Stipendien), die mit Seminarschulen verbunden sind. Abgangs- prüfung als erste Dienstprüfung; dann Dienst als Unterlehrer drei Jahre, dann zweite Dienstprüfung mit Recht zur Anstellung als Haupt- schullehrer, jedoch mit Unterschied von Stadt und Land. -- Die Fort- bildung der Lehrer ist hier organisirt; Pflicht zur Lieferung von Auf- sätzen (vierteljährig); Leseverein obligat in jedem Visitationsbezirk; dann "Lehrerconferenzen" unter dem Visitator. -- Anstellung durch die Oberschulbehörde; Vorschlag eventuell durch Patrone; Erlaubniß zu Nebenämtern; Pensionsfähigkeit (Holtzmann a. a. O. S. 396 ff). -- Das neueste Recht bildet die Verordnung vom 15. Januar 1867 die "Besserstellung der Volksschullehrer betreffend," freilich nur für 1867 eine Gehaltsaufbesserung enthaltend.
Hannover. Das Seminar- und Lehrerbildungswesen seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts bei Pabst a. a. O. S. 321 f. Die neue Organisation des Schullehrerseminarwesens seit der dafür beschlos- senen Bewilligung der allgemeinen Stände von 1850, ebend. S. 324; Ge- setz vom 2. August 1856, die Verbesserung der Volksschulstellen be- treffend nebst Verordnung vom 25. Febr. 1859 (Pabst ebend. S. 326). Anstellung im Wesentlichen erst nach Prüfungszeit (Präparandenlehre). Abgangsprüfung unter einer Prüfungscommission. Lehrerconferenzen zur Weiterbildung schon seit 1736. Anstellung selbst durch die Con- sistorialbehörde. Pension und sonstige Emolumente (Pabst S. 334).
Kurhessen. Seminarien als reine Staatsanstalten; dreijähriger Kursus; Abgangsprüfung; darauf zweijährige Dienstzeit; dann prak- tische Prüfung nebst Zeugniß. Conferenzen zur Weiterbildung auch hier eingerichtet. Anstellung durch die Provinzialregierung; Patro- natsrechte und Wahlrecht der Gemeinden kommen einzeln vor (Bezzen- berger a. a. S. 386--488).
Hessen-Darmstadt. Seminarien auch hier Staatsanstalt (Lite- ratur über dieselbe bei Strack a. a. O. S. 516.) Doch ist die auto- didaktische Bildung noch zugelassen, und das Seminar dauert nur zwei Jahre. Abgangsprüfung; später die praktische Prüfung. Conferenzen zur Weiterbildung. Anstellung durch das Ministerium des Innern; daneben Patronatsrechte zur Präsentation; oder Ausschluß der Kirche. Gesetzliche Bestimmungen über Gehalt, Pension u. s. w. fehlen. An- deutungen bei Strack a. a. S. 517.
Belgien. Ecoles normales nach französischem Muster, bereits durch das Gesetz von 1842 geordnet; das Reglement vom 1. Februar 1861 hat die Lehrordnung der Ecoles normales definitiv festgestellt; Gesetz vom 30. August 1854 für die Lehrerinnen; jedoch auch hier Unterschied zwischen Staats- und bischöflichen Normalschulen (Seminarien),
Stipendien), die mit Seminarſchulen verbunden ſind. Abgangs- prüfung als erſte Dienſtprüfung; dann Dienſt als Unterlehrer drei Jahre, dann zweite Dienſtprüfung mit Recht zur Anſtellung als Haupt- ſchullehrer, jedoch mit Unterſchied von Stadt und Land. — Die Fort- bildung der Lehrer iſt hier organiſirt; Pflicht zur Lieferung von Auf- ſätzen (vierteljährig); Leſeverein obligat in jedem Viſitationsbezirk; dann „Lehrerconferenzen“ unter dem Viſitator. — Anſtellung durch die Oberſchulbehörde; Vorſchlag eventuell durch Patrone; Erlaubniß zu Nebenämtern; Penſionsfähigkeit (Holtzmann a. a. O. S. 396 ff). — Das neueſte Recht bildet die Verordnung vom 15. Januar 1867 die „Beſſerſtellung der Volksſchullehrer betreffend,“ freilich nur für 1867 eine Gehaltsaufbeſſerung enthaltend.
