Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Kindheit beginnen, hier die häusliche Erziehung ersetzen und wo mög- [Tabelle] Es muß dabei festgehalten werden, daß das öffentliche Recht dieser Kindheit beginnen, hier die häusliche Erziehung erſetzen und wo mög- [Tabelle] Es muß dabei feſtgehalten werden, daß das öffentliche Recht dieſer <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0166" n="138"/> Kindheit beginnen, hier die häusliche Erziehung erſetzen und wo mög-<lb/> lich die Elemente aller Bildung mit der letzteren verbinden. Sie muß<lb/> ferner die <hi rendition="#g">Erhaltung</hi> der in der Volksſchule gewonnenen, durch die<lb/> praktiſche Beſchäftigung der Erwachſenden vielfach gefährdeten Kennt-<lb/> niſſe durch eigene Anſtalten ſichern; und ſie muß endlich den Elementar-<lb/> unterricht ſelbſt auf diejenigen <hi rendition="#g">ausdehnen</hi>, welche durch natürliche<lb/> Gebrechen von jeder Bildung ausgeſchloſſen ſind. Es <hi rendition="#g">kann</hi> das durch<lb/> die einſeitige Thätigkeit der Regierung geſchehen; allein offenbar be-<lb/> ginnt hier das Gebiet des <hi rendition="#g">Vereinsweſens</hi> einzugreifen, da die Ver-<lb/> hältniſſe, welche ſolche Anſtalten nothwendig machen, zu ſehr an ört-<lb/> liche Dinge ſich anſchließen, und nur durch freie Thätigkeit Einzelner<lb/> bewältigt werden können. Aber <hi rendition="#g">daß</hi> es geſchehe, iſt eine der großen<lb/> Bedingungen alles wahren Fortſchrittes, und das Bild der Leiſtungen<lb/> eines Volkes auf dieſem Gebiete iſt für die Höhe ſeines geſammten<lb/> geiſtigen Lebens ein entſcheidendes Merkmal. In dieſem Sinne reden<lb/> wir zunächſt von dem <hi rendition="#g">Schulenſyſtem</hi>, und daſſelbe ſtellt ſich in drei<lb/> Hauptgruppen dar, von denen die erſte der Volksſchule vorausgeht,<lb/> die zweite aus der eigentlichen Volksſchule beſteht, und die dritte ihr<lb/> folgt. Die allgemeinſte Grundlage dieſes Syſtems, in welcher das<lb/> Princip der Erziehung der formellen Eintheilung der Schulen zur Geltung<lb/> gelangt, iſt die Unterſcheidung zwiſchen <hi rendition="#g">Knaben</hi>- und <hi rendition="#g">Mädchenſ</hi>chule,<lb/> die in der Volksſchule durchgeführt wird. Die Schu<hi rendition="#g">larten</hi> aber ſind<lb/> demnach die <hi rendition="#g">Krippen</hi>, die <hi rendition="#g">Warte</hi>- oder <hi rendition="#g">Kleinkinderſchule</hi>, welche<lb/> eben die Erziehung mit der Elementarbildung vereinigt und der nicht-<lb/> beſetzenden Klaſſe die Familie erſetzt — die eigentliche Elementar- oder<lb/><hi rendition="#g">Volksſchule</hi> — und die <hi rendition="#g">Wiederholungsſ</hi>chulen, die meiſtens aus<lb/> naheliegenden Gründen als <hi rendition="#g">Sonn</hi>- oder Feiertagsſchulen erſcheinen.<lb/> An dieſe ſchließen ſich dann die Special-Elementarſchulen der Blinden<lb/> und Taubſtummen. Das Schema des Schulenſyſtems, auf welches die<lb/> Vergleichung zu reduciren iſt, iſt demnach folgendes:</p><lb/> <table> <row> <cell/> </row> </table> <p>Es muß dabei feſtgehalten werden, daß das öffentliche Recht dieſer<lb/> Anſtalten noch im Werden begriffen iſt. Doch iſt das Recht der Volks-<lb/> ſchule <hi rendition="#g">als die Grundlage anzuſehen</hi>, und es iſt kein Zweifel,<lb/> daß dieß Recht, wie es ſich allmählig über die Wiederholungs- und<lb/> Blindenſchulen ausgebreitet hat, mit der Zeit auch die Krippen und<lb/> Warteſchulen aus zufälligen und örtlichen Anſtalten zu öffentlichen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [138/0166]
Kindheit beginnen, hier die häusliche Erziehung erſetzen und wo mög-
lich die Elemente aller Bildung mit der letzteren verbinden. Sie muß
ferner die Erhaltung der in der Volksſchule gewonnenen, durch die
praktiſche Beſchäftigung der Erwachſenden vielfach gefährdeten Kennt-
niſſe durch eigene Anſtalten ſichern; und ſie muß endlich den Elementar-
unterricht ſelbſt auf diejenigen ausdehnen, welche durch natürliche
Gebrechen von jeder Bildung ausgeſchloſſen ſind. Es kann das durch
die einſeitige Thätigkeit der Regierung geſchehen; allein offenbar be-
ginnt hier das Gebiet des Vereinsweſens einzugreifen, da die Ver-
hältniſſe, welche ſolche Anſtalten nothwendig machen, zu ſehr an ört-
liche Dinge ſich anſchließen, und nur durch freie Thätigkeit Einzelner
bewältigt werden können. Aber daß es geſchehe, iſt eine der großen
Bedingungen alles wahren Fortſchrittes, und das Bild der Leiſtungen
eines Volkes auf dieſem Gebiete iſt für die Höhe ſeines geſammten
geiſtigen Lebens ein entſcheidendes Merkmal. In dieſem Sinne reden
wir zunächſt von dem Schulenſyſtem, und daſſelbe ſtellt ſich in drei
Hauptgruppen dar, von denen die erſte der Volksſchule vorausgeht,
die zweite aus der eigentlichen Volksſchule beſteht, und die dritte ihr
folgt. Die allgemeinſte Grundlage dieſes Syſtems, in welcher das
Princip der Erziehung der formellen Eintheilung der Schulen zur Geltung
gelangt, iſt die Unterſcheidung zwiſchen Knaben- und Mädchenſchule,
die in der Volksſchule durchgeführt wird. Die Schularten aber ſind
demnach die Krippen, die Warte- oder Kleinkinderſchule, welche
eben die Erziehung mit der Elementarbildung vereinigt und der nicht-
beſetzenden Klaſſe die Familie erſetzt — die eigentliche Elementar- oder
Volksſchule — und die Wiederholungsſchulen, die meiſtens aus
naheliegenden Gründen als Sonn- oder Feiertagsſchulen erſcheinen.
An dieſe ſchließen ſich dann die Special-Elementarſchulen der Blinden
und Taubſtummen. Das Schema des Schulenſyſtems, auf welches die
Vergleichung zu reduciren iſt, iſt demnach folgendes:
Es muß dabei feſtgehalten werden, daß das öffentliche Recht dieſer
Anſtalten noch im Werden begriffen iſt. Doch iſt das Recht der Volks-
ſchule als die Grundlage anzuſehen, und es iſt kein Zweifel,
daß dieß Recht, wie es ſich allmählig über die Wiederholungs- und
Blindenſchulen ausgebreitet hat, mit der Zeit auch die Krippen und
Warteſchulen aus zufälligen und örtlichen Anſtalten zu öffentlichen
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