Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Recht und der gleichen Aufgabe sein sollen. Erst mit dieser Aufnahme Einen solchen, über jeden örtlichen Dienst und jede Mißachtung in I. Die Lehrerbildung enthält die Grundsätze, nach welchen die Das erste ist das Lehrerbildungsinstitut selbst, das Lehrersemi- Das zweite besteht in dem Umfang und Inhalt der auf dem Das dritte ist die Seminaristenprüfung und ihr Recht bei Die Vergleichung der verschiedenen Rechte beruht für diesen Theil II. Die Anstellung. Dieselbe hat ein berufsmäßiges und ein III. Das Recht des Lehrwesens endlich bestimmt den Antheil, Recht und der gleichen Aufgabe ſein ſollen. Erſt mit dieſer Aufnahme Einen ſolchen, über jeden örtlichen Dienſt und jede Mißachtung in I. Die Lehrerbildung enthält die Grundſätze, nach welchen die Das erſte iſt das Lehrerbildungsinſtitut ſelbſt, das Lehrerſemi- Das zweite beſteht in dem Umfang und Inhalt der auf dem Das dritte iſt die Seminariſtenprüfung und ihr Recht bei Die Vergleichung der verſchiedenen Rechte beruht für dieſen Theil II. Die Anſtellung. Dieſelbe hat ein berufsmäßiges und ein III. Das Recht des Lehrweſens endlich beſtimmt den Antheil, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0158" n="130"/> Recht und der gleichen Aufgabe ſein ſollen. Erſt mit dieſer Aufnahme<lb/> des Volkslehrerſtandes in den Lehrerſtand, mit der Beſeitigung ſeiner<lb/> niedrigen Stellung in Gemeinde und Geſellſchaft beginnt die beſſere<lb/> Zukunft deſſelben, und man kann erſt jetzt ſagen, daß das Maß der<lb/> Stellung, des öffentlichen Rechts und der Achtung der <hi rendition="#g">Volkslehrer</hi><lb/> den <hi rendition="#g">Maßſtab für die Volksbildung</hi> ſelber abgeben.</p><lb/> <p>Einen ſolchen, über jeden örtlichen Dienſt und jede Mißachtung in<lb/> geſellſchaftlicher Beziehung erhobenen Lehrerſtand, der ſich mit den Be-<lb/> rufslehrern als Eins fühlt, hat nur <hi rendition="#g">Deutſchland</hi>. Daher hat auch<lb/> nur das deutſche Volksſchulweſen ein Syſtem des <hi rendition="#g">Lehrerrechts</hi>. Dieß<lb/> beruht auf folgenden Punkten.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Die <hi rendition="#g">Lehrerbildung</hi> enthält die Grundſätze, nach welchen die<lb/> fachgemäße Bildung für den Volksunterricht <hi rendition="#g">hergeſtellt</hi> wird. Dieſe<lb/> Herſtellung wieder hat drei Elemente, jedes mit eigenem Recht und<lb/> eigener Ordnung.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">erſte</hi> iſt das Lehrerbildungsinſtitut ſelbſt, das <hi rendition="#g">Lehrerſemi-<lb/> nar</hi>, und deſſen Stellvertretungen.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">zweite</hi> beſteht in dem Umfang und Inhalt der auf dem<lb/> Seminar gebotenen <hi rendition="#g">Lehrerbildung</hi>.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">dritte</hi> iſt die <hi rendition="#g">Seminariſtenprüfung</hi> und ihr Recht bei<lb/> Anſtellungen.</p><lb/> <p>Die Vergleichung der verſchiedenen Rechte beruht für dieſen Theil<lb/> darauf, ob und in wieweit die regelmäßige, öffentliche Seminariſten-<lb/> bildung und Prüfung als <hi rendition="#g">Vorzug</hi> oder als rechtliche <hi rendition="#g">Bedingung</hi><lb/> der Anſtellung angeſehen wird.