Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.erscheint, tritt auch die Anerkennung als Pflicht des Staats auf, die Die Verwaltung der errichteten Anstalten enthält nun drei Zuerst nämlich wird jede Verwaltung die Lehre selbst da, wo die erſcheint, tritt auch die Anerkennung als Pflicht des Staats auf, die Die Verwaltung der errichteten Anſtalten enthält nun drei Zuerſt nämlich wird jede Verwaltung die Lehre ſelbſt da, wo die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0190" n="162"/> erſcheint, tritt auch die Anerkennung als <hi rendition="#g">Pflicht</hi> des Staats auf, die<lb/> Bedingungen der Berufsbildung in den dafür geeigneten <hi rendition="#g">Anſtalten</hi><lb/> herzuſtellen. Dieſe Herſtellung wird damit eine Aufgabe der Verwaltung<lb/> des geiſtigen Lebens eines Volkes. Es iſt natürlich, daß ſich dieſelbe<lb/> nach der Auffaſſung richtet, welche das Volk ſelbſt von dem Weſen und<lb/> den Arten des Berufes hat. Es wird daher ſtets mit der Herſtellung<lb/> ſolcher Bildungsanſtalten für den geiſtigen Beruf begonnen und erſt<lb/> allmählig zu den wirthſchaftlichen und künſtleriſchen übergehen. Je<lb/> höher nun ein Volk ſteht, um ſo mehr wird daſſelbe in dem Syſtem<lb/> ſeiner wirklich vorhandenen Berufsbildungsanſtalten den oben ausge-<lb/> ſprochenen Grundſatz zur Gültigkeit bringen, nach welchem die Vor-<lb/> bildung gleichartig und die Fachbildung ſpecialiſirt ſein muß, um dem<lb/> Weſen des Berufes ſelbſt zu entſprechen. Die <hi rendition="#g">Statiſtik</hi> der <hi rendition="#g">beſtehen-<lb/> den</hi> Berufsbildungsanſtalten iſt daher, auf das obige Princip zurückge-<lb/> führt, eines der wichtigſten Mittel, um das geiſtige Leben eines Volkes<lb/> zu beurtheilen, und es muß daher ein entſcheidender Fortſchritt aner-<lb/> kannt werden, wenn die reinere Statiſtik, wie namentlich in der ſchönen<lb/> Arbeit von <hi rendition="#g">Brachelli</hi> (Staaten Europas) grundſätzlich dieß Syſtem<lb/> und die allgemeinen Zuſtände dieſer Bildungsanſtalten nicht bloß an-<lb/> führt, ſondern auf die großen Kategorien der Vorbildung und Fach-<lb/> bildung in ihren Grundformen zurückführt. Hält man die obigen Dar-<lb/> ſtellungen im Auge, ſo wird die Betrachtung ſolcher ſtatiſtiſchen Nach-<lb/> weiſungen zu einer Quelle der reichſten Beobachtungen.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Verwaltung</hi> der errichteten Anſtalten enthält nun drei<lb/> Punkte. Sie betrifft zuerſt die wirthſchaftlichen Mittel derſelben, die<lb/> ökonomiſche Verwaltung; dann das Recht des beſondern Perſonals; end-<lb/> lich das Recht der Lehrordnung. Der leitende Grundſatz für dieß Recht<lb/> iſt, daß die Beſtimmungen über die erſten beiden Punkte von dem An-<lb/> theil abhängen, den die Staatsverwaltung für den <hi rendition="#g">Unterhalt der<lb/> Anſtalt</hi> hingibt. Dagegen hat der Staat das Recht, für diejenigen<lb/> Zweige der Berufsbildung, welche zu öffentlichen Funktionen vorbereiten,<lb/> nicht bloß über die Fähigkeit der Lehrer, ſondern auch über die Lehr-<lb/> ordnung in entſcheidender Weiſe zu beſtimmen. Auch hier nun ergeben<lb/> ſich leitende Geſichtspunkte, welche für den geſammten Zuſtand des<lb/> Berufsbildungsweſens maßgebend ſind und ihrerſeits aus dem Weſen<lb/> des Berufes folgen. Es iſt für die höhere Vergleichung von großer Be-<lb/> deutung, dieſelben feſtzuſtellen.</p><lb/> <p>Zuerſt nämlich wird jede Verwaltung die <hi rendition="#g">Lehre</hi> ſelbſt da, wo die<lb/> Anſtalten nicht ihr gehören, nicht ſich ſelbſt überlaſſen. Sie wird ihr<lb/> Oberaufſichtsrecht in der Weiſe zur Geltung bringen, daß ſie das Lehren<lb/> hier wie beim Volksſchulweſen ſelbſt wieder als Beruf erkennt, daher<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [162/0190]
erſcheint, tritt auch die Anerkennung als Pflicht des Staats auf, die
Bedingungen der Berufsbildung in den dafür geeigneten Anſtalten
herzuſtellen. Dieſe Herſtellung wird damit eine Aufgabe der Verwaltung
des geiſtigen Lebens eines Volkes. Es iſt natürlich, daß ſich dieſelbe
nach der Auffaſſung richtet, welche das Volk ſelbſt von dem Weſen und
den Arten des Berufes hat. Es wird daher ſtets mit der Herſtellung
ſolcher Bildungsanſtalten für den geiſtigen Beruf begonnen und erſt
allmählig zu den wirthſchaftlichen und künſtleriſchen übergehen. Je
höher nun ein Volk ſteht, um ſo mehr wird daſſelbe in dem Syſtem
ſeiner wirklich vorhandenen Berufsbildungsanſtalten den oben ausge-
ſprochenen Grundſatz zur Gültigkeit bringen, nach welchem die Vor-
bildung gleichartig und die Fachbildung ſpecialiſirt ſein muß, um dem
Weſen des Berufes ſelbſt zu entſprechen. Die Statiſtik der beſtehen-
den Berufsbildungsanſtalten iſt daher, auf das obige Princip zurückge-
führt, eines der wichtigſten Mittel, um das geiſtige Leben eines Volkes
zu beurtheilen, und es muß daher ein entſcheidender Fortſchritt aner-
kannt werden, wenn die reinere Statiſtik, wie namentlich in der ſchönen
Arbeit von Brachelli (Staaten Europas) grundſätzlich dieß Syſtem
und die allgemeinen Zuſtände dieſer Bildungsanſtalten nicht bloß an-
führt, ſondern auf die großen Kategorien der Vorbildung und Fach-
bildung in ihren Grundformen zurückführt. Hält man die obigen Dar-
ſtellungen im Auge, ſo wird die Betrachtung ſolcher ſtatiſtiſchen Nach-
weiſungen zu einer Quelle der reichſten Beobachtungen.
Die Verwaltung der errichteten Anſtalten enthält nun drei
Punkte. Sie betrifft zuerſt die wirthſchaftlichen Mittel derſelben, die
ökonomiſche Verwaltung; dann das Recht des beſondern Perſonals; end-
lich das Recht der Lehrordnung. Der leitende Grundſatz für dieß Recht
iſt, daß die Beſtimmungen über die erſten beiden Punkte von dem An-
theil abhängen, den die Staatsverwaltung für den Unterhalt der
Anſtalt hingibt. Dagegen hat der Staat das Recht, für diejenigen
Zweige der Berufsbildung, welche zu öffentlichen Funktionen vorbereiten,
nicht bloß über die Fähigkeit der Lehrer, ſondern auch über die Lehr-
ordnung in entſcheidender Weiſe zu beſtimmen. Auch hier nun ergeben
ſich leitende Geſichtspunkte, welche für den geſammten Zuſtand des
Berufsbildungsweſens maßgebend ſind und ihrerſeits aus dem Weſen
des Berufes folgen. Es iſt für die höhere Vergleichung von großer Be-
deutung, dieſelben feſtzuſtellen.
Zuerſt nämlich wird jede Verwaltung die Lehre ſelbſt da, wo die
Anſtalten nicht ihr gehören, nicht ſich ſelbſt überlaſſen. Sie wird ihr
Oberaufſichtsrecht in der Weiſe zur Geltung bringen, daß ſie das Lehren
hier wie beim Volksſchulweſen ſelbſt wieder als Beruf erkennt, daher
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