Prüfung für definitive Anstellung; durch Rescript vom 22. März, 19. Oktober 1832 genauer geregelt. -- Prüfung und Zulassung ohne regelmäßige Seminarbildung zulässig (Rescript vom 1. Juni 1826). Anstellung theils direkt von der Regierung, theils auf Präsentation der Patrone und Gemeinden (Rönne, Staatsrecht Bd. VI. S. 443).
Oesterreich. Lehrerbildung: Erscheint hier theils als Aufgabe des geistlichen Standes in den bischöflichen Seminarien, daher Ver- pflichtung jedes Weltpriesters, dem Unterricht in der Hauptschule bei- zuwohnen, theils als selbständige Institute. Grundlage schon die Ver- fassung der deutschen Volksschule von 1808. Siehe Elementarlehrer- und Präparanden-Kurs; wesentlich verbessert durch Erlaß vom 17. September 1848 und 13. Juli 1849 (zwei Jahre), theoretisch und praktisch. Darauf Prüfung und Zeugniß. Eigene Prüfung für die Katechetenstellen; daneben eine Reihe spezieller Vorschriften (Stuben- rauchI. §. 54. II. §. 374; vorzüglich Ficker a. a. O. S. 305 ff.) Lehrerbildungswesen ebend. S. 333 ff.
Anstellung. Wesentliche Bedeutung des Patronats eventuell das der Gemeinde als präsentationsberechtigt. Prüfung vom Dechanten; Genehmigung der Präsentation durch das Consistorium; dann Probe- zeit, und dann auf Antrag des Schuldistriktsaufsehers das Bestätigungs- decret der Landesschulbehörde. Schulverfassung §. 143--152. (Stu- benrauchII. 375. Ficker S. 308.)
Bayern. Grundlage des gegenwärtigen Rechts das Regulativ über die Bildung der Schullehrer vom 31. Januar 1836 und Verord- nung vom 15. Mai 1857. Vorbildung: dreijähriger Präparanden- kurs mit Prüfung. Seminarien: öffentliche Einrichtung, unter der Kreisregierung, nebst Mitwirkung des Lehrkörpers im "Lehrerrath". Anstellung: Anstellungsprüfung durch die Commission nach vier Jahren durch die Kreisregierung theils unmittelbar, theils durch Bestätigung der Präsentation (Immediat- und Mediatschulen). Pözl, Verwaltungsrecht §. 185. 186. Anstellungstage und Gehalte bei Schiller in Schmids Encykl. von Bayern S. 439 f. Ueber die Seminarien S. 438. Uebrigens steht noch ein Viertel aller Stellen unter Patronat, theils der Gemeinden, theils der Gutsherren. Errichtung von 35 Präparanden- schulen als Vorbereitungsanstalten für die Schullehrerseminarien (Ver- ordnung vom 29. September 1866 (vgl. Brachelli, Staaten Europas S. 538).
Baden. Grundlage ist das Gesetz vom 28. August 1835 über die Rechtsverhältnisse der Schullehrer und den Aufwand für das Volks- schulwesen. Vorbildung der Lehrer, zwei Jahre Dienst bei einem Lehrer, mit gelegentlicher Prüfung. Dann Eintritt in die (3) Seminarien (mit
Prüfung für definitive Anſtellung; durch Reſcript vom 22. März, 19. Oktober 1832 genauer geregelt. — Prüfung und Zulaſſung ohne regelmäßige Seminarbildung zuläſſig (Reſcript vom 1. Juni 1826). Anſtellung theils direkt von der Regierung, theils auf Präſentation der Patrone und Gemeinden (Rönne, Staatsrecht Bd. VI. S. 443).
Oeſterreich. Lehrerbildung: Erſcheint hier theils als Aufgabe des geiſtlichen Standes in den biſchöflichen Seminarien, daher Ver- pflichtung jedes Weltprieſters, dem Unterricht in der Hauptſchule bei- zuwohnen, theils als ſelbſtändige Inſtitute. Grundlage ſchon die Ver- faſſung der deutſchen Volksſchule von 1808. Siehe Elementarlehrer- und Präparanden-Kurs; weſentlich verbeſſert durch Erlaß vom 17. September 1848 und 13. Juli 1849 (zwei Jahre), theoretiſch und praktiſch. Darauf Prüfung und Zeugniß. Eigene Prüfung für die Katechetenſtellen; daneben eine Reihe ſpezieller Vorſchriften (Stuben- rauchI. §. 54. II. §. 374; vorzüglich Ficker a. a. O. S. 305 ff.) Lehrerbildungsweſen ebend. S. 333 ff.
Anſtellung. Weſentliche Bedeutung des Patronats eventuell das der Gemeinde als präſentationsberechtigt. Prüfung vom Dechanten; Genehmigung der Präſentation durch das Conſiſtorium; dann Probe- zeit, und dann auf Antrag des Schuldiſtriktsaufſehers das Beſtätigungs- decret der Landesſchulbehörde. Schulverfaſſung §. 143—152. (Stu- benrauchII. 375. Ficker S. 308.)
