Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Ihm folgt Pölitz, (Staatswissenschaft I. 502 und II. 361), die Frage II. Die Grundlagen der historischen Rechtsbildung der höheren Sicherheitspolizei. Alle höhere Sicherheitspolizei hat eine Voraussetzung, die wir Die letztere hängt daher auf das Engste mit der ganzen öffentlichen Stein, die Verwaltungslehre. IV. 7
Ihm folgt Pölitz, (Staatswiſſenſchaft I. 502 und II. 361), die Frage II. Die Grundlagen der hiſtoriſchen Rechtsbildung der höheren Sicherheitspolizei. Alle höhere Sicherheitspolizei hat eine Vorausſetzung, die wir Die letztere hängt daher auf das Engſte mit der ganzen öffentlichen Stein, die Verwaltungslehre. IV. 7
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Ihm folgt Pölitz, (Staatswiſſenſchaft I. 502 und II. 361), die Frage
bereits im Princip ganz richtig behandelnd, ohne jedoch auf die einzelnen
Rechtsgebiete einzugehen, während die übrigen ſich mehr im Gebiete
allgemeiner Redensarten halten. Erſt ſeit 1848 iſt das Princip voll-
ſtändig anerkannt, aber der Mangel einer ſelbſtändigen Verwaltungs-
lehre ſchob das ganze Gebiet in die Strafproceßlehre, wo ſie z. B.
v. Sundelin in ſeiner fleißigen, aber ohne Beziehung zum Begriffe
der hohen Polizei gearbeiteten Schrift: „Die Habeas Corpus-Akte und
die Vorſchriften zum Schutz der Perſon in den deutſchen Strafgeſetz-
gebungen 1862“ zuſammenſtellte. — Was Mohl in ſeiner ſog. „Prä-
ventiv-Juſtiz“ will, iſt ihm wohl nie klar geworden. Abgeſehen von
der ſchüchternen Beſprechung der Hauptpunkte (§. 2—17) iſt es doch
wohl klar, daß das, was „Prävention“ iſt, eben keine „Juſtiz“ mehr
ſein kann, die ihrem Begriffe nach eben eine geſchehene That und für
dieſelbe eine poſitive Beſtrafung enthält. Er denkt ſich dabei offenbar
unklar die von uns oben bezeichnete gerichtlich-polizeiliche Funktion der
Verwaltungspolizei; aber hier kann man mit allgemeinen Sätzen eben
nicht weit kommen. Begriff und Ausdruck der Präventiv-Juſtiz ſind be-
zeichnend genug, aber eben für den überwundenen Standpunkt der erſten
Hälfte unſeres Jahrhunderts.
II. Die Grundlagen der hiſtoriſchen Rechtsbildung der höheren
Sicherheitspolizei.
Alle höhere Sicherheitspolizei hat eine Vorausſetzung, die wir
bereits angedeutet haben, und die es erklärt, weßhalb ſie erſt in der
ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft zu einer ſelbſtändigen Rechtsbildung ge-
langen kann. So lange nämlich die Aenderung des beſtehenden öffent-
lichen Rechts grundſätzlich ausgeſchloſſen iſt, iſt auch jedes Beſtreben,
eine ſolche Reform herbeizuführen, an und für ſich ein öffentliches Ver-
brechen. Die Polizei hat hier daher nur die Funktion einer gerichtlichen
Polizei, welche jede Aeußerung eines ſolchen Beſtrebens ſofort als be-
reits geſchehenes Verbrechen einfach dem Gerichte zuweiſen muß. Erſt
da, wo die Verfaſſung ſelbſt ihre eigene Entwicklungsfähigkeit und
damit das Streben nach einer ſolchen Entwicklung als einen organiſchen
Theil des ſtaatsbürgerlichen Rechts anerkennt, ſcheidet ſich die Sicher-
heitspolizei von der gerichtlichen Polizei der Verbrechen gegen die öffent-
liche Rechtsordnung; und dieſer Proceß der Scheidung bietet dann
eben den Inhalt der Geſchichte ihrer Rechtsbildung.
Die letztere hängt daher auf das Engſte mit der ganzen öffentlichen
Rechtsentwicklung Europa’s zuſammen, oder iſt vielmehr ein eigener
Stein, die Verwaltungslehre. IV. 7
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