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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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Anstalten, zu Organen des Schulrechts erheben wird, für welche die
Gemeinschaft die Pflicht der Herstellung übernimmt, wo die Vereine
nicht ausreichen. Die Erziehung und Bildung in denselben ist dann
Sache der Pädagogik.

III. Während nun das Schulensystem die Anstalten als solche um-
faßt, bezieht sich das Klassensystem auf die zweite der obigen For-
derungen.

Wir haben schon früher gesagt, daß die "Klasse" nicht so sehr
eine pädagogische, als vielmehr ein socialer Begriff ist, sobald sie in
der Volksschule auftritt. Das Wesen der Klasse besteht nämlich nicht
in dem Abschnitt einer größeren oder geringeren Fertigkeit in den Ele-
mentarleistungen, sondern dasselbe muß darin gesucht werden, daß jede
Klasse an und für sich als Vorbereitung für eine höhere Stufe der
Bildung aufgefaßt wird. Die "Klassen" sind daher in der Berufs-
bildung natürlich und nothwendig; so wie sie aber in der Volksschule
auftreten, bedeuten sie den principiellen Zusammenhang der
Elementarbildung mit der höheren Bildung
. Durch das
Klassensystem in der Volksschule ist sie selbst ein Glied des ganzen
Bildungssystems außer derselben; sie bedeutet die Möglichkeit und mit
ihr das Recht auf Weiterbildung; sie ist an sich undenkbar, ohne daß
in den höheren Klassen schon die Elemente der allgemeinen Bildung
selbst als Elementarbildung anerkannt werden. Der Fortschritt von der
einfachen Volksschule zur Klassenschule ist daher ein tiefgehender, fast
ganz gleichgültig gegen das, was den Gegenstand der höheren Klassen
bildet, und die Vergleichung des Elementarbildungswesens muß sich
daher an diesen zweiten Punkt eben so nothwendig anschließen, als an
den ersten.

Allerdings wird nun durch das Klassensystem die formelle Bestim-
mung der Gränze zwischen der Volksschule und dem Berufsunterricht
schwierig. In der That stellt die Klasse eben den organischen Zusam-
menhang aller geistigen Entwicklung von den ersten Elementen bis
zur höchsten Ausbildung auch für den untersten Unterricht her und es
bleibt vergeblich, jene für das öffentliche Recht dennoch nothwendige
Gränze in der Sache selbst zu finden. Man muß ihn daher in der
Form suchen und setzen. Dieß nun ist um so nothwendiger, als sich
an den Begriff der Klasse in der Volksschule mehr und mehr ein zweiter
anschließt, über dessen Stellung und Bedeutung sich das Bildungswesen
klar sein muß. Das ist der Begriff der Bürgerschule. Dieselbe ist
weder eine Volksschule, noch eine Berufsschule. Sie ist ein Bildungs-
institut, das in sich abgeschlossen da steht und, die Klassenordnung in
sich aufnehmend, selbst wieder den Charakter einer Vorbildungsanstalt

Anſtalten, zu Organen des Schulrechts erheben wird, für welche die
Gemeinſchaft die Pflicht der Herſtellung übernimmt, wo die Vereine
nicht ausreichen. Die Erziehung und Bildung in denſelben iſt dann
Sache der Pädagogik.

III. Während nun das Schulenſyſtem die Anſtalten als ſolche um-
faßt, bezieht ſich das Klaſſenſyſtem auf die zweite der obigen For-
derungen.

Wir haben ſchon früher geſagt, daß die „Klaſſe“ nicht ſo ſehr
eine pädagogiſche, als vielmehr ein ſocialer Begriff iſt, ſobald ſie in
der Volksſchule auftritt. Das Weſen der Klaſſe beſteht nämlich nicht
in dem Abſchnitt einer größeren oder geringeren Fertigkeit in den Ele-
mentarleiſtungen, ſondern daſſelbe muß darin geſucht werden, daß jede
Klaſſe an und für ſich als Vorbereitung für eine höhere Stufe der
Bildung aufgefaßt wird. Die „Klaſſen“ ſind daher in der Berufs-
bildung natürlich und nothwendig; ſo wie ſie aber in der Volksſchule
auftreten, bedeuten ſie den principiellen Zuſammenhang der
Elementarbildung mit der höheren Bildung
. Durch das
Klaſſenſyſtem in der Volksſchule iſt ſie ſelbſt ein Glied des ganzen
Bildungsſyſtems außer derſelben; ſie bedeutet die Möglichkeit und mit
ihr das Recht auf Weiterbildung; ſie iſt an ſich undenkbar, ohne daß
in den höheren Klaſſen ſchon die Elemente der allgemeinen Bildung
ſelbſt als Elementarbildung anerkannt werden. Der Fortſchritt von der
einfachen Volksſchule zur Klaſſenſchule iſt daher ein tiefgehender, faſt
ganz gleichgültig gegen das, was den Gegenſtand der höheren Klaſſen
bildet, und die Vergleichung des Elementarbildungsweſens muß ſich
daher an dieſen zweiten Punkt eben ſo nothwendig anſchließen, als an
den erſten.

