf die Geſammtheit aller Bedingungen der Ge-
ſundheit, welche mit den Wohnungen zuſammenhängen. Die niedere
iſt daher weſentlich eine Polizei des Baues, die höhere eine Polizei der
Anlagen. Beide ſind ihrer Natur nach zuerſt rein polizeilich, die Ge-
ſundheit durch einzelne Vorſchriften vor einzelnen Gefahren ſchützend;
ſie werden allmählig von umfaſſenderer Bedeutung, und gewinnen in
den letzten Jahrzehnten unſeres Jahrhunderts einen poſitiv fördernden,
ſocialen Charakter. Ihre hiſtoriſche Entwicklung iſt namentlich mit Hin-
blick auf die Zukunft von großem Intereſſe.

Die Baupolizei beginnt mit der niederen Baupolizei in den Städten
zunächſt als Ortsrecht. Ihr poſitiver Inhalt erſcheint zuerſt als eine
Sicherheitspolizei, und zwar theils gegen Feuersgefahr, theils gegen
Einſturz. Das ſanitäre Element tritt dann auf in der Polizei der
öffentlichen Reinlichkeit theils auch in der Friedhofspolizei. Mit
dem Entſtehen eigener oberſter Organe für die Geſundheitsverwaltung
werden dann auch die Vorſchriften für das Bauweſen allgemeiner;
dabei aber löst ſich das ſicherheitspolizeiliche Element ſelbſtändig als
eigentliches Bauweſen von der Geſundheitsverwaltung los, und über-
nimmt die Sorge für Feuer- und Einſturzſicherheit; dagegen erſcheint
das ſanitäre Element wiederum ſelbſtändig in den Bewohnungs-
Conſenſen
, die gleichfalls mit dem vorigen Jahrhundert entſtehen,
und ſich bis in unſere Zeit erhalten, obgleich ſie den Charakter eines
rein ſocialen Rechts haben. Indeſſen beziehen ſich noch alle dieſe Vor-
ſchriften auf die niedere Polizei der Einzelwohnungen. Zugleich aber
beginnt die Wiſſenſchaft ſich mit der Frage zu beſchäftigen. Franks
Darſtellung, muſtergültig, iſt die erſte wiſſenſchaftliche Grundlage für
die höhere Baupolizei, indem er zuerſt die Anlage, die Bauart der
einzelnen Häuſer in Beziehung auf die großen phyſiologiſchen Elemente
von Licht, Luft und Waſſer und die öffentliche Reinlichkeit als die großen
Bedingungen der Geſundheit hinſtellt. (Bd. III. 4. und Bd. IV. 1.)
Die Verwaltung wird dadurch jedoch mehr angeregt als gefördert. Das

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/83>, abgerufen am 24.11.2024.