Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.mit elf (!) verschiedenen Zeugnißgraden. Die Anstellung ist dann Schöll hat auf die Prüfungen der Seminaristen zu wenig Rück- Frankreich. Hier ward allerdings das Lehrerbildungswesen gleich mit elf (!) verſchiedenen Zeugnißgraden. Die Anſtellung iſt dann Schöll hat auf die Prüfungen der Seminariſten zu wenig Rück- Frankreich. Hier ward allerdings das Lehrerbildungsweſen gleich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0160" n="132"/> mit <hi rendition="#g">elf</hi> (!) verſchiedenen Zeugnißgraden. Die Anſtellung iſt dann<lb/> Sache der Schulverwaltung. Die Lehrer haben ihrerſeits auf die Lehre<lb/> ſelbſt <hi rendition="#g">keinen</hi> ſelbſtändigen Einfluß; das iſt nur bei den Privatſchülern<lb/> der Fall. Von einer <hi rendition="#g">amtlichen</hi> Stellung iſt keine Rede, und die<lb/> angeſtellten <hi rendition="#aq">pupil-teachers</hi> können wie aus jedem bürgerlichen Dienſt<lb/> jeden Augenblick entlaſſen werden. So lange <hi rendition="#g">dieſe</hi> Verhältniſſe nicht<lb/> geändert werden, iſt an einen Aufſchwung der engliſchen Volksbildung<lb/> nicht zu denken.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Schöll</hi> hat auf die Prüfungen der Seminariſten zu wenig Rück-<lb/> ſicht genommen. Sehr gute Bemerkungen bei <hi rendition="#g">Gugler</hi> S. 242.<lb/> Uebrigens ſind die Angaben <hi rendition="#g">Schölls</hi> (S. 105—113) das beſte was<lb/> über das Seminariſtenweſen Englands exiſtirt. — <hi rendition="#g">Anſtellung</hi> der<lb/> Lehrer iſt Sache des <hi rendition="#aq">Local Government;</hi> Penſion nach 15 Jahren.<lb/> Gehalte der Lehrer und Lehrerinnen <hi rendition="#g">Schöll</hi> S. 112.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Frankreich</hi>. Hier ward allerdings das Lehrerbildungsweſen gleich<lb/> anfangs in das Syſtem der <hi rendition="#aq">Université</hi> aufgenommen, aber nur für die<lb/> Berufsbildung (ſiehe unten die <hi rendition="#aq">École normale</hi>). Die Folge war, daß<lb/> die Bildung eines Lehrerſtandes für das Volk unmöglich war, und<lb/> man zu dem kläglichen Auskunftsmittel des <hi rendition="#aq">„brevet de capacité“</hi><lb/> greifen mußte. Dieß wird jährlich auf Grund einer Prüfung ertheilt,<lb/> welche eine vom <hi rendition="#aq">Conseil départemental</hi> aufgeſtellte Commiſſion abhält.<lb/> Die Prüfung iſt ſelbſt durchaus elementar und kurz, mündlich und<lb/> ſchriftlich. Die Lehrerinnen müſſen eine Probehandarbeit machen. Dieſes<lb/> höchſt untergeordnete Syſtem ward etwas erweitert durch die Einführung<lb/> der zweiten, höhern Klaſſen in den Elementarſchulen ſeit 1833 (ſiehe<lb/> unten), ſo daß die Lehrer auch für dieſe <hi rendition="#aq">partie facultative de l’enseigne-<lb/> ment primaire</hi> ein zweites Examen machen können. Allein da die<lb/> höchſt unfreie Stellung der Lehrer nur wenig Concurrenz erzeugte, ſo<lb/> mußte man jenes <hi rendition="#aq">brevet de capacité</hi> erſetzen durch ein einfaches Zeug-<lb/> niß über einen dreijährigen Dienſt als Schulgehülfe <hi rendition="#aq">(certificat de<lb/> stage);</hi> ja durch eine <hi rendition="#aq">autorisation provisoire</hi> ſelbſt <hi rendition="#g">ohne</hi> das Certificat<lb/> — ein Zuſtand, von dem das Brevet vom 24. December 1850 ſelbſt<lb/> ſagt, daß nur <hi rendition="#aq">„l’intérêt public seul pourra légitimer une telle mesure.