Bayern. Grundlage des gegenwärtigen Rechts das Regulativ über die Bildung der Schullehrer vom 31. Januar 1836 und Verord- nung vom 15. Mai 1857. Vorbildung: dreijähriger Präparanden- kurs mit Prüfung. Seminarien: öffentliche Einrichtung, unter der Kreisregierung, nebſt Mitwirkung des Lehrkörpers im „Lehrerrath“. Anſtellung: Anſtellungsprüfung durch die Commiſſion nach vier Jahren durch die Kreisregierung theils unmittelbar, theils durch Beſtätigung der Präſentation (Immediat- und Mediatſchulen). Pözl, Verwaltungsrecht §. 185. 186. Anſtellungstage und Gehalte bei Schiller in Schmids Encykl. von Bayern S. 439 f. Ueber die Seminarien S. 438. Uebrigens ſteht noch ein Viertel aller Stellen unter Patronat, theils der Gemeinden, theils der Gutsherren. Errichtung von 35 Präparanden- ſchulen als Vorbereitungsanſtalten für die Schullehrerſeminarien (Ver- ordnung vom 29. September 1866 (vgl. Brachelli, Staaten Europas S. 538).
Baden. Grundlage iſt das Geſetz vom 28. Auguſt 1835 über die Rechtsverhältniſſe der Schullehrer und den Aufwand für das Volks- ſchulweſen. Vorbildung der Lehrer, zwei Jahre Dienſt bei einem Lehrer, mit gelegentlicher Prüfung. Dann Eintritt in die (3) Seminarien (mit
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Prüfung für definitive Anſtellung; durch Reſcript vom 22. März,
19. Oktober 1832 genauer geregelt. — Prüfung und Zulaſſung ohne
regelmäßige Seminarbildung zuläſſig (Reſcript vom 1. Juni 1826).
Anſtellung theils direkt von der Regierung, theils auf Präſentation der
Patrone und Gemeinden (Rönne, Staatsrecht Bd. VI. S. 443).
Oeſterreich. Lehrerbildung: Erſcheint hier theils als Aufgabe
des geiſtlichen Standes in den biſchöflichen Seminarien, daher Ver-
pflichtung jedes Weltprieſters, dem Unterricht in der Hauptſchule bei-
zuwohnen, theils als ſelbſtändige Inſtitute. Grundlage ſchon die Ver-
faſſung der deutſchen Volksſchule von 1808. Siehe Elementarlehrer-
und Präparanden-Kurs; weſentlich verbeſſert durch Erlaß vom
17. September 1848 und 13. Juli 1849 (zwei Jahre), theoretiſch und
praktiſch. Darauf Prüfung und Zeugniß. Eigene Prüfung für die
Katechetenſtellen; daneben eine Reihe ſpezieller Vorſchriften (Stuben-
rauch I. §. 54. II. §. 374; vorzüglich Ficker a. a. O. S. 305 ff.)
Lehrerbildungsweſen ebend. S. 333 ff.
Anſtellung. Weſentliche Bedeutung des Patronats eventuell das
der Gemeinde als präſentationsberechtigt. Prüfung vom Dechanten;
Genehmigung der Präſentation durch das Conſiſtorium; dann Probe-
zeit, und dann auf Antrag des Schuldiſtriktsaufſehers das Beſtätigungs-
decret der Landesſchulbehörde. Schulverfaſſung §. 143—152. (Stu-
benrauch II. 375. Ficker S. 308.)
Bayern. Grundlage des gegenwärtigen Rechts das Regulativ
über die Bildung der Schullehrer vom 31. Januar 1836 und Verord-
nung vom 15. Mai 1857. Vorbildung: dreijähriger Präparanden-
kurs mit Prüfung. Seminarien: öffentliche Einrichtung, unter der
Kreisregierung, nebſt Mitwirkung des Lehrkörpers im „Lehrerrath“.
Anſtellung: Anſtellungsprüfung durch die Commiſſion nach vier Jahren
durch die Kreisregierung theils unmittelbar, theils durch Beſtätigung der
Präſentation (Immediat- und Mediatſchulen). Pözl, Verwaltungsrecht
§. 185. 186. Anſtellungstage und Gehalte bei Schiller in Schmids
Encykl. von Bayern S. 439 f. Ueber die Seminarien S. 438.
Uebrigens ſteht noch ein Viertel aller Stellen unter Patronat, theils
der Gemeinden, theils der Gutsherren. Errichtung von 35 Präparanden-
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ordnung vom 29. September 1866 (vgl. Brachelli, Staaten Europas
S. 538).
Baden. Grundlage iſt das Geſetz vom 28. Auguſt 1835 über
die Rechtsverhältniſſe der Schullehrer und den Aufwand für das Volks-
ſchulweſen. Vorbildung der Lehrer, zwei Jahre Dienſt bei einem Lehrer,
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/162>, abgerufen am 16.02.2025.
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