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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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geschichte, Geographie und Geschichte, mit der Erlaubniß einer Er-
weiterung
dieser Fächer. Wie alle andern freieren Elemente der
Volksbildung hat das Gesetz von 1850 diese instr. pr. superieure ge-
radezu aufgehoben und nur die Erlaubniß übrig gelassen, die höheren
Klassen als ecoles intermediaires professionelles etc. herzustellen. Der
Rückschritt, der darin liegt, bedarf keiner Erörterung. Die organische
Verbindung der gesellschaftlichen Klassen ist aus der Gesetzgebung der
Volksbildung damit ausgestrichen.

Deutschland. Es muß für die deutschen Staaten festgehalten
werden, daß die ausgezeichnete Bildung und die rechtliche Selbständig-
keit des Lehrerstandes, die wieder eine höchst einflußreiche Literatur er-
zeugt hat, die zum Theil sehr mangelhafte Gesetzgebung ersetzt. Eigen-
thümlich ist es, daß in Preußen die Gesetzgebung des Lehrsystems viel
weiter zurück ist als in Oesterreich, während das Verhältniß der Land-
schullehrer das umgekehrte sein dürfte. -- Allgemein ist die Schul-
pflicht
und zwar bereits seit dem vorigen Jahrhundert, fast durch-
gehend gesetzlich anerkannt, nicht allein im preußischen Allgemeinen
Landrecht II. 12. 43, sondern auch in Sachsen (1769), Fulda 1775,
Lauenburg, Baden u. a. m. (Berg, Polizeirecht Bd. II. S. 314).
Ebenso gab es bereits 1786 Töchterschulen in Dessau, Hanau,
Hannover (Berg a. a. O. S. 302). Doch mangelten bis zu unserem Jahr-
hundert nicht bloß die Vorschulen gänzlich, sondern fast auch alle Special-
schulen, und das Klassensystem war eine große Ausnahme. Erst in
unserem Jahrhundert ist dieß Lehrsystem organisch ausgebildet und dann
von der Wissenschaft, wenn auch nur noch in den territorialen Ver-
waltungsgesetzkunden ausgebildet.

Preußen. Warteschulen bereits organisirt durch Rescript
vom 24. Juni 1827. Sie fallen noch unter die Kategorie des Privat-
schulwesens, können jedoch als Corporationen behandelt werden (königl.
Ordre vom 28. Februar und 3. Juli 1842. Rönne, Unterrichts-
wesen I. 865, dessen Staatsrecht II. §. 446 und 361. Ebendas. über
die Vereine zur Besserung verwahrloster Kinder; namentlich Rescript
vom 11. Juni 1828). -- Die Elementarlehre steht gesetzlich ganz
auf dem niedersten, französischen Standpunkt; für den höheren Ele-
mentarunterricht ist keine Stunde angewiesen, sondern derselbe nur
"gestattet" ganz wie vor hundert Jahren im General-Schulregelement von
1763 (Regulativ vom 3. Oktober 1834 und Kampf dagegen; s. Rönne,
Staatsrecht II. 444). Doch sind besondere Anordnungen über Hand-
arbeiten, Obstbaulehre, Turnunterricht (verboten 1819, dann seit 1834
wieder eingeführt bei dem Gymnasium, von da aus seit 1842 allgemein).
Rönne, Unterrichtswesen I. 706--712; durch Rescript vom 28. Febr.

geſchichte, Geographie und Geſchichte, mit der Erlaubniß einer Er-
weiterung
dieſer Fächer. Wie alle andern freieren Elemente der
Volksbildung hat das Geſetz von 1850 dieſe instr. pr. supérieure ge-
radezu aufgehoben und nur die Erlaubniß übrig gelaſſen, die höheren
Klaſſen als écoles intermédiaires professionelles etc. herzuſtellen. Der
Rückſchritt, der darin liegt, bedarf keiner Erörterung. Die organiſche
Verbindung der geſellſchaftlichen Klaſſen iſt aus der Geſetzgebung der
Volksbildung damit ausgeſtrichen.

Deutſchland. Es muß für die deutſchen Staaten feſtgehalten
werden, daß die ausgezeichnete Bildung und die rechtliche Selbſtändig-
keit des Lehrerſtandes, die wieder eine höchſt einflußreiche Literatur er-
zeugt hat, die zum Theil ſehr mangelhafte Geſetzgebung erſetzt. Eigen-
thümlich iſt es, daß in Preußen die Geſetzgebung des Lehrſyſtems viel
weiter zurück iſt als in Oeſterreich, während das Verhältniß der Land-
ſchullehrer das umgekehrte ſein dürfte. — Allgemein iſt die Schul-
pflicht
und zwar bereits ſeit dem vorigen Jahrhundert, faſt durch-
gehend geſetzlich anerkannt, nicht allein im preußiſchen Allgemeinen
Landrecht II. 12. 43, ſondern auch in Sachſen (1769), Fulda 1775,
Lauenburg, Baden u. a. m. (Berg, Polizeirecht Bd. II. S. 314).
Ebenſo gab es bereits 1786 Töchterſchulen in Deſſau, Hanau,
Hannover (Berg a. a. O. S. 302). Doch mangelten bis zu unſerem Jahr-
hundert nicht bloß die Vorſchulen gänzlich, ſondern faſt auch alle Special-
ſchulen, und das Klaſſenſyſtem war eine große Ausnahme. Erſt in
unſerem Jahrhundert iſt dieß Lehrſyſtem organiſch ausgebildet und dann
von der Wiſſenſchaft, wenn auch nur noch in den territorialen Ver-
waltungsgeſetzkunden ausgebildet.

