Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.führen, von denen es allerdings Ausnahmen genug gibt. Nach dem Ver- -- Dieß sind nun die leitenden Grundsätze und Begriffe für das d) Charakter und Recht des Prüfungswesens in den Hauptstaaten Europas. Nachdem wir so die Elemente des Prüfungswesens festgestellt haben, Der erste Grundsatz ist, daß die Prüfung für drei Arten des führen, von denen es allerdings Ausnahmen genug gibt. Nach dem Ver- — Dieß ſind nun die leitenden Grundſätze und Begriffe für das d) Charakter und Recht des Prüfungsweſens in den Hauptſtaaten Europas. Nachdem wir ſo die Elemente des Prüfungsweſens feſtgeſtellt haben, Der erſte Grundſatz iſt, daß die Prüfung für drei Arten des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0209" n="181"/> führen, von denen es allerdings Ausnahmen genug gibt. Nach dem Ver-<lb/> ſchwinden des ſtändiſchen Prüfungsrechts iſt das Beſtehen der Staats-,<lb/> beziehungsweiſe Dienſtprüfung für die Ausübung des gelehrten Berufs<lb/><hi rendition="#g">obligatoriſch</hi>, für den wirthſchaftlichen <hi rendition="#g">facultativ</hi> und für den<lb/> künſtleriſchen überhaupt <hi rendition="#g">nicht</hi> vorhanden. So lange es ſich dabei nicht<lb/> um öffentliche Ausübung des Berufes handelt, iſt auch für den gelehrten<lb/> Beruf die Prüfung facultativ; wo dagegen die Ausübung des wirth-<lb/> ſchaftlichen Berufes eine Funktion für die wirthſchaftliche Staatsver-<lb/> waltung enthält, wie z. B. bei Poſt, Steuern ꝛc., da hat der Staat<lb/> ſeinerſeits techniſche Fachprüfungen <hi rendition="#g">für ſich</hi> als obligatoriſch eingeführt;<lb/> wo es ſich endlich um techniſche Leiſtungen handelt, deren Kenntniß als<lb/> Bedingung der öffentlichen Sicherheit oder als Theil der Volkswirth-<lb/> ſchaftspflege erſcheint (Maſchinenperſonal, Baumeiſter, Forſtmänner, Berg-<lb/> männer), da ſind die Prüfungen überhaupt obligatoriſch. Aber auch<lb/> die ganz facultativen Prüfungen werden faſt von allen Betheiligten<lb/> durchgemacht und zwar wegen des Werthes, den das Prüfungszeugniß<lb/> für den Einzelnen und ſeine Bewerbungen hat. Die geſetzlichen Be-<lb/> ſtimmungen über dieß Recht der Prüfungen ſind gewöhnlich in den<lb/> öffentlichen Prüfungsordnungen enthalten; jedoch iſt es beachtenswerth,<lb/> daß ſie vielfach als ſelbſtverſtändlich fehlen.</p><lb/> <p>— Dieß ſind nun die leitenden Grundſätze und Begriffe für das<lb/> Prüfungsweſen als zweiter großer Theil des öffentlichen Rechts des<lb/> Berufsbildungsweſens. Bei dem Mangel an gehöriger Beachtung deſſel-<lb/> ben iſt es uns nicht möglich geweſen, das geltende Recht derſelben mit<lb/> Vollſtändigkeit zu ſammeln. Wohl aber glauben wir, daß es nunmehr<lb/> thunlich iſt, den Charakter der drei großen Kulturvölker in Beziehung<lb/> auf dieß Gebiet zu beſtimmen. Es hat das eine nicht unwichtige Be-<lb/> deutung zu dem ganzen Verwaltungsrecht ihres geiſtigen Lebens.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head><hi rendition="#aq">d)</hi> Charakter und Recht des Prüfungsweſens in den Hauptſtaaten Europas.</head><lb/> <p>Nachdem wir ſo die Elemente des Prüfungsweſens feſtgeſtellt haben,<lb/> müſſen wir uns nun für dieſen Charakter deſſelben, wie er ſich in den<lb/> Hauptſtaaten ausgebildet hat, und auch für das poſitive Recht mit einer<lb/> kurzen Nachweiſung begnügen.