1862 als integrirender Theil des Volksunterrichts anerkannt (Rönne, Staatsrecht II. 444). Die Entlassungsprüfung ist jedoch, was entscheidend wird, strenge durchgeführt und zur Bedingung der Confirmation und damit zum Eintritt in das ganze bürgerliche Leben gemacht (Rönne, Unterrichtswesen I. 335).
Oesterreich hat das Vorschulwesen, Krippen und Warteschulen, gleichfalls noch ganz im freien Vereinswesen und zwar als Theil des Hülfswesens aufgenommen. Krippenkalender erscheinen jährlich in Wien mit sehr guten und ausführlichen statistischen Nachweisungen. Sein Lehrsystem ist gesetzlich viel besser und freier als das preußische. Unterschied von Knaben- und Mädchenschulen schon in der Verfassung der deutschen Volksschule. Das Schulsystem beruht auf dem Unterschied der Trivialschule von den Hauptschulen mit vier Klassen und den Normalschulen in den Hauptstädten, mit Uebergang von der Trivial- schule in die vierte Klasse der Hauptschule. In dieser wird auch Natur- und Landeskunde aufgenommen. Die großen Verschiedenheiten der Kron- länder bringen natürlich auch große Unterschiede in der Praxis zu Wege. Schulpflicht ist gesetzlich streng organisirt (vom sechsten Jahre an sechs Jahre). "Schulbeschreibung" als Mittel für ihre Erfüllung durch die Ortsinspektion (StubenrauchII. §. 380). Das gesammte Klassensystem mit den Prüfungen bei Ficker S. 315 ff. Die gesetzlichen Vorschriften bei dems. S. 275. Die Wiederholungs- und Sonntagsschulen schon eingeführt durch Decret vom 27. September 1828 und zwar mit Schulpflicht und möglichst durchgeführter Klasseneintheilung (Stuben- rauchII. 381. Ficker a. a. O. 327 ff.). Prüfungen halbjährlich und öffentlich, nach der Verfassung von 1808 (StubenrauchII. 373). Die Bürgerschule in Oesterreich ist die Erweiterung der Hauptschule um zwei bis drei Klassen und führt auch den Namen der (unselbständigen) Unterrealschule (Darstellung bei Ficker 329 ff.).
Bayern. Eine ausführliche und mit der betreffenden Literatur versehene Darstellung von Klemm bei Schmid Encyklopädie I. 429 ff. Sammlung der das deutsche Schulwesen betreffenden Gesetze, Ver- ordnungen etc. 3 Bände. Einführung der Schulpflicht bereits durch Verordnung vom 23. December 1802. -- System der Klassen: drei Klassen, nebst Vorbereitungsklasse; Normallehrpläne von 1804 und 1811; ausführliche Darstellung bei Schiller, Schmid Encyklopädie I. 435 ff. Sonn- und Feiertagsschulen, errichtet im Jahr 1811; doch noch unbe- deutend (vergl. Pözl, Verwaltungsrecht §. 184).
Baden. Schulpflicht allgemein. Das System der Schulen scheint nicht objektiv festgestellt, sondern von der Größe der Schülerzahl abhängig. Die Grundlage ist die Eintheilung in drei Klassen. Die
1862 als integrirender Theil des Volksunterrichts anerkannt (Rönne, Staatsrecht II. 444). Die Entlaſſungsprüfung iſt jedoch, was entſcheidend wird, ſtrenge durchgeführt und zur Bedingung der Confirmation und damit zum Eintritt in das ganze bürgerliche Leben gemacht (Rönne, Unterrichtsweſen I. 335).
Oeſterreich hat das Vorſchulweſen, Krippen und Warteſchulen, gleichfalls noch ganz im freien Vereinsweſen und zwar als Theil des Hülfsweſens aufgenommen. Krippenkalender erſcheinen jährlich in Wien mit ſehr guten und ausführlichen ſtatiſtiſchen Nachweiſungen. Sein Lehrſyſtem iſt geſetzlich viel beſſer und freier als das preußiſche. Unterſchied von Knaben- und Mädchenſchulen ſchon in der Verfaſſung der deutſchen Volksſchule. Das Schulſyſtem beruht auf dem Unterſchied der Trivialſchule von den Hauptſchulen mit vier Klaſſen und den Normalſchulen in den Hauptſtädten, mit Uebergang von der Trivial- ſchule in die vierte Klaſſe der Hauptſchule. In dieſer wird auch Natur- und Landeskunde aufgenommen. Die großen Verſchiedenheiten der Kron- länder bringen natürlich auch große Unterſchiede in der Praxis zu Wege. Schulpflicht iſt geſetzlich ſtreng organiſirt (vom ſechsten Jahre an ſechs Jahre). „Schulbeſchreibung“ als Mittel für ihre Erfüllung durch die Ortsinſpektion (StubenrauchII. §. 380). Das geſammte Klaſſenſyſtem mit den Prüfungen bei Ficker S. 315 ff. Die geſetzlichen Vorſchriften bei demſ. S. 275. Die Wiederholungs- und Sonntagsſchulen ſchon eingeführt durch Decret vom 27. September 1828 und zwar mit Schulpflicht und möglichſt durchgeführter Klaſſeneintheilung (Stuben- rauchII. 381. Ficker a. a. O. 327 ff.). Prüfungen halbjährlich und öffentlich, nach der Verfaſſung von 1808 (StubenrauchII. 373). Die Bürgerſchule in Oeſterreich iſt die Erweiterung der Hauptſchule um zwei bis drei Klaſſen und führt auch den Namen der (unſelbſtändigen) Unterrealſchule (Darſtellung bei Ficker 329 ff.).