Preußen. Warteſchulen bereits organiſirt durch Reſcript
vom 24. Juni 1827. Sie fallen noch unter die Kategorie des Privat-
ſchulweſens, können jedoch als Corporationen behandelt werden (königl.
Ordre vom 28. Februar und 3. Juli 1842. Rönne, Unterrichts-
weſen I. 865, deſſen Staatsrecht II. §. 446 und 361. Ebendaſ. über
die Vereine zur Beſſerung verwahrloster Kinder; namentlich Reſcript
vom 11. Juni 1828). — Die Elementarlehre ſteht geſetzlich ganz
auf dem niederſten, franzöſiſchen Standpunkt; für den höheren Ele-
mentarunterricht iſt keine Stunde angewieſen, ſondern derſelbe nur
„geſtattet“ ganz wie vor hundert Jahren im General-Schulregelement von
1763 (Regulativ vom 3. Oktober 1834 und Kampf dagegen; ſ. Rönne,
Staatsrecht II. 444). Doch ſind beſondere Anordnungen über Hand-
arbeiten, Obſtbaulehre, Turnunterricht (verboten 1819, dann ſeit 1834
wieder eingeführt bei dem Gymnaſium, von da aus ſeit 1842 allgemein).
Rönne, Unterrichtsweſen I. 706—712; durch Reſcript vom 28. Febr.

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[142/0170] geſchichte, Geographie und Geſchichte, mit der Erlaubniß einer Er- weiterung dieſer Fächer. Wie alle andern freieren Elemente der Volksbildung hat das Geſetz von 1850 dieſe instr. pr. supérieure ge- radezu aufgehoben und nur die Erlaubniß übrig gelaſſen, die höheren Klaſſen als écoles intermédiaires professionelles etc. herzuſtellen. Der Rückſchritt, der darin liegt, bedarf keiner Erörterung. Die organiſche Verbindung der geſellſchaftlichen Klaſſen iſt aus der Geſetzgebung der Volksbildung damit ausgeſtrichen. Deutſchland. Es muß für die deutſchen Staaten feſtgehalten werden, daß die ausgezeichnete Bildung und die rechtliche Selbſtändig- keit des Lehrerſtandes, die wieder eine höchſt einflußreiche Literatur er- zeugt hat, die zum Theil ſehr mangelhafte Geſetzgebung erſetzt. Eigen- thümlich iſt es, daß in Preußen die Geſetzgebung des Lehrſyſtems viel weiter zurück iſt als in Oeſterreich, während das Verhältniß der Land- ſchullehrer das umgekehrte ſein dürfte. — Allgemein iſt die Schul- pflicht und zwar bereits ſeit dem vorigen Jahrhundert, faſt durch- gehend geſetzlich anerkannt, nicht allein im preußiſchen Allgemeinen Landrecht II. 12. 43, ſondern auch in Sachſen (1769), Fulda 1775, Lauenburg, Baden u. a. m. (Berg, Polizeirecht Bd. II. S. 314). Ebenſo gab es bereits 1786 Töchterſchulen in Deſſau, Hanau, Hannover (Berg a. a. O. S. 302). Doch mangelten bis zu unſerem Jahr- hundert nicht bloß die Vorſchulen gänzlich, ſondern faſt auch alle Special- ſchulen, und das Klaſſenſyſtem war eine große Ausnahme. Erſt in unſerem Jahrhundert iſt dieß Lehrſyſtem organiſch ausgebildet und dann von der Wiſſenſchaft, wenn auch nur noch in den territorialen Ver- waltungsgeſetzkunden ausgebildet. Preußen. Warteſchulen bereits organiſirt durch Reſcript vom 24. Juni 1827. Sie fallen noch unter die Kategorie des Privat- ſchulweſens, können jedoch als Corporationen behandelt werden (königl. Ordre vom 28. Februar und 3. Juli 1842. Rönne, Unterrichts- weſen I. 865, deſſen Staatsrecht II. §. 446 und 361. Ebendaſ. über die Vereine zur Beſſerung verwahrloster Kinder; namentlich Reſcript vom 11. Juni 1828). — Die Elementarlehre ſteht geſetzlich ganz auf dem niederſten, franzöſiſchen Standpunkt; für den höheren Ele- mentarunterricht iſt keine Stunde angewieſen, ſondern derſelbe nur „geſtattet“ ganz wie vor hundert Jahren im General-Schulregelement von 1763 (Regulativ vom 3. Oktober 1834 und Kampf dagegen; ſ. Rönne, Staatsrecht II. 444). Doch ſind beſondere Anordnungen über Hand- arbeiten, Obſtbaulehre, Turnunterricht (verboten 1819, dann ſeit 1834 wieder eingeführt bei dem Gymnaſium, von da aus ſeit 1842 allgemein). Rönne, Unterrichtsweſen I. 706—712; durch Reſcript vom 28. Febr.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/170>, abgerufen am 24.11.2024.