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">erſte</hi> Grundſatz iſt, daß die Prüfung für <hi rendition="#g">drei</hi> Arten des<lb/> Berufes auf dem ganzen Continent gemeinſam iſt; für die Aerzte, die<lb/> Rechtsverwaltung und den Lehrerſtand; für England iſt auch dieß nicht<lb/> eingeführt. Dagegen gibt es für die <hi rendition="#g">Verwaltung</hi> nur in einigen<lb/> Ländern ein Princip der Prüfung, und dieß iſt auch hier wieder ſehr<lb/> verſchieden. Dieſe Verſchiedenheit reducirt ſich auf folgende Punkte.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [181/0209]
führen, von denen es allerdings Ausnahmen genug gibt. Nach dem Ver-
ſchwinden des ſtändiſchen Prüfungsrechts iſt das Beſtehen der Staats-,
beziehungsweiſe Dienſtprüfung für die Ausübung des gelehrten Berufs
obligatoriſch, für den wirthſchaftlichen facultativ und für den
künſtleriſchen überhaupt nicht vorhanden. So lange es ſich dabei nicht
um öffentliche Ausübung des Berufes handelt, iſt auch für den gelehrten
Beruf die Prüfung facultativ; wo dagegen die Ausübung des wirth-
ſchaftlichen Berufes eine Funktion für die wirthſchaftliche Staatsver-
waltung enthält, wie z. B. bei Poſt, Steuern ꝛc., da hat der Staat
ſeinerſeits techniſche Fachprüfungen für ſich als obligatoriſch eingeführt;
wo es ſich endlich um techniſche Leiſtungen handelt, deren Kenntniß als
Bedingung der öffentlichen Sicherheit oder als Theil der Volkswirth-
ſchaftspflege erſcheint (Maſchinenperſonal, Baumeiſter, Forſtmänner, Berg-
männer), da ſind die Prüfungen überhaupt obligatoriſch. Aber auch
die ganz facultativen Prüfungen werden faſt von allen Betheiligten
durchgemacht und zwar wegen des Werthes, den das Prüfungszeugniß
für den Einzelnen und ſeine Bewerbungen hat. Die geſetzlichen Be-
ſtimmungen über dieß Recht der Prüfungen ſind gewöhnlich in den
öffentlichen Prüfungsordnungen enthalten; jedoch iſt es beachtenswerth,
daß ſie vielfach als ſelbſtverſtändlich fehlen.
— Dieß ſind nun die leitenden Grundſätze und Begriffe für das
Prüfungsweſen als zweiter großer Theil des öffentlichen Rechts des
Berufsbildungsweſens. Bei dem Mangel an gehöriger Beachtung deſſel-
ben iſt es uns nicht möglich geweſen, das geltende Recht derſelben mit
Vollſtändigkeit zu ſammeln. Wohl aber glauben wir, daß es nunmehr
thunlich iſt, den Charakter der drei großen Kulturvölker in Beziehung
auf dieß Gebiet zu beſtimmen. Es hat das eine nicht unwichtige Be-
deutung zu dem ganzen Verwaltungsrecht ihres geiſtigen Lebens.
d) Charakter und Recht des Prüfungsweſens in den Hauptſtaaten Europas.
Nachdem wir ſo die Elemente des Prüfungsweſens feſtgeſtellt haben,
müſſen wir uns nun für dieſen Charakter deſſelben, wie er ſich in den
Hauptſtaaten ausgebildet hat, und auch für das poſitive Recht mit einer
kurzen Nachweiſung begnügen.
Der erſte Grundſatz iſt, daß die Prüfung für drei Arten des
Berufes auf dem ganzen Continent gemeinſam iſt; für die Aerzte, die
Rechtsverwaltung und den Lehrerſtand; für England iſt auch dieß nicht
eingeführt. Dagegen gibt es für die Verwaltung nur in einigen
Ländern ein Princip der Prüfung, und dieß iſt auch hier wieder ſehr
verſchieden. Dieſe Verſchiedenheit reducirt ſich auf folgende Punkte.
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