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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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sein, mit ihr entstehen, durch sie gelten und in ihr ihr richtiges Maß
finden wird.

Auf der Grundlage dieser Elemente des Lehrerrechts, die aller-
dings, wie gesagt, nur in Deutschland vollständig ausgebildet sind, wird
sich nun eine Darstellung und Vergleichung des Lehrerwesens in den
verschiedenen Ländern Europas, vor allen Dingen aber, vermöge des
innern geistigen Zusammenhanges derselben, eine wahre Geschichte
dieses Lehrerwesens im Ganzen wie im Einzelnen geben lassen. Das
Folgende kann daher nur die wichtigsten leitenden Thatsachen enthalten.


England. Die Geschichte der Lehrerbildung, speziell der Semi-
narien
, ist höchst bezeichnend. So lange nur die Vereine die Volks-
schulen unterhalten, ist natürlich von denselben keine Rede. Der Ver-
ein stellt die Lehrer (teachers) an, wobei die National Society
vorzugsweise auf religiöse (biblische), die British Society dagegen auf
allgemeine Bildung sah. Wiese (S. 158 ff.) hat die folgenden Ver-
hältnisse nicht gut verstanden. (Siehe dagegen über den Unterschied der
Secular Education von der kirchlichen sehr gut Schöll a. a. O.
Senior, Heads of Report. Wagner a. a. O. mehrfach.) Das Ent-
stehen der öffentlichen Unterstützung erzeugte nun die Erkenntniß, daß
die Lehrerbildung die Voraussetzung der Volksbildung sei. Daher erster
Versuch des Privy Committee, Seminarien zu errichten (normal
school,
nach französischem Muster). Dagegen sofort heftige Opposition
des Klerus. Eine eigene Deputation der Bischöfe bewirkte das Auf-
geben des Planes. Jetzt nahmen aber Private sich der Sache an,
namentlich Sir Shuttleworth in Tufnell. Sie errichteten die "Training
Colleges",
und diese empfingen nun vom Committee Unterstützung,
wie die Schulen selbst, und unter den gleichen Bedingungen. Daraus
ergab sich das gegenwärtige System, nach welchem allerdings nur "ge-
prüfte" Lehrer und Lehrerinnen bei den Schulen zugelassen werden, so
weit eine Volksschule Unterstützung fordert. In jenen Training Colleges
als Privatseminarien gibt es zwei Klassen von Seminaristen, private
(auf eigene Kosten) und öffentliche (eine jährliche Unterstützung von
10--20 Pfd.) Diese Seminaristen werden mit dem achtzehnten Jahre
zur Bewerbung um eine Stelle in den Seminarien zugelassen, und
wenn sie arm sind, als Queens scholars auf Staatskosten aufge-
nommen und unterhalten. Jährliche Prüfungen finden statt. Diese
Prüfungen sind so unvernünftig, daß an eine wahre Lehrerbildung
nicht gedacht werden kann. Siehe Seniors Klagen S. 21 ff. (mis-
directed instruction).
Nach dreijährigem Kurs Entlassungs-Prüfungen

ſein, mit ihr entſtehen, durch ſie gelten und in ihr ihr richtiges Maß
finden wird.

Auf der Grundlage dieſer Elemente des Lehrerrechts, die aller-
dings, wie geſagt, nur in Deutſchland vollſtändig ausgebildet ſind, wird
ſich nun eine Darſtellung und Vergleichung des Lehrerweſens in den
verſchiedenen Ländern Europas, vor allen Dingen aber, vermöge des
innern geiſtigen Zuſammenhanges derſelben, eine wahre Geſchichte
dieſes Lehrerweſens im Ganzen wie im Einzelnen geben laſſen. Das
Folgende kann daher nur die wichtigſten leitenden Thatſachen enthalten.