“</hi><lb/> Bei ſo unfertiger Bildung iſt die völlige Unfreiheit des Lehrerſtandes<lb/> und die Abhängigkeit des Lehrers in der Anſtellung ganz natürlich<lb/> (ſiehe oben); eben ſo die völlige Unterordnung unter die Geiſtlichen in<lb/> der Lehre ſelbſt. Frankreichs Volksbildungsweſen bewegt ſich in dem<lb/> falſchen Cirkel, daß die Abhängigkeit der Lehrer keine ſelbſtändige Bil-<lb/> dung derſelben, die letztere wieder keine Unabhängigkeit der Lehrer zu-<lb/> läßt. Der Verſuch, eigentlich Volkslehrerſeminarien <hi rendition="#aq">Ecoles normales<lb/> primaires</hi> zu errichten (Geſetz von 1850 und Reglement vom 24. März<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [132/0160]
mit elf (!) verſchiedenen Zeugnißgraden. Die Anſtellung iſt dann
Sache der Schulverwaltung. Die Lehrer haben ihrerſeits auf die Lehre
ſelbſt keinen ſelbſtändigen Einfluß; das iſt nur bei den Privatſchülern
der Fall. Von einer amtlichen Stellung iſt keine Rede, und die
angeſtellten pupil-teachers können wie aus jedem bürgerlichen Dienſt
jeden Augenblick entlaſſen werden. So lange dieſe Verhältniſſe nicht
geändert werden, iſt an einen Aufſchwung der engliſchen Volksbildung
nicht zu denken.
Schöll hat auf die Prüfungen der Seminariſten zu wenig Rück-
ſicht genommen. Sehr gute Bemerkungen bei Gugler S. 242.
Uebrigens ſind die Angaben Schölls (S. 105—113) das beſte was
über das Seminariſtenweſen Englands exiſtirt. — Anſtellung der
Lehrer iſt Sache des Local Government; Penſion nach 15 Jahren.
Gehalte der Lehrer und Lehrerinnen Schöll S. 112.
Frankreich. Hier ward allerdings das Lehrerbildungsweſen gleich
anfangs in das Syſtem der Université aufgenommen, aber nur für die
Berufsbildung (ſiehe unten die École normale). Die Folge war, daß
die Bildung eines Lehrerſtandes für das Volk unmöglich war, und
man zu dem kläglichen Auskunftsmittel des „brevet de capacité“
greifen mußte. Dieß wird jährlich auf Grund einer Prüfung ertheilt,
welche eine vom Conseil départemental aufgeſtellte Commiſſion abhält.
Die Prüfung iſt ſelbſt durchaus elementar und kurz, mündlich und
ſchriftlich. Die Lehrerinnen müſſen eine Probehandarbeit machen. Dieſes
höchſt untergeordnete Syſtem ward etwas erweitert durch die Einführung
der zweiten, höhern Klaſſen in den Elementarſchulen ſeit 1833 (ſiehe
unten), ſo daß die Lehrer auch für dieſe partie facultative de l’enseigne-
ment primaire ein zweites Examen machen können. Allein da die
höchſt unfreie Stellung der Lehrer nur wenig Concurrenz erzeugte, ſo
mußte man jenes brevet de capacité erſetzen durch ein einfaches Zeug-
niß über einen dreijährigen Dienſt als Schulgehülfe (certificat de
stage); ja durch eine autorisation provisoire ſelbſt ohne das Certificat
— ein Zuſtand, von dem das Brevet vom 24. December 1850 ſelbſt
ſagt, daß nur „l’intérêt public seul pourra légitimer une telle mesure.“
Bei ſo unfertiger Bildung iſt die völlige Unfreiheit des Lehrerſtandes
und die Abhängigkeit des Lehrers in der Anſtellung ganz natürlich
(ſiehe oben); eben ſo die völlige Unterordnung unter die Geiſtlichen in
der Lehre ſelbſt. Frankreichs Volksbildungsweſen bewegt ſich in dem
falſchen Cirkel, daß die Abhängigkeit der Lehrer keine ſelbſtändige Bil-
dung derſelben, die letztere wieder keine Unabhängigkeit der Lehrer zu-
läßt. Der Verſuch, eigentlich Volkslehrerſeminarien Ecoles normales
primaires zu errichten (Geſetz von 1850 und Reglement vom 24. März
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