Hannover. Das Seminar- und Lehrerbildungsweſen ſeit der Mitte des vorigen Jahrhunderts bei Pabſt a. a. O. S. 321 f. Die neue Organiſation des Schullehrerſeminarweſens ſeit der dafür beſchloſ- ſenen Bewilligung der allgemeinen Stände von 1850, ebend. S. 324; Ge- ſetz vom 2. Auguſt 1856, die Verbeſſerung der Volksſchulſtellen be- treffend nebſt Verordnung vom 25. Febr. 1859 (Pabſt ebend. S. 326). Anſtellung im Weſentlichen erſt nach Prüfungszeit (Präparandenlehre). Abgangsprüfung unter einer Prüfungscommiſſion. Lehrerconferenzen zur Weiterbildung ſchon ſeit 1736. Anſtellung ſelbſt durch die Con- ſiſtorialbehörde. Penſion und ſonſtige Emolumente (Pabſt S. 334).
Kurheſſen. Seminarien als reine Staatsanſtalten; dreijähriger Kurſus; Abgangsprüfung; darauf zweijährige Dienſtzeit; dann prak- tiſche Prüfung nebſt Zeugniß. Conferenzen zur Weiterbildung auch hier eingerichtet. Anſtellung durch die Provinzialregierung; Patro- natsrechte und Wahlrecht der Gemeinden kommen einzeln vor (Bezzen- berger a. a. S. 386—488).
Heſſen-Darmſtadt. Seminarien auch hier Staatsanſtalt (Lite- ratur über dieſelbe bei Strack a. a. O. S. 516.) Doch iſt die auto- didaktiſche Bildung noch zugelaſſen, und das Seminar dauert nur zwei Jahre. Abgangsprüfung; ſpäter die praktiſche Prüfung. Conferenzen zur Weiterbildung. Anſtellung durch das Miniſterium des Innern; daneben Patronatsrechte zur Präſentation; oder Ausſchluß der Kirche. Geſetzliche Beſtimmungen über Gehalt, Penſion u. ſ. w. fehlen. An- deutungen bei Strack a. a. S. 517.
Belgien. Écoles normales nach franzöſiſchem Muſter, bereits durch das Geſetz von 1842 geordnet; das Reglement vom 1. Februar 1861 hat die Lehrordnung der Écoles normales definitiv feſtgeſtellt; Geſetz vom 30. Auguſt 1854 für die Lehrerinnen; jedoch auch hier Unterſchied zwiſchen Staats- und biſchöflichen Normalſchulen (Seminarien),
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><p><pbfacs="#f0163"n="135"/>
Stipendien), die mit Seminarſchulen verbunden ſind. <hirendition="#g">Abgangs</hi>-<lb/>
prüfung als erſte Dienſtprüfung; dann Dienſt als Unterlehrer drei<lb/>
Jahre, dann zweite Dienſtprüfung mit Recht zur Anſtellung als Haupt-<lb/>ſchullehrer, jedoch mit Unterſchied von Stadt und Land. — Die <hirendition="#g">Fort</hi>-<lb/>
bildung der Lehrer iſt hier <hirendition="#g">organiſirt</hi>; Pflicht zur Lieferung von Auf-<lb/>ſätzen (vierteljährig); Leſeverein obligat in jedem Viſitationsbezirk; dann<lb/>„Lehrerconferenzen“ unter dem Viſitator. —<hirendition="#g">Anſtellung</hi> durch die<lb/>
Oberſchulbehörde; Vorſchlag eventuell durch Patrone; Erlaubniß zu<lb/>
Nebenämtern; Penſionsfähigkeit (<hirendition="#g">Holtzmann</hi> a. a. O. S. 396 ff). —<lb/>
Das neueſte Recht bildet die Verordnung vom 15. Januar 1867 die<lb/>„Beſſerſtellung der Volksſchullehrer betreffend,“ freilich nur für 1867<lb/>
eine Gehaltsaufbeſſerung enthaltend.</p><lb/><p><hirendition="#g">Hannover</hi>. Das Seminar- und Lehrerbildungsweſen ſeit der<lb/>
Mitte des vorigen Jahrhunderts bei <hirendition="#g">Pabſt</hi> a. a. O. S. 321 f. Die<lb/>
neue Organiſation des Schullehrerſeminarweſens ſeit der dafür beſchloſ-<lb/>ſenen Bewilligung der allgemeinen Stände von 1850, ebend. S. 324; Ge-<lb/>ſetz vom 2. Auguſt 1856, die <hirendition="#g">Verbeſſerung</hi> der Volksſchulſtellen be-<lb/>
treffend nebſt Verordnung vom 25. Febr. 1859 (<hirendition="#g">Pabſt</hi> ebend. S. 326).<lb/>
Anſtellung im Weſentlichen erſt nach Prüfungszeit (Präparandenlehre).<lb/>
Abgangsprüfung unter einer Prüfungscommiſſion. Lehre<hirendition="#g">rconferenzen</hi><lb/>
zur Weiterbildung ſchon ſeit 1736. Anſtellung ſelbſt durch die Con-<lb/>ſiſtorialbehörde. Penſion und ſonſtige Emolumente (<hirendition="#g">Pabſt</hi> S. 334).</p><lb/><p><hirendition="#g">Kurheſſen</hi>. Seminarien als <hirendition="#g">reine</hi> Staatsanſtalten; dreijähriger<lb/>
Kurſus; Abgangsprüfung; darauf zweijährige Dienſtzeit; dann prak-<lb/>
tiſche Prüfung nebſt Zeugniß. <hirendition="#g">Conferenzen</hi> zur Weiterbildung auch<lb/>
hier eingerichtet. <hirendition="#g">Anſtellung</hi> durch die Provinzialregierung; Patro-<lb/>
natsrechte und Wahlrecht der Gemeinden kommen einzeln vor (<hirendition="#g">Bezzen-<lb/>
berger</hi> a. a. S. 386—488).</p><lb/><p><hirendition="#g">Heſſen-Darmſtadt</hi>. Seminarien auch hier Staatsanſtalt (Lite-<lb/>
ratur über dieſelbe bei <hirendition="#g">Strack</hi> a. a. O. S. 516.) Doch iſt die auto-<lb/>
didaktiſche Bildung noch zugelaſſen, und das Seminar dauert nur zwei<lb/>
Jahre. Abgangsprüfung; ſpäter die praktiſche Prüfung. <hirendition="#g">Conferenzen</hi><lb/>
zur Weiterbildung. <hirendition="#g">Anſtellung</hi> durch das Miniſterium des Innern;<lb/>
daneben Patronatsrechte zur Präſentation; oder Ausſchluß der Kirche.<lb/>
Geſetzliche Beſtimmungen über Gehalt, Penſion u. ſ. w. <hirendition="#g">fehlen</hi>. An-<lb/>
deutungen bei <hirendition="#g">Strack</hi> a. a. S. 517.</p><lb/><p><hirendition="#g">Belgien. <hirendition="#aq">Écoles normales</hi></hi> nach franzöſiſchem Muſter, bereits<lb/>
durch das Geſetz von 1842 geordnet; das Reglement vom 1. Februar 1861<lb/>
hat die Lehrordnung der <hirendition="#aq">Écoles normales</hi> definitiv feſtgeſtellt; Geſetz<lb/>
vom 30. Auguſt 1854 für die Lehrerinnen; jedoch auch hier Unterſchied<lb/>
zwiſchen <hirendition="#g">Staats</hi>- und <hirendition="#g">biſchöflichen</hi> Normalſchulen (Seminarien),<lb/></p></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[135/0163]
Stipendien), die mit Seminarſchulen verbunden ſind. Abgangs-
prüfung als erſte Dienſtprüfung; dann Dienſt als Unterlehrer drei
Jahre, dann zweite Dienſtprüfung mit Recht zur Anſtellung als Haupt-
ſchullehrer, jedoch mit Unterſchied von Stadt und Land. — Die Fort-
bildung der Lehrer iſt hier organiſirt; Pflicht zur Lieferung von Auf-
ſätzen (vierteljährig); Leſeverein obligat in jedem Viſitationsbezirk; dann
„Lehrerconferenzen“ unter dem Viſitator. — Anſtellung durch die
Oberſchulbehörde; Vorſchlag eventuell durch Patrone; Erlaubniß zu
Nebenämtern; Penſionsfähigkeit (Holtzmann a. a. O. S. 396 ff). —
Das neueſte Recht bildet die Verordnung vom 15. Januar 1867 die
„Beſſerſtellung der Volksſchullehrer betreffend,“ freilich nur für 1867
eine Gehaltsaufbeſſerung enthaltend.
Hannover. Das Seminar- und Lehrerbildungsweſen ſeit der
Mitte des vorigen Jahrhunderts bei Pabſt a. a. O. S. 321 f. Die
neue Organiſation des Schullehrerſeminarweſens ſeit der dafür beſchloſ-
ſenen Bewilligung der allgemeinen Stände von 1850, ebend. S. 324; Ge-
ſetz vom 2. Auguſt 1856, die Verbeſſerung der Volksſchulſtellen be-
treffend nebſt Verordnung vom 25. Febr. 1859 (Pabſt ebend. S. 326).
Anſtellung im Weſentlichen erſt nach Prüfungszeit (Präparandenlehre).
Abgangsprüfung unter einer Prüfungscommiſſion. Lehrerconferenzen
zur Weiterbildung ſchon ſeit 1736. Anſtellung ſelbſt durch die Con-
ſiſtorialbehörde. Penſion und ſonſtige Emolumente (Pabſt S. 334).
Kurheſſen. Seminarien als reine Staatsanſtalten; dreijähriger
Kurſus; Abgangsprüfung; darauf zweijährige Dienſtzeit; dann prak-
tiſche Prüfung nebſt Zeugniß. Conferenzen zur Weiterbildung auch
hier eingerichtet. Anſtellung durch die Provinzialregierung; Patro-
natsrechte und Wahlrecht der Gemeinden kommen einzeln vor (Bezzen-
berger a. a. S. 386—488).
Heſſen-Darmſtadt. Seminarien auch hier Staatsanſtalt (Lite-
ratur über dieſelbe bei Strack a. a. O. S. 516.) Doch iſt die auto-
didaktiſche Bildung noch zugelaſſen, und das Seminar dauert nur zwei
Jahre. Abgangsprüfung; ſpäter die praktiſche Prüfung. Conferenzen
zur Weiterbildung. Anſtellung durch das Miniſterium des Innern;
daneben Patronatsrechte zur Präſentation; oder Ausſchluß der Kirche.
Geſetzliche Beſtimmungen über Gehalt, Penſion u. ſ. w. fehlen. An-
deutungen bei Strack a. a. S. 517.
Belgien. Écoles normales nach franzöſiſchem Muſter, bereits
durch das Geſetz von 1842 geordnet; das Reglement vom 1. Februar 1861
hat die Lehrordnung der Écoles normales definitiv feſtgeſtellt; Geſetz
vom 30. Auguſt 1854 für die Lehrerinnen; jedoch auch hier Unterſchied
zwiſchen Staats- und biſchöflichen Normalſchulen (Seminarien),
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/163>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.