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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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letztere unter geistlicher Verwaltung. Die Gemeinde stellt die Lehrer an,
aber die Regierung kann sie suspendiren und absetzen. Die Gemeinde
trägt die Kosten auch des Lehrers; statt der Pension sind caisses de
prevoyance
für die Lehrer errichtet (Gesetz von 1847; de Fooz a. a. O.
S. 332). Bei den Ecoles superieures und normales hat jedoch die
Regierung das Anstellungsrecht (de Fooz a. a. O. S. 345).

Holland. Lehrerbildung durch das K. Seminar seit 1816. Das
Volksschulgesetz von 1857 hat ein System von Seminaristenprüfungen
(jährlich zweimal) angeordnet, in welchen jedoch, wie es scheint (Art. 44)
nicht eben zu viel gefordert wird. Darauf wird ein Fähigkeitszeugniß aus-
gestellt (acte van bequaamheid) ohne welches niemand Elementarunterricht
geben darf. Das Minimum des Gehalts Art. 19 ff. Die Gemeinde ernennt
die Hülfslehrer; der Hauptlehrer auf Vorschlag von drei, vom Bürger-
meister vorgeschlagenen Kandidaten. Neuerdings Herstellung von mehreren
Seminarien und Uebungsschulen. Daneben Lehrerconferenzen und zahl-
reiche Lehrervereine im Anschluß an die Inspektorate; letzteres eine treff-
liche Einrichtung (S. darüber Le Roy bei Schmid Bd. III. S. 366 ff.)

D. Die Lehrordnung.
Das Schulensystem, das Klassensystem und die Bürgerschule.

I. Die Lehrordnung begreift nun ihrer formellen Definition
nach die Gesammtheit der Vorschriften über dasjenige, was als Ele-
mentarkenntniß angesehen worden, und in welcher Ordnung dasselbe
gelehrt worden ist.

So einfach und so rein pädagogisch diese Sache nun auch auf den
ersten Blick erscheint, so ergibt sich ihr hochbedeutsamer und auch syste-
matisch selbständiger Inhalt, so wie man auf das höhere Wesen der
Elementarbildung zurückgeht, und dieselbe mit der staatsbürgerlichen
und socialen Aufgabe der Verwaltung in Verbindung bringt.

Alle Elementarbildung ist nämlich die absolute Bedingung der
Bildung für alle Angehörigen des Staats und zugleich die Voraus-
setzung, und daher die Einleitung für alle Weiterbildung in allen
Zweigen des Lebens.

Man kann daher mit voller Bestimmtheit sagen, daß alle Klassen
der Gesellschaft, welche ihre Kinder für irgend einen Beruf bestimmen,
die Elementarübung für die letzteren selbst besorgen werden, ohne daß
die Verpflichtung zur Benützung der Volksschule für sie administrativ
erzwungen werden müßte. Für alle besitzenden Klassen der Gesell-
schaft im weitesten Sinne des Wortes wird daher mit Recht ange-
nommen, daß hier die Elementarbildung mit der häuslichen

letztere unter geiſtlicher Verwaltung. Die Gemeinde ſtellt die Lehrer an,
aber die Regierung kann ſie ſuſpendiren und abſetzen. Die Gemeinde
trägt die Koſten auch des Lehrers; ſtatt der Penſion ſind caisses de
prévoyance
für die Lehrer errichtet (Geſetz von 1847; de Fooz a. a. O.
S. 332). Bei den Écoles supérieures und normales hat jedoch die
Regierung das Anſtellungsrecht (de Fooz a. a. O. S. 345).

Holland. Lehrerbildung durch das K. Seminar ſeit 1816. Das
Volksſchulgeſetz von 1857 hat ein Syſtem von Seminariſtenprüfungen
(jährlich zweimal) angeordnet, in welchen jedoch, wie es ſcheint (Art. 44)
nicht eben zu viel gefordert wird. Darauf wird ein Fähigkeitszeugniß aus-
geſtellt (acte van bequaamheid) ohne welches niemand Elementarunterricht
geben darf. Das Minimum des Gehalts Art. 19 ff. Die Gemeinde ernennt
die Hülfslehrer; der Hauptlehrer auf Vorſchlag von drei, vom Bürger-
meiſter vorgeſchlagenen Kandidaten. Neuerdings Herſtellung von mehreren
Seminarien und Uebungsſchulen. Daneben Lehrerconferenzen und zahl-
reiche Lehrervereine im Anſchluß an die Inſpektorate; letzteres eine treff-
liche Einrichtung (S. darüber Le Roy bei Schmid Bd. III. S. 366 ff.)

