Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.und 10 Vict. 29 (1847), welche überhaupt das Kinderarbeitsrecht Das ist nun jedoch nur der erste Theil des öffentlichen Armen- Die Adderley's Act (20. 21. Vict. 48) erscheint nämlich als ein Stein, die Verwaltungslehre. V. 7
und 10 Vict. 29 (1847), welche überhaupt das Kinderarbeitsrecht Das iſt nun jedoch nur der erſte Theil des öffentlichen Armen- Die Adderley’s Act (20. 21. Vict. 48) erſcheint nämlich als ein Stein, die Verwaltungslehre. V. 7
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und 10 Vict. 29 (1847), welche überhaupt das Kinderarbeitsrecht
der arbeitenden Klaſſe (working men) organiſiren. Die Punkte, welche
den Elementarunterricht darin betreffen, ſind: jedes täglich arbeitende
Kind muß täglich drei Stunden zur Schule gehen; der Lehrer wird von
den Eltern der Kinder, ſonſt von dem Inſpektor der Fabrik gewählt:
vernachläſſigen dieß die Eltern, ſo büßen ſie von 5—20 Schill. Jeder
Fabrikinhaber büßt, wenn er Kinder ohne ausreichendes Schulzeugniß
aufnimmt. Die Eltern zahlen höchſtens 2 d. wöchentlich. Die Schul-
inſpektoren haben die Lehrer zu überwachen, ſie eventuell abzuſetzen,
und auf die Errichtung neuer Schulen anzutragen. Dieſe Grundſätze
wurden urſprünglich nur für die Hauptfabriken angenommen, einzelne
Fabriken und die eigentlichen Handwerke waren davon ganz ausge-
ſchloſſen (unregulated bussinesses). Seit 1840 verſuchte man, auch für
ſie eine Arbeiterſchulpflicht einzuführen, was dann auf Seniors
Bericht und Antrag S. 119—138 geſchehen iſt, nachdem die bis-
herigen Anträge „faſt in Verzweiflung“ das Ungenügende des bisherigen
Rechts und den elenden Zuſtand der Arbeiterſchulen dargelegt haben.
Das iſt nun jedoch nur der erſte Theil des öffentlichen Armen-
ſchulweſens. Der zweite betrifft die Kinder der Armenarbeits-
häuſer, der Workhouses. Allerdings haben die Workhouses, in
Analogie der Fabriken, ſchon bei ihrer Errichtung den Grundſatz auf-
genommen, daß die Kinder derſelben jeden Tag wenigſtens drei Stun-
den Elementarunterricht genießen ſollen. Natürlich war das innerhalb
der Arbeitshäuſer eine klägliche Einrichtung. Die Ausſchüſſe des Par-
laments von 1838 und 1841 erkannten das in ihrem Bericht und
demgemäß ward das Geſetz 7. 8. Vict. 101 (1845) erlaſſen, nach wel-
chem die Armenbehörde (Poor Law Commissioners) das Recht haben
ſollen, Diſtrikts-Armenſchulen (District Pauper Schools) durch
Zuſammenlegung von Armengemeinden (Parishes) oder gar Armenver-
bänden (Unions) zu errichten, was durch 11. 12. Vict. 82 modificirt,
aber doch praktiſch, wie natürlich, ſich als ergebnißlos erwies. 1859
gab es nur ſechs ſolcher Schulen in England, trotzdem daß 1846 und
1850 den Lehrern eigene Gehalte beſtimmt wurden. Die Gründe des
Nichtgelingens liegen natürlich nicht in formellen Gründen, wie Senior
meint, ſondern eben in der Trennung der Armenſchule vom Volks-
unterricht. In dieſem Sinne iſt es faſt ein Fortſchritt, daß man jene
Armenſchulpflicht nunmehr auch auf die dritte große Gruppe von Kin-
dern ausdehnte, die weder in den Fabriken, noch im Arbeitshaus ſind.
Dieſe Bewegung begann im vorigen Jahrzehnt als dritter Theil des
Armenſchulweſens durch die ſog. Adderley’s Act.
Die Adderley’s Act (20. 21. Vict. 48) erſcheint nämlich als ein
Stein, die Verwaltungslehre. V. 7
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