Allerdings wird nun durch das Klaſſenſyſtem die formelle Beſtim-
mung der Gränze zwiſchen der Volksſchule und dem Berufsunterricht
ſchwierig. In der That ſtellt die Klaſſe eben den organiſchen Zuſam-
menhang aller geiſtigen Entwicklung von den erſten Elementen bis
zur höchſten Ausbildung auch für den unterſten Unterricht her und es
bleibt vergeblich, jene für das öffentliche Recht dennoch nothwendige
Gränze in der Sache ſelbſt zu finden. Man muß ihn daher in der
Form ſuchen und ſetzen. Dieß nun iſt um ſo nothwendiger, als ſich
an den Begriff der Klaſſe in der Volksſchule mehr und mehr ein zweiter
anſchließt, über deſſen Stellung und Bedeutung ſich das Bildungsweſen
klar ſein muß. Das iſt der Begriff der Bürgerſchule. Dieſelbe iſt
weder eine Volksſchule, noch eine Berufsſchule. Sie iſt ein Bildungs-
inſtitut, das in ſich abgeſchloſſen da ſteht und, die Klaſſenordnung in
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[139/0167] Anſtalten, zu Organen des Schulrechts erheben wird, für welche die Gemeinſchaft die Pflicht der Herſtellung übernimmt, wo die Vereine nicht ausreichen. Die Erziehung und Bildung in denſelben iſt dann Sache der Pädagogik. III. Während nun das Schulenſyſtem die Anſtalten als ſolche um- faßt, bezieht ſich das Klaſſenſyſtem auf die zweite der obigen For- derungen. Wir haben ſchon früher geſagt, daß die „Klaſſe“ nicht ſo ſehr eine pädagogiſche, als vielmehr ein ſocialer Begriff iſt, ſobald ſie in der Volksſchule auftritt. Das Weſen der Klaſſe beſteht nämlich nicht in dem Abſchnitt einer größeren oder geringeren Fertigkeit in den Ele- mentarleiſtungen, ſondern daſſelbe muß darin geſucht werden, daß jede Klaſſe an und für ſich als Vorbereitung für eine höhere Stufe der Bildung aufgefaßt wird. Die „Klaſſen“ ſind daher in der Berufs- bildung natürlich und nothwendig; ſo wie ſie aber in der Volksſchule auftreten, bedeuten ſie den principiellen Zuſammenhang der Elementarbildung mit der höheren Bildung. Durch das Klaſſenſyſtem in der Volksſchule iſt ſie ſelbſt ein Glied des ganzen Bildungsſyſtems außer derſelben; ſie bedeutet die Möglichkeit und mit ihr das Recht auf Weiterbildung; ſie iſt an ſich undenkbar, ohne daß in den höheren Klaſſen ſchon die Elemente der allgemeinen Bildung ſelbſt als Elementarbildung anerkannt werden. Der Fortſchritt von der einfachen Volksſchule zur Klaſſenſchule iſt daher ein tiefgehender, faſt ganz gleichgültig gegen das, was den Gegenſtand der höheren Klaſſen bildet, und die Vergleichung des Elementarbildungsweſens muß ſich daher an dieſen zweiten Punkt eben ſo nothwendig anſchließen, als an den erſten. Allerdings wird nun durch das Klaſſenſyſtem die formelle Beſtim- mung der Gränze zwiſchen der Volksſchule und dem Berufsunterricht ſchwierig. In der That ſtellt die Klaſſe eben den organiſchen Zuſam- menhang aller geiſtigen Entwicklung von den erſten Elementen bis zur höchſten Ausbildung auch für den unterſten Unterricht her und es bleibt vergeblich, jene für das öffentliche Recht dennoch nothwendige Gränze in der Sache ſelbſt zu finden. Man muß ihn daher in der Form ſuchen und ſetzen. Dieß nun iſt um ſo nothwendiger, als ſich an den Begriff der Klaſſe in der Volksſchule mehr und mehr ein zweiter anſchließt, über deſſen Stellung und Bedeutung ſich das Bildungsweſen klar ſein muß. Das iſt der Begriff der Bürgerſchule. Dieſelbe iſt weder eine Volksſchule, noch eine Berufsſchule. Sie iſt ein Bildungs- inſtitut, das in ſich abgeſchloſſen da ſteht und, die Klaſſenordnung in ſich aufnehmend, ſelbſt wieder den Charakter einer Vorbildungsanſtalt

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/167>, abgerufen am 24.11.2024.