England. Die Geſchichte der Lehrerbildung, ſpeziell der Semi-
narien
, iſt höchſt bezeichnend. So lange nur die Vereine die Volks-
ſchulen unterhalten, iſt natürlich von denſelben keine Rede. Der Ver-
ein ſtellt die Lehrer (teachers) an, wobei die National Society
vorzugsweiſe auf religiöſe (bibliſche), die British Society dagegen auf
allgemeine Bildung ſah. Wieſe (S. 158 ff.) hat die folgenden Ver-
hältniſſe nicht gut verſtanden. (Siehe dagegen über den Unterſchied der
Secular Education von der kirchlichen ſehr gut Schöll a. a. O.
Senior, Heads of Report. Wagner a. a. O. mehrfach.) Das Ent-
ſtehen der öffentlichen Unterſtützung erzeugte nun die Erkenntniß, daß
die Lehrerbildung die Vorausſetzung der Volksbildung ſei. Daher erſter
Verſuch des Privy Committee, Seminarien zu errichten (normal
school,
nach franzöſiſchem Muſter). Dagegen ſofort heftige Oppoſition
des Klerus. Eine eigene Deputation der Biſchöfe bewirkte das Auf-
geben des Planes. Jetzt nahmen aber Private ſich der Sache an,
namentlich Sir Shuttleworth in Tufnell. Sie errichteten die „Training
Colleges“,
und dieſe empfingen nun vom Committee Unterſtützung,
wie die Schulen ſelbſt, und unter den gleichen Bedingungen. Daraus
ergab ſich das gegenwärtige Syſtem, nach welchem allerdings nur „ge-
prüfte“ Lehrer und Lehrerinnen bei den Schulen zugelaſſen werden, ſo
weit eine Volksſchule Unterſtützung fordert. In jenen Training Colleges
als Privatſeminarien gibt es zwei Klaſſen von Seminariſten, private
(auf eigene Koſten) und öffentliche (eine jährliche Unterſtützung von
10—20 Pfd.) Dieſe Seminariſten werden mit dem achtzehnten Jahre
zur Bewerbung um eine Stelle in den Seminarien zugelaſſen, und
wenn ſie arm ſind, als Queens scholars auf Staatskoſten aufge-
nommen und unterhalten. Jährliche Prüfungen finden ſtatt. Dieſe
Prüfungen ſind ſo unvernünftig, daß an eine wahre Lehrerbildung
nicht gedacht werden kann. Siehe Seniors Klagen S. 21 ff. (mis-
directed instruction).
Nach dreijährigem Kurs Entlaſſungs-Prüfungen

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[131/0159] ſein, mit ihr entſtehen, durch ſie gelten und in ihr ihr richtiges Maß finden wird. Auf der Grundlage dieſer Elemente des Lehrerrechts, die aller- dings, wie geſagt, nur in Deutſchland vollſtändig ausgebildet ſind, wird ſich nun eine Darſtellung und Vergleichung des Lehrerweſens in den verſchiedenen Ländern Europas, vor allen Dingen aber, vermöge des innern geiſtigen Zuſammenhanges derſelben, eine wahre Geſchichte dieſes Lehrerweſens im Ganzen wie im Einzelnen geben laſſen. Das Folgende kann daher nur die wichtigſten leitenden Thatſachen enthalten. England. Die Geſchichte der Lehrerbildung, ſpeziell der Semi- narien, iſt höchſt bezeichnend. So lange nur die Vereine die Volks- ſchulen unterhalten, iſt natürlich von denſelben keine Rede. Der Ver- ein ſtellt die Lehrer (teachers) an, wobei die National Society vorzugsweiſe auf religiöſe (bibliſche), die British Society dagegen auf allgemeine Bildung ſah. Wieſe (S. 158 ff.) hat die folgenden Ver- hältniſſe nicht gut verſtanden. (Siehe dagegen über den Unterſchied der Secular Education von der kirchlichen ſehr gut Schöll a. a. O. Senior, Heads of Report. Wagner a. a. O. mehrfach.) Das Ent- ſtehen der öffentlichen Unterſtützung erzeugte nun die Erkenntniß, daß die Lehrerbildung die Vorausſetzung der Volksbildung ſei. Daher erſter Verſuch des Privy Committee, Seminarien zu errichten (normal school, nach franzöſiſchem Muſter). Dagegen ſofort heftige Oppoſition des Klerus. Eine eigene Deputation der Biſchöfe bewirkte das Auf- geben des Planes. Jetzt nahmen aber Private ſich der Sache an, namentlich Sir Shuttleworth in Tufnell. Sie errichteten die „Training Colleges“, und dieſe empfingen nun vom Committee Unterſtützung, wie die Schulen ſelbſt, und unter den gleichen Bedingungen. Daraus ergab ſich das gegenwärtige Syſtem, nach welchem allerdings nur „ge- prüfte“ Lehrer und Lehrerinnen bei den Schulen zugelaſſen werden, ſo weit eine Volksſchule Unterſtützung fordert. In jenen Training Colleges als Privatſeminarien gibt es zwei Klaſſen von Seminariſten, private (auf eigene Koſten) und öffentliche (eine jährliche Unterſtützung von 10—20 Pfd.) Dieſe Seminariſten werden mit dem achtzehnten Jahre zur Bewerbung um eine Stelle in den Seminarien zugelaſſen, und wenn ſie arm ſind, als Queens scholars auf Staatskoſten aufge- nommen und unterhalten. Jährliche Prüfungen finden ſtatt. Dieſe Prüfungen ſind ſo unvernünftig, daß an eine wahre Lehrerbildung nicht gedacht werden kann. Siehe Seniors Klagen S. 21 ff. (mis- directed instruction). Nach dreijährigem Kurs Entlaſſungs-Prüfungen

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/159>, abgerufen am 21.11.2024.