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Die <hi rendition="#g">Anſtellung</hi>. Dieſelbe hat ein berufsmäßiges und ein<lb/> formell rechtliches Element. Das erſte liegt in dem oben bezeichneten<lb/> Verhältniß zur berufsmäßigen Bildung. Der Charakter des öffentlichen<lb/><hi rendition="#g">Rechts</hi> der Anſtellung beruht auf dem Antheil, den das <hi rendition="#g">Amt</hi>, die<lb/><hi rendition="#g">Geiſtlichkeit</hi> und die <hi rendition="#g">Gemeinde</hi> an Anſtellung und Entlaſſung<lb/> beſitzen. Dieſes öffentliche Recht aber wird ſeinerſeits naturgemäß in<lb/> ſeiner Geſtaltung eben von dem Grade der <hi rendition="#g">Bildung</hi> abhängen, den<lb/> man für den Lehrerberuf fordert; und das iſt es anderſeits wieder, was<lb/> die Verſchiedenheit jenes Rechts und zuletzt auch die Bewegungen in<lb/> demſelben erklärt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Das Recht des <hi rendition="#g">Lehrweſens</hi> endlich beſtimmt den Antheil,<lb/> den entweder die einzelnen Elementarlehrer oder der ganze <hi rendition="#g">Lehrkörper</hi><lb/> auf Berathung und Beſchluß über die didaktiſchen und disciplinaren<lb/> Verhältniſſe der Lehrer ſelbſt haben. — Es iſt klar, daß dieß Recht des<lb/> Lehrweſens ſtets weſentlich der Ausdruck und die Conſequenz der orga-<lb/> niſchen, zu einer öffentlich rechtlichen Aufgabe gewordenen Lehrerbildung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [130/0158]
Recht und der gleichen Aufgabe ſein ſollen. Erſt mit dieſer Aufnahme
des Volkslehrerſtandes in den Lehrerſtand, mit der Beſeitigung ſeiner
niedrigen Stellung in Gemeinde und Geſellſchaft beginnt die beſſere
Zukunft deſſelben, und man kann erſt jetzt ſagen, daß das Maß der
Stellung, des öffentlichen Rechts und der Achtung der Volkslehrer
den Maßſtab für die Volksbildung ſelber abgeben.
Einen ſolchen, über jeden örtlichen Dienſt und jede Mißachtung in
geſellſchaftlicher Beziehung erhobenen Lehrerſtand, der ſich mit den Be-
rufslehrern als Eins fühlt, hat nur Deutſchland. Daher hat auch
nur das deutſche Volksſchulweſen ein Syſtem des Lehrerrechts. Dieß
beruht auf folgenden Punkten.
I. Die Lehrerbildung enthält die Grundſätze, nach welchen die
fachgemäße Bildung für den Volksunterricht hergeſtellt wird. Dieſe
Herſtellung wieder hat drei Elemente, jedes mit eigenem Recht und
eigener Ordnung.
Das erſte iſt das Lehrerbildungsinſtitut ſelbſt, das Lehrerſemi-
nar, und deſſen Stellvertretungen.
Das zweite beſteht in dem Umfang und Inhalt der auf dem
Seminar gebotenen Lehrerbildung.
Das dritte iſt die Seminariſtenprüfung und ihr Recht bei
Anſtellungen.
Die Vergleichung der verſchiedenen Rechte beruht für dieſen Theil
darauf, ob und in wieweit die regelmäßige, öffentliche Seminariſten-
bildung und Prüfung als Vorzug oder als rechtliche Bedingung
der Anſtellung angeſehen wird.
II. Die Anſtellung. Dieſelbe hat ein berufsmäßiges und ein
formell rechtliches Element. Das erſte liegt in dem oben bezeichneten
Verhältniß zur berufsmäßigen Bildung. Der Charakter des öffentlichen
Rechts der Anſtellung beruht auf dem Antheil, den das Amt, die
Geiſtlichkeit und die Gemeinde an Anſtellung und Entlaſſung
beſitzen. Dieſes öffentliche Recht aber wird ſeinerſeits naturgemäß in
ſeiner Geſtaltung eben von dem Grade der Bildung abhängen, den
man für den Lehrerberuf fordert; und das iſt es anderſeits wieder, was
die Verſchiedenheit jenes Rechts und zuletzt auch die Bewegungen in
demſelben erklärt.
III. Das Recht des Lehrweſens endlich beſtimmt den Antheil,
den entweder die einzelnen Elementarlehrer oder der ganze Lehrkörper
auf Berathung und Beſchluß über die didaktiſchen und disciplinaren
Verhältniſſe der Lehrer ſelbſt haben. — Es iſt klar, daß dieß Recht des
Lehrweſens ſtets weſentlich der Ausdruck und die Conſequenz der orga-
niſchen, zu einer öffentlich rechtlichen Aufgabe gewordenen Lehrerbildung
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