Bayern. Eine ausführliche und mit der betreffenden Literatur verſehene Darſtellung von Klemm bei Schmid Encyklopädie I. 429 ff. Sammlung der das deutſche Schulweſen betreffenden Geſetze, Ver- ordnungen ꝛc. 3 Bände. Einführung der Schulpflicht bereits durch Verordnung vom 23. December 1802. — Syſtem der Klaſſen: drei Klaſſen, nebſt Vorbereitungsklaſſe; Normallehrpläne von 1804 und 1811; ausführliche Darſtellung bei Schiller, Schmid Encyklopädie I. 435 ff. Sonn- und Feiertagsſchulen, errichtet im Jahr 1811; doch noch unbe- deutend (vergl. Pözl, Verwaltungsrecht §. 184).
Baden. Schulpflicht allgemein. Das Syſtem der Schulen ſcheint nicht objektiv feſtgeſtellt, ſondern von der Größe der Schülerzahl abhängig. Die Grundlage iſt die Eintheilung in drei Klaſſen. Die
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Confirmation und damit zum Eintritt in das ganze bürgerliche Leben
gemacht (Rönne, Unterrichtsweſen I. 335).
Oeſterreich hat das Vorſchulweſen, Krippen und Warteſchulen,
gleichfalls noch ganz im freien Vereinsweſen und zwar als Theil des
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in Wien mit ſehr guten und ausführlichen ſtatiſtiſchen Nachweiſungen.
Sein Lehrſyſtem iſt geſetzlich viel beſſer und freier als das preußiſche.
Unterſchied von Knaben- und Mädchenſchulen ſchon in der Verfaſſung
der deutſchen Volksſchule. Das Schulſyſtem beruht auf dem Unterſchied
der Trivialſchule von den Hauptſchulen mit vier Klaſſen und den
Normalſchulen in den Hauptſtädten, mit Uebergang von der Trivial-
ſchule in die vierte Klaſſe der Hauptſchule. In dieſer wird auch Natur-
und Landeskunde aufgenommen. Die großen Verſchiedenheiten der Kron-
länder bringen natürlich auch große Unterſchiede in der Praxis zu Wege.
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Jahre). „Schulbeſchreibung“ als Mittel für ihre Erfüllung durch die
Ortsinſpektion (Stubenrauch II. §. 380). Das geſammte Klaſſenſyſtem
mit den Prüfungen bei Ficker S. 315 ff. Die geſetzlichen Vorſchriften
bei demſ. S. 275. Die Wiederholungs- und Sonntagsſchulen
ſchon eingeführt durch Decret vom 27. September 1828 und zwar mit
Schulpflicht und möglichſt durchgeführter Klaſſeneintheilung (Stuben-
rauch II. 381. Ficker a. a. O. 327 ff.). Prüfungen halbjährlich und
öffentlich, nach der Verfaſſung von 1808 (Stubenrauch II. 373). Die
Bürgerſchule in Oeſterreich iſt die Erweiterung der Hauptſchule um
zwei bis drei Klaſſen und führt auch den Namen der (unſelbſtändigen)
Unterrealſchule (Darſtellung bei Ficker 329 ff.).
Bayern. Eine ausführliche und mit der betreffenden Literatur
verſehene Darſtellung von Klemm bei Schmid Encyklopädie I. 429 ff.
Sammlung der das deutſche Schulweſen betreffenden Geſetze, Ver-
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Verordnung vom 23. December 1802. — Syſtem der Klaſſen: drei
Klaſſen, nebſt Vorbereitungsklaſſe; Normallehrpläne von 1804 und 1811;
ausführliche Darſtellung bei Schiller, Schmid Encyklopädie I. 435 ff.
Sonn- und Feiertagsſchulen, errichtet im Jahr 1811; doch noch unbe-
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Baden. Schulpflicht allgemein. Das Syſtem der Schulen
ſcheint nicht objektiv feſtgeſtellt, ſondern von der Größe der Schülerzahl
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/171>, abgerufen am 16.02.2025.
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