D. Die Lehrordnung.
Das Schulenſyſtem, das Klaſſenſyſtem und die Bürgerſchule.

I. Die Lehrordnung begreift nun ihrer formellen Definition
nach die Geſammtheit der Vorſchriften über dasjenige, was als Ele-
mentarkenntniß angeſehen worden, und in welcher Ordnung daſſelbe
gelehrt worden iſt.

So einfach und ſo rein pädagogiſch dieſe Sache nun auch auf den
erſten Blick erſcheint, ſo ergibt ſich ihr hochbedeutſamer und auch ſyſte-
matiſch ſelbſtändiger Inhalt, ſo wie man auf das höhere Weſen der
Elementarbildung zurückgeht, und dieſelbe mit der ſtaatsbürgerlichen
und ſocialen Aufgabe der Verwaltung in Verbindung bringt.

Alle Elementarbildung iſt nämlich die abſolute Bedingung der
Bildung für alle Angehörigen des Staats und zugleich die Voraus-
ſetzung, und daher die Einleitung für alle Weiterbildung in allen
Zweigen des Lebens.

Man kann daher mit voller Beſtimmtheit ſagen, daß alle Klaſſen
der Geſellſchaft, welche ihre Kinder für irgend einen Beruf beſtimmen,
die Elementarübung für die letzteren ſelbſt beſorgen werden, ohne daß
die Verpflichtung zur Benützung der Volksſchule für ſie adminiſtrativ
erzwungen werden müßte. Für alle beſitzenden Klaſſen der Geſell-
ſchaft im weiteſten Sinne des Wortes wird daher mit Recht ange-
nommen, daß hier die Elementarbildung mit der häuslichen

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[136/0164] letztere unter geiſtlicher Verwaltung. Die Gemeinde ſtellt die Lehrer an, aber die Regierung kann ſie ſuſpendiren und abſetzen. Die Gemeinde trägt die Koſten auch des Lehrers; ſtatt der Penſion ſind caisses de prévoyance für die Lehrer errichtet (Geſetz von 1847; de Fooz a. a. O. S. 332). Bei den Écoles supérieures und normales hat jedoch die Regierung das Anſtellungsrecht (de Fooz a. a. O. S. 345). Holland. Lehrerbildung durch das K. Seminar ſeit 1816. Das Volksſchulgeſetz von 1857 hat ein Syſtem von Seminariſtenprüfungen (jährlich zweimal) angeordnet, in welchen jedoch, wie es ſcheint (Art. 44) nicht eben zu viel gefordert wird. Darauf wird ein Fähigkeitszeugniß aus- geſtellt (acte van bequaamheid) ohne welches niemand Elementarunterricht geben darf. Das Minimum des Gehalts Art. 19 ff. Die Gemeinde ernennt die Hülfslehrer; der Hauptlehrer auf Vorſchlag von drei, vom Bürger- meiſter vorgeſchlagenen Kandidaten. Neuerdings Herſtellung von mehreren Seminarien und Uebungsſchulen. Daneben Lehrerconferenzen und zahl- reiche Lehrervereine im Anſchluß an die Inſpektorate; letzteres eine treff- liche Einrichtung (S. darüber Le Roy bei Schmid Bd. III. S. 366 ff.) D. Die Lehrordnung. Das Schulenſyſtem, das Klaſſenſyſtem und die Bürgerſchule. I. Die Lehrordnung begreift nun ihrer formellen Definition nach die Geſammtheit der Vorſchriften über dasjenige, was als Ele- mentarkenntniß angeſehen worden, und in welcher Ordnung daſſelbe gelehrt worden iſt. So einfach und ſo rein pädagogiſch dieſe Sache nun auch auf den erſten Blick erſcheint, ſo ergibt ſich ihr hochbedeutſamer und auch ſyſte- matiſch ſelbſtändiger Inhalt, ſo wie man auf das höhere Weſen der Elementarbildung zurückgeht, und dieſelbe mit der ſtaatsbürgerlichen und ſocialen Aufgabe der Verwaltung in Verbindung bringt. Alle Elementarbildung iſt nämlich die abſolute Bedingung der Bildung für alle Angehörigen des Staats und zugleich die Voraus- ſetzung, und daher die Einleitung für alle Weiterbildung in allen Zweigen des Lebens. Man kann daher mit voller Beſtimmtheit ſagen, daß alle Klaſſen der Geſellſchaft, welche ihre Kinder für irgend einen Beruf beſtimmen, die Elementarübung für die letzteren ſelbſt beſorgen werden, ohne daß die Verpflichtung zur Benützung der Volksſchule für ſie adminiſtrativ erzwungen werden müßte. Für alle beſitzenden Klaſſen der Geſell- ſchaft im weiteſten Sinne des Wortes wird daher mit Recht ange- nommen, daß hier die Elementarbildung mit der häuslichen

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/164>, abgerufen am 24.11.2024.