Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.für die Lehrerbildung eigene Anstalten errichten und das Recht zur In dem Lehrerbildungswesen für die Berufsbildungsanstalten aller Das zweite Moment ist das Verhältniß, welches die Verwaltung Das dritte Moment ist nun das Verhältniß des Lehrkörpers. Dieß sind nun die drei Gesichtspunkte, welche für das Recht der II. Das Wesen der Freiheit in der Berufsbildung besteht, der für die Lehrerbildung eigene Anſtalten errichten und das Recht zur In dem Lehrerbildungsweſen für die Berufsbildungsanſtalten aller Das zweite Moment iſt das Verhältniß, welches die Verwaltung Das dritte Moment iſt nun das Verhältniß des Lehrkörpers. Dieß ſind nun die drei Geſichtspunkte, welche für das Recht der II. Das Weſen der Freiheit in der Berufsbildung beſteht, der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0191" n="163"/> für die <hi rendition="#g">Lehrerbildung</hi> eigene Anſtalten errichten und das Recht zur<lb/> Lehre von dem öffentlichen Nachweis der erworbenen Berufsbildung ab-<lb/> hängig machen.</p><lb/> <p>In dem Lehrerbildungsweſen für die Berufsbildungsanſtalten <hi rendition="#g">aller</hi><lb/> Art liegt daher der erſte, den Charakter des Berufsbildungsweſens eines<lb/> Staates beſtimmende Grundſatz.</p><lb/> <p>Das zweite Moment iſt das Verhältniß, welches die Verwaltung<lb/> zu den beiden Elementen der Bildung, der allgemeinen und der ſpeciellen<lb/> Fachbildung für die Lehrordnung einnimmt. Der Grundſatz dafür iſt<lb/> einfach. Je höher ein Volk ſteht, um ſo mehr wird die Verwaltung<lb/> deſſelben die Erhaltung und Förderung der allgemeinen Bildung, alſo<lb/> ſpeciell die Claſſicität, die Geſchichte und Philoſophie, zu einem organi-<lb/> ſchen Theil der geſammten Vor- und Fachbildung machen, während ſie<lb/> zugleich in der Herſtellung der ſpeciellen Fachbildungsanſtalten die Voraus-<lb/> ſetzung für die höchſte Entwicklung der ſpeciellen Bildung finden wird.<lb/> Das Syſtem der <hi rendition="#g">Lehrgegenſtände</hi> ergibt daher den zweiten Geſichts-<lb/> punkt für die höhere Vergleichung.</p><lb/> <p>Das dritte Moment iſt nun das Verhältniß des <hi rendition="#g">Lehrkörpers</hi>.<lb/> Die Selbſtändigkeit des Lehrkörpers iſt die erſte und wichtigſte Conſe-<lb/> quenz der fachgemäßen Bildung des Lehrerſtandes. Sie iſt die Gewähr<lb/> der geiſtigen Freiheit innerhalb der öffentlich rechtlich beſtimmten Lehr-<lb/> ordnung. Dieſe geiſtige Freiheit aber iſt die große Grundlage aller<lb/> wahren Entwicklung, und man kann unbedenklich ſagen, daß das Maß<lb/> der Selbſtverwaltung, das dem Lehrkörper der einzelnen Anſtalten ge-<lb/> geben iſt, den Maßſtab für die Freiheit der geiſtigen Bewegung über-<lb/> haupt abgibt, die ein Volk gewonnen hat.</p><lb/> <p>Dieß ſind nun die drei Geſichtspunkte, welche für das Recht der<lb/> Lehranſtalten maßgebend ſind. Das zweite Gebiet iſt nun das der<lb/><hi rendition="#g">Freiheit der Berufsbildung ſelbſt</hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Das Weſen der Freiheit in der Berufsbildung beſteht, der<lb/> höhern Natur des Berufes nach, <hi rendition="#g">nicht</hi> in der Willkür des Einzelnen,<lb/> ſeinen Bildungsgang ganz nach eignem Ermeſſen einzurichten. Ein<lb/> ſolches Recht würde im Grunde bedeuten, daß die Bildung ſelbſt keine<lb/> feſten organiſchen Grundlagen und Stadien habe, ſondern je nach der<lb/> Individualität eine andere ſein könne. Die Freiheit der Berufsbildung<lb/> ſteht daher nicht mit der öffentlich rechtlichen Lehrordnung und ihrer<lb/> geſetzlichen Feſtſtellung im Widerſpruch, ſondern ſie beſteht in der Frei-<lb/> heit des Einzelnen, nach ganz freiem Entſchluß ſich dem einzelnen Be-<lb/> rufe zu widmen, von ihm zurückzutreten oder zu einem andern über-<lb/> zugehen — alſo in der vollkommenen freien Bewegung des Individuums<lb/><hi rendition="#g">innerhalb</hi> der geſetzlich beſtimmten Bildungsordnung. Der formelle<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [163/0191]
für die Lehrerbildung eigene Anſtalten errichten und das Recht zur
Lehre von dem öffentlichen Nachweis der erworbenen Berufsbildung ab-
hängig machen.
In dem Lehrerbildungsweſen für die Berufsbildungsanſtalten aller
Art liegt daher der erſte, den Charakter des Berufsbildungsweſens eines
Staates beſtimmende Grundſatz.
Das zweite Moment iſt das Verhältniß, welches die Verwaltung
zu den beiden Elementen der Bildung, der allgemeinen und der ſpeciellen
Fachbildung für die Lehrordnung einnimmt. Der Grundſatz dafür iſt
einfach. Je höher ein Volk ſteht, um ſo mehr wird die Verwaltung
deſſelben die Erhaltung und Förderung der allgemeinen Bildung, alſo
ſpeciell die Claſſicität, die Geſchichte und Philoſophie, zu einem organi-
ſchen Theil der geſammten Vor- und Fachbildung machen, während ſie
zugleich in der Herſtellung der ſpeciellen Fachbildungsanſtalten die Voraus-
ſetzung für die höchſte Entwicklung der ſpeciellen Bildung finden wird.
Das Syſtem der Lehrgegenſtände ergibt daher den zweiten Geſichts-
punkt für die höhere Vergleichung.
Das dritte Moment iſt nun das Verhältniß des Lehrkörpers.
Die Selbſtändigkeit des Lehrkörpers iſt die erſte und wichtigſte Conſe-
quenz der fachgemäßen Bildung des Lehrerſtandes. Sie iſt die Gewähr
der geiſtigen Freiheit innerhalb der öffentlich rechtlich beſtimmten Lehr-
ordnung. Dieſe geiſtige Freiheit aber iſt die große Grundlage aller
wahren Entwicklung, und man kann unbedenklich ſagen, daß das Maß
der Selbſtverwaltung, das dem Lehrkörper der einzelnen Anſtalten ge-
geben iſt, den Maßſtab für die Freiheit der geiſtigen Bewegung über-
haupt abgibt, die ein Volk gewonnen hat.
Dieß ſind nun die drei Geſichtspunkte, welche für das Recht der
Lehranſtalten maßgebend ſind. Das zweite Gebiet iſt nun das der
Freiheit der Berufsbildung ſelbſt.
II. Das Weſen der Freiheit in der Berufsbildung beſteht, der
höhern Natur des Berufes nach, nicht in der Willkür des Einzelnen,
ſeinen Bildungsgang ganz nach eignem Ermeſſen einzurichten. Ein
ſolches Recht würde im Grunde bedeuten, daß die Bildung ſelbſt keine
feſten organiſchen Grundlagen und Stadien habe, ſondern je nach der
Individualität eine andere ſein könne. Die Freiheit der Berufsbildung
ſteht daher nicht mit der öffentlich rechtlichen Lehrordnung und ihrer
geſetzlichen Feſtſtellung im Widerſpruch, ſondern ſie beſteht in der Frei-
heit des Einzelnen, nach ganz freiem Entſchluß ſich dem einzelnen Be-
rufe zu widmen, von ihm zurückzutreten oder zu einem andern über-
zugehen — alſo in der vollkommenen freien Bewegung des Individuums
innerhalb der geſetzlich beſtimmten Bildungsordnung. Der formelle
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |